Unfallschaden nicht bekannt bei AutoKauf?

4 Antworten

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Zuerst solltest du den Händler kontaktieren und ihm die Situation schildern. Sag ihm, dass die Versicherung einen früheren Unfallschaden festgestellt hat, obwohl das Auto im Kaufvertrag als unfallfrei deklariert wurde. Danach wäre es gut, ein unabhängiges Gutachten machen zu lassen, um den Schaden genau zu dokumentieren. Das kann später als Beweis dienen. Es ist auch ratsam, einen Anwalt zu konsultieren. Ein Anwalt kann dir genau sagen, welche Rechte du hast und wie du am besten vorgehst. Oft gibt es die Möglichkeit, den Kaufvertrag rückgängig zu machen oder eine Kaufpreisminderung zu verlangen. Halte alle relevanten Dokumente bereit, wie den Kaufvertrag und die Bestätigung der Versicherung über den Unfallschaden. Je besser du vorbereitet bist, desto einfacher wird es sein, deine Ansprüche durchzusetzen.

Viel Erfolg dabei!


lieberfreund588 
Beitragsersteller
 09.07.2024, 21:49

Vielen Dank. Wird alles gemacht. Bis auf Anwalt wird schwierig weil wir leider keine Rechtsschutz Versicherung haben.

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Unfallschaden oder an einem Unfall beteiligt?

Ich sehe da einen Unterschied.

Wenn die Stoßstange nach einem Unfall gewechselt wird, ist das für den Wert des Wagens völlig unerheblich.

Wenn die Karosserie gerichtet werden musste, ist aber sehr wohl ein Wertminderung!

Müssen muss man gar nichts. Der Vorschaden kann dafür sorgen, dass der sogenannte "merkantile Minderwert" geringer ausfällt als bei einem unfallfreien Fahrzeug. Es kann auch sein, dass dadurch Teile des Schadens nicht ersetzt werden, weil sie schon durch den ersten Unfall verursacht wurden.

Jedenfalls stellt die Nicht-Unfallfreiheit einen Sachmangel dar. Da der Verkäufer das nicht ausbessern kann (aus einem Unfallwagen wird eben nie mehr ein unfallfreies Fahrzeug), kann man den Kaufpreis mindern, oder vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. Hat der Verkäufer gewusst, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, kann man den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das ist oft schwer zu beweisen, aber wenn man den Voreigentümer findet und der beim Verkauf an den Händler den Vorschaden angegeben hat, hat man den Händler erwischt. Da ist dann in der Regel auch als strafbarer Betrug zu betrachten und kann bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Es gibt also eine Menge Möglichkeiten. Und ein Anwalt könnte euch beraten, was ihr am Besten machen solltet.

Ihr habt keine Rechtsschutzversicherung? Nicht schlimm. Für Empfänger von Sozialleistungen (Bürgergeld, Bafög, etc.) gibt es die Möglichkeit, sich einen sogenannten Beratungshilfeschein beim Amtsgericht zu beantragen. Damit kostet die außergerichtliche anwaltliche Beratung nur 15 € Eigenanteil. Außerdem gibt es auch Kanzleien, die kostenlose Erstberatungen anbieten. Aber das ist mit Vorsicht zu genießen - in erster Linie suchen die nach zahlungskräftigen oder versicherten Mandanten, bei denen es um hohe Streitwerte geht. 100 € für eine vernünftige Erstberatung zu investieren ist da meist besser.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – berufsmäßiger Jurist
Was muss man in so einem Fall machen?

Die Information wird wohl aus dem Versicherungsinformationssystem (HIS) stammen. Das ist wie die Schufa für KFZ. Hier werden abgerechnete Schäden hinterlegt und mit neuen abgeglichen. Das ist insofern kritisch, das die Raparatur nicht immer Eingang findet und entsprechend unberechtigt Abzüge erfolgen.

Weiterhin ist es regelmäßig Streitthema, was unter einem Unfall überhaupt verstanden werden muss. Beginnt es beim Ersatz von Kunststoffteilen, beim Nachlackieren oder erst beim Rahmenschaden.

Da bereits oft Fahrzeuge nach der Qualitätskontrolle im Werk nachlackiert werden, sehen dies viele als unkritisch.

Tatsächlich ist zunächst abzufragen woher die Weisheit stammen mag und was dort behauptet wird und eine Selbstauskunft über das HIS anzufordern. Dann kann überhaupt erst beurteilt werden was Sache ist und ob eine Deklaration des Schaden durch den Verkäufer verpflichtend war.

Weiterhin ist als Schaden hier der Wert des Fahrzeuges ohne Unfall im Verhältnis des Wertes mit Vorschaden (wohl repariert) zum Zeitpunkt der Übergabe zu beziffern. Die Unmöglichkeit das Fahrzeug nach einem Unfall im Kaufzustand zurückzugeben ist dabei unerheblich.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB