Umgangsrecht Säugling/Kleinkind?
Hallo, ich Frage im Auftrag einer Freundin, ich hoffe es kann jemand helfen...
Sie hat mir ihrem Partner ein 7-Monate altes Kind. Der Vater hat sich von ihr bereits das zweite Mal getrennt, einmal während der Schwangerschaft und jetzt. Seine Eltern haben sich ihr gegenüber sehr übergriffig verhalten, der Kleine hat keine große Bindung zu ihnen. Der Kindsvater hat außerdem verbale Gewalt angewendet, schreit sie an wenn sie mit ihm reden will, beschimpft sie weit unter der Gürtellinie. Sie leidet sehr unter dem Kontakt zum Vater, jedesmal wenn er den Kleinen besuchen kommt geht es ihr immer schlechter. Sie leidet mittlerweile unter einer Erschöpfungsdepression und befindet sich in therapeutischer Behandlung. Sie stillt, der Kleine wird erst langsam an Beikost gewöhnt. Finanziell hat er sie von heute auf morgen auch hängen lassen, sie hat nur einen Teil des Elterngeldes zur Verfügung, der Rest plus Kindergeld geht für ihre Krankenversicherung drauf.
Weiß jemand wie das mit dem Umgangsrecht ist? Sie will dem Kind den Kontakt nicht verwehren, jedoch stillt sie ihn noch und er lässt sich so ziemlich nur von ihr beruhigen. Sie leidet sehr unter der Anwesenheit des Vaters und es kommt meistens zum Streit und er beschimpft sie. Außerdem wollen die Großeltern mehr Einfluss haben, doch haben diese die Tendenz ihre eigenen Kinder schlecht zu behandeln durch verbale Gewalt und strenge Erziehungsmaßnahmen.
Wie sehen die finanziellen Verpflichtungen aus? Als sie zusammenlebten war er verantwortlich, da sie ihr Studium unterbrechen musste und er zu viel verdient sodass sie kein ALG 2 bekommt. Sie lebt noch in der gemeinsamen Wohnung, er zahlt die Miete und das war's.
Vielleicht kann jemand helfen, danke im vorraus.
5 Antworten
einen Teil des Elterngeldes zur Verfügung, der Rest plus Kindergeld
Dann kann da irgend etwas nicht stimmen. Ist sie noch immatrikuliert - dann müsste lediglich der Betrag der studentischen KV zu bezahlen sein.
Desweiteren hat sie ( auch bei Trennung innerhalt der gemeinsamen Wohnung ) Anspruch auf Kindesunterhalt entsprechenden seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten und auch für sich auf Betreuungsunterhalt.
https://www.unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle/
Darauf wäre dann Ihr Anteil an den Mietkosten gegenzurechnen. Wenn dann ihr und der Bedarf des KIndes nicht gedeckt ist, hat sie Anspruch auf ergänzende Leistungen nach SGB II. Damit würde sich auch das Thema Krankenversicherung für sie erledigen.
Dein derzeitiger Bedarf nach SGB II wäre Deine Regelsatz = 449 Euro + Mehrbedarf für Alleinerziehende ( 36% von Deinem Regelsatz ) = 161,60 plus der Regelsatz für den Zwerg = 285 Euro .... dazu kämen noch die Kosten der Unterkunft.
Auf diesen Bedarf würden alle Deine Einkünfte ( Elterngeld / KIndergeld / Kindesunterhalt ) angerechnet werden.
Hinsichtlich des väterlichen Umgangsrechtes - da musst Du leider durch - Eure Dich zwar stark belastenden Streitereien stellen keinen Grund dar ihm das Umgangsrecht einzuschränken oder gar ganz zu verweigern.
Danke für deine Antwort! Sie ist exmatrikuliert und über 30, d.h. die Studentischen Beiträge liegen bei über 200€.. die Streitereien gehen leider sehr unter die Gürtellinie und das Kind bekommt es auch mit. Keiner dachte an ein Umgangsverbot, aber gibt es die Möglichkeit über das Jugendamt o.ä. jemanden dabei zu haben? An sowas dachten wir eher
da musst Du leider durch
Leider = Leid, welches in diesem Zusammenhang eher die Väter haben, denen es von Müttern oft verwehrt / erschwert / fast unmöglich gemacht wird.
Bezüglich der Finanzen sollte sie sich rechtliche Beratung holen. Es wäre möglich, dass der Vater sowohl dem Kind als auch der Mutter Unterhalt zahlen muss.
Bezüglich des Umgangsrechts: Die Großeltern haben absolut nichts zu melden und haben auch kein Anrecht, das Kind zu sehen. Der Vater hat ein Umgangsrecht. Er könnte ja mit dem Kind für eine Stunde auf den Spielplatz gehen (ohne Mutter) und zurückbringen, falls es zu sehr schreit.
Sie leidet sehr unter dem Kontakt zum Vater, jedesmal wenn er den Kleinen besuchen kommt geht es ihr immer schlechter.
Zunächst sind es 2 unterschiedliche Dinge
- das Umgangsrecht des Vaters zum gemeinsamen Kind
- der Kontakt zur Mutter. Es muss ja nicht im Beisein der Mutter erfolgen.
Das Umgangsrecht des Vaters ist ein RECHT.
Der Kontakt zur Mutter, der ist ja nicht zwingend erforderlich um das Umgangsrecht zu realisieren.
Väter können durchaus - auch alleine - mit Kindern umgehen und für sie sorgen.
Zum Unterhalt schau mal hier
Ne es geht ja aber um die aktuelle Situation. Keiner will ihm das verweigern
Wenn er emotionale Gewalt anwendet erschwert das die Lösungssuche.
Dann musst Du es runterkochen, schließlich gewinnst Du als Mutter mit dem Kind, der Vater verliert. Das wissen Mütter nicht einzuschätzen, manche aber durchaus gegen den Vater einzusetzen.
Nur ein Familienanwalt kann dazu etwas verbindliches sagen. Er wird sich die aktuellen Umstände und Verhaltensweisen genauestens erklären lassen und entsprechende Anträge stellen.
Sollte sie finanziell nicht in der Lage sein einen Anwalt zu konsultieren, kann sie über das Gericht einen Beratungsschein bekommen.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kein-geld-fuer-den-anwalt_091099.htm
https://www.akademie.de/de/wissen/beratungshilfeschein-kostenlose-rechtshilfe
Alles Beste für sie/euch.
Sie sollte sich an das Jugendamt wenden. Zum einen wegen der Unterhalsberechnung und zum anderen um sein Verhalten aktenkundig zu machen.
Das Umgangsrecht hat er. Auch und gerade bei einem Baby / Kleinkind. Und das das Kind gestillt wird macht dieses Recht auch nicht zunichte.
Sie kann z.B. abpumpen, er geht mit dem Kind mal eine Stunde alleine um den Block.
Gerade bei Babys sollte der Umgang kurz, aber häufig sein wegen der Bindung zwischen Vater und Kind.
Was sie aber unter gar keinen Umständen zulassen sollte: das er sie anschreit oder ihr droht. Entweder hat sie zukünftig Zeugen dabei oder schmeißt ihn raus, wenn er anfängt zu schreien.
Sie wohnt in seiner Wohnung und er zahlt die Miete? Net von ihm, aber irrelevant. Denn er muss ihr und dem Kind Unterhalt zahlen. Davon kann sie dann eine eigene Wohnung anmieten, was sie auch unbedingt tun sollte! Reicht der Unterhalt nicht, dann muss sie zum Amt gehen.
Sie soll ihn schriftlich und nachweislich auffordern seine Einkommensbelege vorzulegen oder eben gleich eine Beistandschaft beim Jugendamt errichten lassen.
Und was die Großeltern betrifft: solange die das Kindeswohl nicht gefährden, kann sie auch dort nicht verhindern, dass er mal mit dem Kind dort hin fährt.
Hat er das Sorgerecht? Falls (noch) nicht, dann sollte sie überlegen ob es Sinn machen würde weit, weit wegzuziehen mit dem Kind.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/alleinerziehend-tipps-und-informationen-73560
https://www.caritas.de/hilfeundberatung/ratgeber/familie/alleinerziehende/tipps
Danke für deine Antwort! Sie haben das gemeinsame Sorgerecht. Weißt du wie weit sie wegziehen darf?
Das ist immer so eine Sache. Denn bei gemeinsamer Sorge hat er da ein "Mitspracherecht". Wenn es im Umkreis ist und damit der Umgang mit dem Kind nicht erschwert wird, dann stellt das kein Problem dar. Auch bei 50 km weiter weg in der Regel nicht - wenn man noch gut hin kommt. Aber von Hamburg nach München: da könnte ein Gericht u.U. sich auf seine Seite stellen, wenn sie keine guten Gründen vorbringen kann, warum sie da nun hinziehen will. Denn der Umgang wäre damit erheblich erschwert!
Sie sollte dies also mit ihm besprechen und sein OK zur Not schriftlich einholen. Oder vor Gericht gehen, wenn er Tam Tam macht. Am Ende geht es ja ums Kindeswohl. Und das Kind braucht eben in der Regel beide Elternteile.
Zum Umgangsrecht, das Kind wird gestillt und ist aufgrund der ständigen Abwesenheit des Vaters sehr auf Mama fixiert.