Urlaubsgeld zurückzahlen nach Kündigung?

4 Antworten

Das hängt davon ab was im Arbeitsvertrag steht.


raisamuller18 
Beitragsersteller
 24.08.2021, 16:37

Im Vertrag steht folgendes: „ Darüber hinaus erhält die Arbeitnehmerin - vorbehaltlich einer Änderung der tariflichen Regelungen - ein tarifliches Urlaubsgeld sowie eine tarifliche Sonderzuwendung. Wartefristen werden gemäß den tariflichen Regelungen berücksichtigt.“

0
Funfroc  24.08.2021, 16:41
@raisamuller18

Daraus lässt sich nun also schließen... dass du in dem für dich gültigen Tarifvertrag nachschauen musst.

1
herakles3000  24.08.2021, 17:02
@raisamuller18

Das Reicht nur um Das Extra Urlaubs Geld oder die Sonderleistung Weihnachtsgeld zu streichen aber das bekommen viele nicht mal und bekommen nur ihren normalen lohn wen sie Urlaub nehmen!

Aber hier wird sich auf den Tarif bezogen und den kann die Firma nicht selber Ändern!

0

Nein den das war ja für Deinen genommen Urlaub ! und Den 1 tag kannst du nehmen oder dir auszahlen lassen!

Was mal zurückgezahlt werden muss ist da Das Weihnachtsgeld wen man zb Vor März bzw ende März kündigt aber das steht Dan im Arbeitsvertrag genauer drin!

Nein, musst du nicht. Zumindest nicht grundsätzlich. Ob vertraglich eine Abweichung überhaupt möglich ist, weiß ich nicht. Vermutlich aber nicht.


Familiengerd  24.08.2021, 16:45
Ob vertraglich eine Abweichung überhaupt möglich ist, weiß ich nicht. Vermutlich aber nicht.

Aber selbstverständlich können die Bedingungen für den Anspruch auf ein Urlaubsgeld vertraglich (einzel- oder kollektivvertraglich) geregelt werden.

Es gibt dazu keine gesetzlichen Bestimmung, die den Anspruch regeln würde!

0
Lord2k14  24.08.2021, 16:51
@Familiengerd

Da war ich mir nicht so sicher. Hätte durchaus sein können, dass es diesbezüglich bereits Urteile gibt. Wurde ja sicher schon mal ausprozessiert.

0
Familiengerd  24.08.2021, 16:59
@Lord2k14

Sicher hat es deswegen schon gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben.

Es gibt zwar keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld, weswegen hier immer wieder von einer "freiwilligen Leistung" des Arbeitgebers geredet wird; diese "Freiwilligkeit" bedeutet zunächst aber nur den fehlenden gesetzlichen Anspruch. Das heißt also nicht, dass es nicht eine ganze Reihe von anderen Rechtsgründen geben kann, die einen Rechtsanspruch begründen: z.B. >> einzel- oder tarifvertragliche Regelung, >> Betriebsvereinbarung, >> betriebliche Übung, >> arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, >> Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot nach dem Teilzeit- undn Befristungsgesetz TzBfG - genug mögliche Konfliktpunkte für die gerichtliche Klärung eines Anspruchs.

1

Wenn du das Ganze erhalten hast, musst du es Anteilig vom Jahr zurückzahlen.


Familiengerd  24.08.2021, 16:41

Das ist so undifferenziert pauschal falsch und würde nur zutreffen, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gäbe.

1