Vom Kaufvertrag Zurücktreten?
Hallo, ich habe die Tage einen Artikel in Kleinanzeigen gestellt, daraufhin haben sich ein paar Leute gemeldet ganz normal. Mit einem hatte ich mich dann verabredet und einen Termin ausgemacht zum abholen
Dann habe ich dem Käufer mitgeteilt das ich mich in der Anzeige ein bisschen vertippt hatte und den Artikel gerne doch nicht verkaufen möchte.
Daraufhin hat mir der Käufer direkt gedroht mich Zivilrechtlich anzuzeigen da wir schon einen Kaufvertrag hatten.
Daraufhin habe ich dem kaufer dann zugestimmt und das vorher ausgemachten datum und Uhrzeit festgehalten
Dann jedoch auf einmal meldete sich der Käufer und meinte das sein Kind wohl Grippe hatte und sie jemand anderen schicken würde.
Ich meinte daraufhin das ich nur an sie persönlich verkaufen würde und es niemand anderem geben würde und auch nur zu der ausgemachten Uhrzeit
Jetzt ist aber niemand erschienen weder Käufer noch jemand anderes daher meine Frage ist der Vertrag jetzt endlich nichtig da der Käufer seine Pflicht nicht erfüllt hat und zum angegebenen Termin nicht da war ?
3 Antworten
Jetzt ist aber niemand erschienen weder Käufer noch jemand anderes daher meine Frage ist der Vertrag jetzt endlich nichtig da der Käufer seine Pflicht nicht erfüllt hat und zum angegebenen Termin nicht da war ?
Nein. Es liegt lediglich Annahmeverzug gemäß § 293 BGB vor.
Wer nicht erscheint, würde es auch nicht mit einer "zivilrechtlichen Anklage" ernst meinen... Die meisten sagen das eh nur, um jemanden Angst zu machen. Die würden sich im Leben nicht die Mühe für einen Kleinanzeigeneintrag machen...
Im Internet kann man so etwas eben leichter sagen, als in Person.
Wahrscheinlich schon aber der rechtliche Aspekt interessiert mich ob ich jetzt zurücktreten kann oder nicht
Ein Vertrag kann nicht einfach wegen einem Annahmeverzug platzen.
Du könntest aber nach § 304 BGB einen Aufwendungsersatz wegen des Verzuges verlangen.
Oder der Vertrag könnte sich auflösen, wenn der Fragesteller die Kaufsache inzwischen an einen anderen Käufer übereignet hat, womit gegenüber dem ursprünglichem Käufer eine Unmöglichkeit nach 275 BGB vorliegt, und nach 326 BGB der Käufer von der Gegenleistung befreit wird.
Das kommt darauf an, was geschuldet ist.
Bei einer Gattungsschuld läge keine Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB vor.
Und bei einer Stückschuld hätte der Käufer immer noch einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB oder einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, § 285 BGB.
Da der Käufer nicht erschienen ist könnte ich ihn jetzt Zivilrechtlich Anklagen ?
Jetzt bleib mal mit der Kirche im Dorf.
Du musst dem Käufer natürlich auch die Möglichkeit geben, die Ware erneut abzuholen.
Wieso muss ich das es war doch vertraglich abgemacht das er heute Erscheinen muss und ich will so einer Person eigentlich Gar nichts geben das ist für mich das letzte
Das kommt darauf an, was Dein Ziel ist.
Wenn es Dein Ziel ist, die Sache zu behalten, dann würde ich es lieber aussitzen und hoffen, dass er sich noch einmal meldet.
Wozu Du nicht verpflichtet bist, ist, sich darum zu kümmern, dass der Käufer die Sache abnimmt. Das ist allein Pflicht des Käufers, § 433 Abs. 2 BGB. Du müsstest also nicht aktiv auf den Käufer zugehen und ihm die Sache anbieten.
Ich würde den Artikel um den es geht gerne öffnen dann ist jedoch natürlich nicht mehr der Wert des Artikels gegeben
Mein Ziel ist es das diese Person keinerlei Ansprüche gegen mich stellen kann ich muss doch irgendwann mal sagen können jetzt ist genug
Und das ist wann ? Bis dahin kann der Artikel ja nicht geöffnet oder verwendet werden das ist doch schmarn
Warte mal so einen Monat ab. Oder drei Monate. Oder ein halbes Jahr.
Ist natürlich blöd, dass Du jetzt Deine Adresse herausgegeben hast. Der könnte innerhalb der nächsten drei Jahre wirklich jederzeit vor Deiner Tür stehen und seinen Anspruch geltend machen. 🥴
Wenn er mir dummkommt kann ich ja Aufwands Entschädigung fordern oder nicht ? Immerhin war eine Urzeit abgemacht ich hab dafür extra was abgesagt und bin daheim geblieben dann hat er die Uhrzeit nochmals geändert und auch da habe ich zugestimmt
Wenn Du das nachweisen kannst, kannst Du den Anspruch aus § 304 BGB geltend machen.
Wenn die Voraussetzungen des § 304 BGB vorliegen sollten.
Aber technisch gesehen dürfte das Sinnvollste sein, Gras über die Sache wachsen zu lassen. Also zu hoffen, dass der Käufer durch möglichst unauffälliges Verhalten sich nicht mehr meldet bis Verjährung eingetreten ist.