Verkauf von Tombolalose an Kinder

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Tja, Deine Enkelin hat die 7 überschritten und fällt damit unter den Taschengeldparagraphen. Die Lose fallen vom Preis her in diesen Bereich. Und wenn Deine Enkelin ausschließlich Nieten gezogen haben sollte, auch unter Lehrgeld.

Nein, du kannst mit den Losen wieder hingehen und das Geld zurückfordern. Hatten die Eltern eines Freundes auch mal gemacht, als der sich mit 9 oder so für 20 Mark irgendwelche Wrestler-Sammelbilder gekauft hatte.


LondonerNebel  19.12.2011, 12:01

Falsch! Siehe § 110 BGB. Den kannte der Händler damals wohl auch nicht...

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GWIFACH  19.12.2011, 12:04
@LondonerNebel

Falsch nach 110 BGB stimmt ----- aber fragen beim Ausrichter der Tombola kostet nichts :-)

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Woddi  19.12.2011, 12:38
@GWIFACH

In § 110 steht doch folgendes:

wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Da dies war ja nicht der Fall war (sonst würde die Mutter ja nicht reinschreiben) kann sie sie zurückgeben.

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Woddi  19.12.2011, 12:44
@Woddi

Um schon mal vorzugreifen: Mutti kann ja beim zurückgeben sagen, dass das Geld kein Taschengeld, sondern zum Einkaufen von Eiern und Mehl gedacht war (oder wofür auch immer)...

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LondonerNebel  21.12.2011, 12:24
@Woddi

Tolle Strategie: Eine juristisch einwandfreie Handlung mit einer Lüge rückgängig machen wollen. Erzieherisch bestimmt sehr wertvoll...

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Das ist nicht zu beanstanden. Ab dem 7. Lebensjahr greift in solchen Fällen und bei solchen Beträgen der so genannte "Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB).

In Deutschland gilt ab dem 7. Lebensjahr der Taschengeldparagraph.

Das heisst, Kinder dürfen kleine Geldbeträge ohne Rückfrage bei den Eltern selbst ausgeben.

Allerdings dürfen sie keine Ratenverträge eingehen, die den Rahmen sprengen.

Es gibt keine feste Grenze, wie hoch dieses Taschengeld sein darf. Bei teuren Anschaffungen haben aber die Eltern das Recht, den Kauf rückgängig zu machen.

Bei 10,- Euro wird es kein Recht auf Rückerstattung geben. Das würde ich dann eher als Lehrgeld für das 8jährige Kind abbuchen, dass so erfährt, wie schnell Geld bei Glückspielen weg sein kann..

dürfte durch den Taschengeldparagraphen abgedeckt sein.

Wikipedia sagt dies dazu: In Deutschland gilt nach dieser Vorschrift ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten (z. B. einer Tante, die dem Minderjährigen mit Zustimmung der Eltern ein Geldgeschenk macht) überlassen worden sind. Die Überlassung des Taschengelds zur freien Verfügung oder zu einem bestimmten Zweck ersetzt also die Zustimmung zu dem konkreten Vertragsschluss.

Die Vorschrift macht in Deutschland den Umgang mit dem eigenen Taschengeld für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige, d. h. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, flexibler, weil alltägliche, kleinere „Geschäfte“ wie der Kauf einer CD oder ähnliches ohne Zustimmung der Eltern im Einzelfall möglich gemacht werden. Kinder und Jugendliche sollen frei über das Geld verfügen können, das sie zu genau diesem Zweck bekommen haben.** Da der Zweck begrenzt ist und insbesondere nur ein bestimmter Betrag als Taschengeld überlassen wird, ist es nicht mehr von § 110 BGB gedeckt, wenn ein Minderjähriger mit seinem Taschengeld z. B. ein Lotterielos kauft und mit einem Gewinn, der wesentlich höher als das Taschengeld ist, von ihm abgeschlossene Verträge erfüllt.** Denn bei diesem Gewinn handelt es sich nicht mehr um vom Vertreter „überlassene“ Mittel im Sinne der Vorschrift. Über den Gewinn darf der Minderjährige daher nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter verfügen.

Das Sparen des Taschengeldes ist generell erlaubt. Das BGB schreibt nicht vor, für wie viel Geld der Minderjährige einkaufen darf.[1] Bei teuren Anschaffungen jedoch kann der Verkäufer die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter verlangen oder die Eltern können das Geschäft nachträglich rückgängig machen.[2]

--> interessanter Weise gehts hier in punkto Lotterielos nur um einen das Taschengeld übersteigenden Gewinn - Verlust ist wohl nicht vorgesehen :-O