Vom Opfer zum Täter (Einbruch)?
in den Medien wurde vor kurzem ein Fall aus London ausgestrahlt, in dem ein Hausbesitzer sich mit 3 Einbrechern geprügelt hat... daraufhin haben zwei Einbrecher das Haus verlassen und einer von denen ist dort geblieben und ist dem Hausbesitzer bis in die Küche gefolgt bis er die zwei Messer gesehen hat, mit denen sich der Hausbesitzer ausgerüstet hatte. Der dritte Täter ist aus dem Haus gerannt.
Meine Frage ist: hätte sich der Hausbesitzer Strafbar gemacht wenn er den dritten Einbrecher getötet hätte? Mit welchen Konsequenzen kann man rechnen?
5 Antworten
Sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff zu wehren ist eindeutig Notwehr.
Eine absichtliche Tötung ist dadurch nicht gerechtfertigt (Verteidiger versteckt sich hinter einer Tür und sticht dem Einbrecher 5x in den Hals), falls der Angreifer aber unbeabsichtigt "dumm getroffen" wird und stirbt ist das sein Risiko.
NOTWEHR wird geregelt in §32StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html
danach darf man alles ! tun was "erforderlich" !!! ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das muß auch kein Angriff auf Leib & Leben sein, alle individuellen Rechtsgüter sind Notwehrfähig.
Lass dir nicht einreden du dürftest erst reagieren wenn der Angriff schon im Gange ist, bei einem Angriff mit Tötungsabsicht wäre das eindeutig zu spät.
Im §32StGB steht nichts von verhältnismäßig*. Es kann auch Notwehr sein einen unbewaffneten Angreifer zu töten, wenn kein milderes erfolgversprechende Mittel verfügbar ist.
Man muss sich auch keinesfalls auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen. (Von wegen Angriff nur mit gleichen Mitteln abwehren).
Selbstverständlich endet das Recht auf Notwehr sobald der Angriff beendet ist.
Andererseits wird jede Körperverletzung nachträglich durch unser Rechtssystem im Einzelfall untersucht und dann werden Unbeteiligte anhand der Fakten und Zeugenaussagen entscheiden ob die Tat "erforderlich" war oder bestraft wird.
Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief für eine Situation die jemand von vornherein ein Recht auf ein bestimmtes Notwehrverhalten zuspricht.
Wenn du dir einen Überblick verschaffen möchtest was Gerichte für Urteile fällen lies hier:
https://dejure.org/dienste/lex/StGB/32/1.html
Ein besonders interessantes Urteil weil hier zur Notwehr eine illegale Schusswaffe eingesetzt wurde:
http://www.quellengrun.de/index.php?option=com_content&view=article&id=160
Oder hier mit einer legalen Schusswaffe gegen die Polizei:
Ich möchte aber nicht verschweigen dass man vor Gericht auf das Wohlwollen des Richters angewiesen ist.
Es kann auch so ausgehen:
*In Beiträgen zum Thema Notwehr/Selbstverteidigung wird oft das Wort "verhältnismäßig" benutzt,
leider meist von Leuten die den Wortsinn missdeuten.
Verhältnismäßig (lt. Duden: 1.im Verhältnis zu etwas anderem,
verglichen mit oder gemessen an etwas anderem, relativ --
2. einem bestimmten Verhältnis angemessen; entsprechend) würde bedeuten dass
die Abwehr im "fairen/vergleichbaren" Verhältnis zum Angriff steht
also wenn der Angreifer unbewaffnet wäre dürfe man nicht schiessen o.ä.
Daß das so nicht stimmen kann erklärt sich schon dadurch dass niemand
von einer Frau verlangt sie dürfe sich gegen eine Vergewaltigung nur mit einem Penis verteidigen.
Selbstverständlich darf sie den Angreifer notfalls töten
(sofern eine mildere Verteidigung nicht erfolgversprechend ist) und zwar mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.
Solange die Einbrecher nicht die Flucht ergreifen kann der Hausbesitzer sich sehr wahrscheinlich auf Notwehr berufen.
Insofern hätte er nicht viel zu befürchten.
Er muss immer das schwächste Mittel verwenden, um den Angriff abzuwenden. Also ein Stich in den Arm oder so, aber es müsste schon ein sehr ausdauernder Einbrecher sein, wenn Mord die einzige Methode ist, ihn aufzuhalten.
Das mildeste Mittel, das zum sicheren Erfolg führt.
Und ein Stich in den Arm würde in persönlich nur gefährden, da der Einbrecher dann noch zurückschlagen kann.
Man könnte ihn, während er damit beschäftigt ist, Schmerz zu empfinden, niederschlagen.
Das ist dann der Fall, wo der Bewohner am Ende tot ist …
Nein, das ist so oder so kein zuverlässiges Mittel
Du bist also der Meinung, jemand der dich beleidigt ist eine genauso große Gefahr für deine Gesundheit, wie der Einbrecher in deiner Wohnung ?
Ich meine, der 3. Täter hat tödliche Verletzungen erlitten. Es gibt dann ein Ermittlungsverfahren, in dem geklärt wird, ob Notwehr (noch) vorlag oder nicht. Wendet sich ein Straftäter zur Flucht, ist Ende mit Notwehr, der rechtswidrige Angriff nicht mehr gegenwärtig. Bei einem Nachsetzen kann man da schnell selbst zum Täter werden.
Fragst du das jetzt in Bezug auf deutsches oder in Bezug auf britisches Recht?
Das hängt vom "Angriff" des Einbrechers ab. Die bloße Anwesenheit eines Einbrechers rechtfertigt nicht dessen Tötung. Zumindest im zivilisierten Europo. In den USA sähe das anders aus.
natürlich ist auch eine absichtliche Tötung von notwehr gedeckt!