Verbeamtung als Lehrer in Bayern mit Studium in einem anderen Bundesland?
Hallo :)
ich bin bald angehende Studentin für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und habe das Ziel mich nach meinem Referendariat in Bayern verbeamten zu lassen. Ursprünglich komme ich aus Bayern, würde aber gerne mein Bachelor-Studium in Hamburg bzw. Bremen, also einem anderen Bundesland, absolvieren. Wo ich meinen Master machen werde ist noch unklar. Nun ist meine Frage, ob es trotz Studium in einem anderen Bundesland möglich ist, in Bayern verbeamtet zu werden. Müsste ich (1) Bachelor sowie Master + Referendariat in Bayern absolvieren, oder wäre es durchaus möglich (2) meinen Bachelor woanders zu machen, den Master + Referendariat dann in Bayern, oder ginge es auch wenn ich (3) beides in einem anderen Bundesland abschließe und dann zurück nach Bayern gehe?
danke schonmal im Voraus :)
1 Antwort
Hallo, in Bayern gilt folgende Regelung:
"...Außerhalb Bayerns abgelegte Lehramtsprüfungen und erworbene Lehramtsabschlüsse werden als gleichwertig der Ersten Lehramtsprüfung bzw. der Befähigung für das entsprechende Lehramt in Bayern anerkannt, wenn sie den von der Kultusministerkonferenz (KMK) beschlossenen Vorgaben entsprechen. Maßgeblich sind hierfür vor allem die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung über die gegenseitige Anerkennung der Ersten Staatsprüfungen und Lehramtsbefähigungen („Husumer Beschlüsse“), der lehramtsorientierten Bachelor- und Masterabschlüsse („Quedlinburger Beschluss“), die Beschlüsse zu den Rahmenvereinbarungen über die Ausbildung und Prüfungen in den einzelnen Lehrämtern sowie über die ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung....."
Weiterhin gilt für Bayern:
um eine Stelle kannst Du Dich in Bayern auch mit Referendariat in einem anderem Bundesland bewerben; sollte das Referendariat in dem anderen Bundesland kürzer als das in Bayern gewesen sein, kannst Du vorerst als angestellter Lehrer übernommen werden und wenn die Zeitspanne der bayerischen Referendariatsdauer erreicht ist, auch endgültig übernommen werden; eine Garantie der Übernahme besteht aber nicht;