Übungsleiterfreibetrag reicht nicht aus. Was nun?

2 Antworten

Hallo isabel0701,

die Voraussetzung zum Erhalt der steuerfreien Pauschale von max. 2.400 EURO z.B. in zwei Vereinen ist, dass die Übungsleitertätigkeit "noch" nebenberuflich ausgeübt wird.

Die Entscheidung ob eine Tätigkeit noch „nebenberuflich“ ist oder nicht, richtet sich ausschließlich nach deren zeitlichen Umfang.

Wie das Finanzamt den Zeitaufwand überprüft

Der Zeitaufwand für die Vereinstätigkeit sollte ein Drittel der Arbeitszeit für einen vergleichbaren Hauptberuf nicht übersteigen. Danach handelt es sich steuerrechtlich nicht mehr um einen Nebenjob.

Nun gibt es natürlich auch den Fall, dass Menschen ohne Hauptberuf wie Hausfrauen, Schüler, Studenten oder Rentner – einer Übungsleitertätigkeit nachgehen.

Das ist überhaupt kein Problem, soweit der zeitliche Aufwand für die Tätigkeit nicht auf eine hauptberufliche Tätigkeit hinweist.

Ist Ihr Übungsleiter für mehrere Vereine tätig?

Die Übungsleiterpauschale ist ein Jahreshöchstbetrag pro Übungsleiter. Ist Ihr Übungsleiter bei unterschiedlichen Vereinen tätig, wird zusammenaddiert. Insgesamt bleibt Ihrem Übungsleiter 2.400 Euro steuerfrei.

Diese Zusammenrechnung gilt auch für die Frage, ob der Übungsleiter noch nebenberuflich tätig ist. Arbeitet Ihr Übungsleiter in mehreren Vereinen aktiv mit, wird die Arbeitszeit addiert. Kommt der Übungsleiter bei der Aufrechnung über die Eindrittelgrenze, liegt keine Nebenberuflichkeit mehr vor. Der Übungsleiter kann damit bei keinem der Vereine die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen.

Tipp: Lassen Sie sich von Ihren Übungsleitern schriftlich bestätigen, dass diese die Übungsleiterpauschale nicht bei einem anderen Verein beanspruchen. Nur dann können Sie sicher sein, dass Sie für einen angestellten Übungsleiter keine Lohnsteuer einbehalten müssen.

Gestaltungsmöglichkeiten der Übungsleiterpauschale

Tipp für Vereine:

Viele Übungsleiter arbeiten als „Freie Mitarbeiter“ für Vereine. Sie verdienen aber mehr Geld, als die 2.400 Euro Übungsleiterpauschale.

Die Einnahmen Ihres Übungsleiters/in betragen 5.000 Euro jährlich. Dann kann er/sie hierfür 2.400 Euro aus der Übungsleiterpauschale abziehen. Er/Sie muss also „nur“ noch 2.600 Euro versteuern.

Wenn ein Übungsleiter/in engagiert in Ihrem Verein mitarbeitet, bedeutet das meist auch, dass ihm für seine Aktivitäten Kosten entstehen. Die kann er natürlich steuermindernd geltend machen.

Aber erst nach Abzug der Übungsleiterpauschale.

Für das Beispiel bedeutet dies Folgendes:

5.000,00 € Einnahmen des Übungsleiters/in

2.450,00 € Die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit seiner/ihrer Tätigkeit in Ihrem Verein entstehen.

Er kann nur die Kosten steuermindernd ansetzen, die den Betrag der Übungsleiterpauschale übersteigen. Abzugsfähig sind also 50,00 €.

So rechnen Sie:

Vergütung 5.000 Euro abzgl. Übungsleiterpauschale - 2.400 Euro = 2.600 Euro

abzgl. Kosten (2.450 € - 2.400 €) = 50 €

ergibt steuerpflichtige Einnahmen (2.600 € - 50 €) = 2.550 €

(Quelle: http://verein-im-verein.de/uebungsleiterpauschale-praxis/)

Diese Summe in Höhe z.B. von 2550,00 EURO müssen zusätzlich zur angegebenen Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 EURO in der Steuererklärung angegeben werden.

Hallo McHilfe,

vielen Dank schonmal für die umfassende Antwort!

Die Tätigkeit ist nebenberuflich (6/7 Std. pro Woche, bei einer hauptberuflichen Arbeitszeit von 41 Std.)!

In diesem Jahr übersteigt mein nebenberufliches Einkommen erstmals den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 €.

Demzufolge müsste ich den Übersteigenden Betrag komplett versteuern, richtig?

Wäre es möglich und sinnvoll bei einem der beiden Vereine einen Minijob-Vertrag zu unterschreiben?

Dann hätte ich 1 Einnahme für den Übungsleiterfreibetrag plus 1 Einnahme aus einem Minijob. Hier würde dann beides nicht versteuert werden, richtig?