Urlaubszuschuss von Berufsgenossenschaft?

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Dazu müssen strikte Voraussetzungen erfüllt sein.

Versicherte erhalten nach  § 39 SGB VII Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit den ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Art und Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ergeben sich aus der nicht abschließenden Aufzählung in  § 55 Abs. 2 SGB IX .
Als mögliche Hilfen kommt auch die Gewährung von Erholungsaufenthalten für Schwerstverletzte in Betracht.
Der Spitzenverband der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung ( DGUV) hat zusammen mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemeinsame Grundsätze zur Förderung von Erholungsaufenthalten von Schwerstbehinderten im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Stand 1. Juli 2009 - aufgestellt, veröffentlicht mit Rundschreiben   0479/2009 vom 12. 8. 2009. Hiernach können Zuschüsse zu Erholungsaufenthalten zur Abdeckung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs Blinden, Querschnittgelähmten, Schwer-Schädel-Hirnverletzten und anderen vergleichbaren Verletzten/Berufserkrankten mit einer MdE von 80 % und mehr im Rahmen der Teil­habe am Leben in der Gemeinschaft bewilligt wer­den ( § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ).
Weiterhin kann der Erholungsaufenthalt kann nur einmal jährlich bewilligt werden. Die Dauer beträgt bis zu vier Wochen. Der Anreise- und Abreisetag gelten zusammen als ein Urlaubstag. Unter Ziffer 4 der Grundsätze ist geregelt, dass Versicherte zur Abgeltung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für Unterbringung, Verpflegung und Transport und eine notwendige Begleitperson/Pflegeperson jeweils einen Zuschuss in Höhe eines pauschalen Tagessatzes von 25,- € erhalten. Für die notwendige Begleitperson/Pflegeperson werden ggf. anfallende Mehrkosten in Härtefällen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegen Nachweis übernommen. Im Ergebnis werden Sie neben dem bewilligten Tagessatz von 25,- € möglicherweise noch die Mehrkosten Ihrer Begleitperson erstattet erhalten. Darüber hinausgehende Leistungsansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft werden nicht bestehen.

(Quelle : J. Petry-Berger Rechtsanwältin)


verreisterNutzer  25.05.2021, 19:38

Danke. Also lese ich daraus es geht nur zusammen hängend. Schade weil so lange Urlaub am Stück kann ich auch nicht machen.

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LouPing  25.05.2021, 19:38
@verreisterNutzer

Das sind die Bestimmungen..nimm Kontakt zur zuständigen Stelle auf, auch die BG kann Einzelfallentscheidungen abwägen.

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verreisterNutzer  25.05.2021, 19:39
@LouPing

Bin froh dass die Bg da bei mir eine Ausnahme macht. Bzw bis jetzt immer gemacht hat.vielleicht auch weil ich wegen meiner Behinderung keinen so langen Urlaub am Stück machen kann.

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LouPing  25.05.2021, 19:42
@verreisterNutzer

Meine Frau ist auch freiwillig bei der BG versichert - sie bekommt ausschliesslich Einzellfallentscheidungen. Eine verdammt aufwendige war eine 8 Monate dauernde stat. Reha in einer renommierten Privatklinik.

Wobei man dazusagen muss, die Kosten gehen direkt als Regress an den Unfallverursacher.

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Skibomor  25.05.2021, 19:37

Danke für diese ausführliche Information!

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