Verpflichtet durch einseitig erteilte Vollmacht?

5 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich kann dich bevöllmächtigen, XY für mich zu tun. Dafür benötigst du eine Vertretungsmacht. Dies erfolgt durch meine Willenserklärung als Vollmachtgeber an dich, dem Vertreter. Beispielsweise in Schriftform. Folglich wäre die Vollmacht wirksam - und bedarf somit nur einer rechtswirksamen Willenserklärung, die empfangsbedürftig ist. Daher ist von einem einseitigen Rechtsgeschäft die Rede. Es bedarf keiner Zustimmung deinerseits.

Du hast nun die Vollmacht. Du musst aber nicht danach handeln. Wenn du aber mit meiner Vollmacht handelst, dann muss sich deine Handlung im Rahmen der dir erteilten Vertretungsmacht befinden. Das wäre deine "Pflicht." Wenn ich dich bevöllmächtige, für mein Autogeschäft Fahrzeuge im Wert bis zu 10.000€ an- und zu verkaufen, dann musst du dich an diesem Rahmen halten. Du darfst keine Autos für 15.000€ käuflich erwerben.

Bei einem Kaufvertrag nach §433 BGB beispielsweise, handelt es sich hingegen um ein Rechtsgeschäft, das durch mindestens zwei korrispondierende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Antrag und Annahme gemäß §§145.ff, zustande kommt. Hier kann ich nicht einfach ein Auto an dich verkaufen, ohne dass du annimmst.

Die Vollmacht wird simpel gesagt also durch Zugang an dir wirksam und bedarf keiner Annahme.

Du darfst das nicht so komplex sehen, sondern einfach ganz simpel.

Du verwechselst da etwas entscheidendes.

Du hast ein Formular zugeschickt bekommen. Da steht das Vorgetragene drin, das ist richtig, aber wie kommst du darauf, dass dieses Formular ohne deine Zustimmung und ohne deine Unterschrift rechtskräftig wird oder auch nur Gültigkeit erlangt?

Oder hast du schon vorher etwas gesagt, getan, unterschrieben usw., das du jetzt nicht erwähnt hast. Wenn Teile deiner Aussage fehlen kann man das nicht beurteilen.


StgBGB 
Beitragsersteller
 30.09.2024, 17:16
wie kommst du darauf, dass dieses Formular ohne deine Zustimmung rechtskräftig wird oder Gültigkeit erlangt?

Wie oben angeführt ist die Vertretungsmacht ein einseitiges Rechtsgeschäft… Soweit ich weiß braucht eine einseitige Erklärung keine Zustimmung eines anderen. Ist es nicht ähnlich wie beim Testament?
Also das Rechtsgeschäft kommt zustande.

Du wirfst da zwei Dinge durcheinander: das eine ist die Vollmacht, ein einseitiges Rechtsgeschäft.

Das andere ist deine Bereitschaft, eine Verrichtung für den Vollmachtgeber zu übernehmen. Das ist eine zweiseitige Angelegenheit; du könntest das selbstverständlich auch ablehnen.

Übernimmst du jedoch die Verrichtung, bist du zur entsprechenden Sorgfalt verpflichtet und haftest beispielsweise für Schäden, die du verursachst.


StgBGB 
Beitragsersteller
 30.09.2024, 12:58

Ich kann also niemanden davon abhalten mich zu bevollmächtigen?
Erst die Vollmacht auszuüben bringt Pflichten mit sich?

Wenn du eine Vollmacht nutzt, dann darfst du sie nur im Interesse des Vollmachtgebers nutzen.

Das ist die Pflicht, die mir einfallen würde, aber sie wird eben nur konkret, wenn du die Vollmacht tatsächlich nutzt.


StgBGB 
Beitragsersteller
 30.09.2024, 13:01

Ich kann also niemanden davon abhalten mich zu bevollmächtigen? 

Erst die Vollmacht auszuüben bringt Pflichten mit sich?

das durch eine wirksame empfangsbedürftige Willenserklärung zustandekommt.“

das zauberwort lautet hier willenserklärung!!

wenn man nicht einwilligt, kommt auch nichts zu stande.