Urlaubsgeld zurückzahlen nach Kündigung?
Hallo zusammen,
mich würde interessieren, ob ich mein bereits erhaltenes Urlaubsgeld zurückzahlen muss, wenn ich gekündigt habe.
Ich habe im Oktober 2020 angefangen zu arbeiten und habe nun zum 1. september 2021 gekündigt. Ich habe auch 28 Tage von meinen 29Urlaubstagen genommen. Mein Urlaubsgeld habe ich bereits in Mai 2021 bekommen.
Ich bedanke mich schonmal für die Antworten.
4 Antworten
Das hängt davon ab was im Arbeitsvertrag steht.
Daraus lässt sich nun also schließen... dass du in dem für dich gültigen Tarifvertrag nachschauen musst.
Dann kommt es jetzt noch darauf an, was der Tarifvertrag dazu sagt!
Das Reicht nur um Das Extra Urlaubs Geld oder die Sonderleistung Weihnachtsgeld zu streichen aber das bekommen viele nicht mal und bekommen nur ihren normalen lohn wen sie Urlaub nehmen!
Aber hier wird sich auf den Tarif bezogen und den kann die Firma nicht selber Ändern!
Nein den das war ja für Deinen genommen Urlaub ! und Den 1 tag kannst du nehmen oder dir auszahlen lassen!
Was mal zurückgezahlt werden muss ist da Das Weihnachtsgeld wen man zb Vor März bzw ende März kündigt aber das steht Dan im Arbeitsvertrag genauer drin!
Nein, musst du nicht. Zumindest nicht grundsätzlich. Ob vertraglich eine Abweichung überhaupt möglich ist, weiß ich nicht. Vermutlich aber nicht.
Ob vertraglich eine Abweichung überhaupt möglich ist, weiß ich nicht. Vermutlich aber nicht.
Aber selbstverständlich können die Bedingungen für den Anspruch auf ein Urlaubsgeld vertraglich (einzel- oder kollektivvertraglich) geregelt werden.
Es gibt dazu keine gesetzlichen Bestimmung, die den Anspruch regeln würde!
Da war ich mir nicht so sicher. Hätte durchaus sein können, dass es diesbezüglich bereits Urteile gibt. Wurde ja sicher schon mal ausprozessiert.
Sicher hat es deswegen schon gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben.
Es gibt zwar keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld, weswegen hier immer wieder von einer "freiwilligen Leistung" des Arbeitgebers geredet wird; diese "Freiwilligkeit" bedeutet zunächst aber nur den fehlenden gesetzlichen Anspruch. Das heißt also nicht, dass es nicht eine ganze Reihe von anderen Rechtsgründen geben kann, die einen Rechtsanspruch begründen: z.B. >> einzel- oder tarifvertragliche Regelung, >> Betriebsvereinbarung, >> betriebliche Übung, >> arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, >> Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot nach dem Teilzeit- undn Befristungsgesetz TzBfG - genug mögliche Konfliktpunkte für die gerichtliche Klärung eines Anspruchs.
Wenn du das Ganze erhalten hast, musst du es Anteilig vom Jahr zurückzahlen.
Das ist so undifferenziert pauschal falsch und würde nur zutreffen, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gäbe.
Im Vertrag steht folgendes: „ Darüber hinaus erhält die Arbeitnehmerin - vorbehaltlich einer Änderung der tariflichen Regelungen - ein tarifliches Urlaubsgeld sowie eine tarifliche Sonderzuwendung. Wartefristen werden gemäß den tariflichen Regelungen berücksichtigt.“