Verliehene Sachen wiederbekommen - rechtlichte Schritte?!
Hallo,
ich hatte einer damaligen Freundin damals mehrere Pc-CDs verliehen, wie unteranderem auch Adobe Photoshop, ettliche Sims Spiele, etc. Nun ist das leider schon knapp 4 Jahre her und da wir uns am Anfang immer verpasst hatten, hab ich daran mit der Zeit auch nicht mehr gedacht. Nun möchte ich diese aber langsam mal wirklich wieder bekommen und hab ihr auch eine Nachricht geschrieben, doch darauf bekam ich nur: "Ich weiß gar nicht, ob ich die noch habe.. Nach dem Umzug ist soviel verloren gegangen" Das ärgert mich nun natürlich extrem und durch einen ungünstigen Zufall, ist sie nun auch noch total sauer auf mich und rückt die Sachen erst recht nicht raus. Ihr ist das so gesehen scheiß egal, doch meine Mutter hängt mir damit auch schon im Nacken..
Nun hab ich überlegt damit zur Polizei zu gehen, doch ich hab nur diesen Facebook-Verlauf als Beweis, reicht das denn dafür?
Und nochmal zur Info, ich werde erst 17 und für mich sind diese Sachen zusammengerechnet auch 'ne Menge Geld..
Mfg, Lisa
3 Antworten
Du solltest du aber jetzt ein wenig spurten.
Vorab sei gesagt, derzeit ist noch nichts verjährt – siehe dazu § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
Um deinen zivilrechtlichen Anspruch durchzusetzen, solltest du mit einem Elternteil einen Rechtsanwalt aufsuchen. Bei geringfügigen Einkommen lässt sich eine Beratungshilfe in Anspruch nehmen, dann beträgt dein Eigenanteil lediglich 10€. Du kannst aber auch deiner damaligen Freundin zunächst mit einer polizeilichen Anzeige drohen und sie zur Wiederbeschaffung oder geldlichen Ausgleich auffordern. Kommt nichts, dann musst du auch die Anzeige bei der Polizei starten. Mache dort eine Anzeige aufgrund des Verdachtes der Unterschlagung gemäß § 246 BGB.
danke dir Lisa76, für den "Stern" - Ich werde ihn auf keinen Fall verleihen.
´Die entscheidende Frage dürfte doch sein, wann hast Du die Sachen von Ihr zurückverlangt und nicht wann Du sie ihr verliehen hast.
§ 604 BGB: Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
Absatz 5: Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt nur mit der Beendigung der Leihe.
In Klartext endet die Leihe entweder nach Zeitablauf oder mit dem Rückgabeverlangen.
Also Du solltest schon ein wenig genauer sein, wann Du Deine Sache erstmalig von ihr herausverlangt hast.
Aber es gibt da einen kleinen aber doch entscheidenden juristischen Haken.
Nach § 107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Mit anderen Worten Deine Eltern mussten mit der Verleihung einverstanden sein.
Waren denn Deine Eltern mit der Verleihung einverstanden oder nicht?
Und natürlich hätten auch Ihre Eltern möglicherweise zustimmen müssen.
Wobei es entscheidend darauf ankommen dürfte, wieviel an Wert und zu welchem Zeitpunkt verliehen worden ist. Stichwort Taschengeldparagraf.
Beispiel: Du hast ein TV, Wert 500.- €, Dein Taschengeld 30.-€ im Monat. Den TV hättest Du nicht ohne die Genehmigung Deiner Eltern verleihen dürfen.
Na ja, wie Du siehst Lisa, liegt der Teufel im Detail.
Also ohne genauere Angaben, kann wohl keiner einen entsprechenden Rat erteilen.
Hallo,
wenn das schon 4 Jahre her ist, ist der Anspruch der Herausgabe nach 3 Jahren verjährt. Außerdem hättest du vorher die Sachen holen müssen. Auch eine Strafanzeige bringt nichts, da dies ein Antragsdelikt ist und nach einem Jahr verjährt. Außerdem müsste deine Mutter mitgehen um Anzeige zu erstatten. Du solltest es auf sich beruhen lassen, sonst heißt es noch du erfindest eine Geschichte und willst Ihr Schaden. Das kann sich auch schnell mal drehen.
@stringmaus2012
wenn das schon 4 Jahre her ist, ist der Anspruch der Herausgabe nach 3 Jahren verjährt
- Nein -
Du hattest ja irgendwie auch einige Jahre Zeit um die Sachen zu holen. Man könnte dies jetzt zum Anlass nehmen, dass du einen neuen Streit provozieren möchtest dann hat Sie auf einmal den klaren Vorteil und zeigt dich vielleicht an,.
also erstmal find ich das schon unmöglich, dass ich mir das abholen SOLL. Ich mein ich wollts ja machen, aber sie war entweder nie Zuhause, "angeblich nicht Zuhause" oder komischer Weise dauernd im Urlaub, naja zum Schluss wurde mir die Tür dann auch nicht mehr geöffnet.. Und mit 12, 13 hab ich die ganze Sache noch nicht so ernst genommen, wie ich das jetzt tue..
naja 1300€ fürn garnichts, freut meine Mama sich bestimmt drüber.
Trotzdem danke für die Hilfe, gute nacht.
Du hattest ja irgendwie auch einige Jahre Zeit um die Sachen zu holen.
@tringmaus2012, es besteht keine Holschuld - sondern Bringschuld
Hallo Stringmaus,
mal ne Frage, war denn die Verleihung überhaupt wirksam? Zu dem Zeitpunkt war sie nur beschränkt geschäftsfähig.
Wenn an ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit die Leihe scheitert, dann gilt die 30-jährige Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche. Stimmts Du mir da zu?
Ich will sie aber eigentlich damit nicht einfach durchkommen lassen, immerhin haben die Sachen zusammen einen Wert von ca. 1300€.. Ich wollte eigentlich zusammen mit meiner Mutter zu ihr fahren, da ihre Mutter recht vernünftig ist, doch leider hab ich ihre aktuelle Adresse nun nicht, ich weiß nur, dass sie in der gleichen Stadt wohnen geblieben ist. Doch den rechtlichen Weg, werde ich dann wohl lieber ganz sein lassen, danke für den Tipp.