Versteht jemand die kalkulatorische Abschreibung und kann mir bei der folgenden Aufgabe weiterhelfen?

2 Antworten

Die Bemessungsgrundlage für die Afa sind in der Regel die Anschaffungskosten nach § 255 HGB müsste es sein (hab das lange nicht mehr zitiert).

Aber das ist die steuerrechtliche Lösung. Kalkulatorisch ist es nach meiner schnellinformation so wie du sagst...

Ich verstehe aber auch nicht wie dir die Kalkulatorische Abschreibung bei der Gewinn und Verlust-Rechnung helfen soll...

Die Abschreibung beschreibt den Wertverlust durch Zeit und Abnutzung eines Gegenstands. Die Abschreibung, die in die Bilanz einfließt, wird klar im Gesetz geregelt, anhand der AfA-Tabellen sowie den Vorschriften, ob aktuell nur die lineare oder auch die degressive erlaubt ist.

Die lineare Abschreibung errechnet sich dabei ganz simpel: Anschaffungskosten : Nutzungsdauer = jährlicher Abschreibungsbetrag. Jedes Jahr der gleiche Betrag.

Bei der degressiven ist es etwas komplizierter, hier wird mit Prozentsätzen gearbeitet. Dadurch ist der anfängliche Abschreibungsbetrag höher, hinten raus wird der Betrag logischerweise immer geringer.

Diese gesetzlich vorgeschriebene Abschreibung ist aber nicht immer optimal, wenn es um das interne Rechnungswesen geht, wobei ja die Berechnung sinnvoller Preise der Produkte im Fokus steht. Manche Gegenstände nutzt man länger als in der AfA-Tabelle vorgesehen, andere kürzer. Somit rechnet man hier die Abschreibung noch mal anders bzw. gesondert aus - und setzt als Basiswert nicht die Anschaffungs-, sondern die Wiederbeschaffungskosten an. Ebenfalls nutzt man hier nicht zwingend die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle, sondern Erfahrungs- oder Erwartungswerte aus dem Unternehmen. Die Rechnung ist aber letztendlich die gleiche: Wiederbeschaffungskosten : geplante Nutzungsdauer = jährlicher kalkulatorischer Abschreibungsbetrag.

Schrottwerte spielen bei der Abschreibung keine Rolle, da hat deine Lehrerin völlig recht. Keine Ahnung, wo du Tabellen mit Formeln gefunden hast, die das beinhalten. Das einzige, was es am Ende gibt, ist der Restbuchwert. Hier nimmt man für einen vollständig abgeschriebenen Gegenstand in der Anlagenbuchhaltung immer noch einen Restwert von 1,- € an, damit diese Gegenstände weiter als Teil des Anlagevermögens aufgeführt werden, auch wenn sie eigentlich schon abgeschrieben sind und somit keinen Wert im Sinne der Bilanz mehr haben.