Überlassung von Wohnraum?
Hallo,
ich möchte hier im Forum anfragen zu folgenden Sachverhalt für eine Bekannte, es ist mehr wie dringlich, da sie akut Wohnraum benötigt...
Ich hoffe auf zahlreiche Antworten, es ist sehr kompliziert.
Also die Bekannte möchte bei Ihrem Vater einziehen sie ist volljährig.
Der Vater hat eine 3 Raumwohnung die er auch allein finanziert, mit Staatsmitteln wahrscheinlich mit Alg 2 die Angemessenheit der Wohnung spielt dabei keine Rolle weil er vom Regelbedarf dazu zahlt, so dass die Wohnung nicht als unangemessen gilt und er nur die angemessenen Kosten der Unterkunft bezahlt bekommt vom Jobcenter.
Wenn Dritte nun Mit einziehen möchten wie könnte man dies regeln.
Die Bekannte bekommt Alg 2.
Wäre dies ein Antrag auf Erlaubnis für Einzug nach 553 BGB zur Gebrauchsüberlassung?
Oder könnte man den Mietvertrag gesamtschuldnerisch umwandeln durch Änderung des Mietvertrages?
Welche Rechte hat der Vater?
Was können Sie tun damit die Tochter sich polizeilich anmelden kann bei Ihrem Vater?
Mfg
Jen
3 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/9_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft und gut ist.
![](https://images.gutefrage.net/media/user/Jen2010/1710923372879_nmmslarge__0_1030_2287_2287_72490bb8423c796ee7beeeb977c76f80.jpg?v=1710923373000)
![](https://images.gutefrage.net/media/user/DerCaveman/1568020485456_nmmslarge__487_447_637_637_71b1be4c2966d8f88af74501a5a4d697.jpg?v=1568020485000)
die Bestätigung müsste doch vom Vermieter kommen
Nein, vom Wohnungsgeber. Der ist hier, wie anitari schon ganz richtig erklaert hat, der Vater und nicht dessen Vermieter (jedenfalls dann, wenn sie nicht in als weitere Mieterin mit den Mietvertrag aufgenommen wird).
![](https://images.gutefrage.net/media/user/peterobm/1457486128142_nmmslarge__530_122_2203_2203_77257f2eebb8d672f87d699df733b210.jpg?v=1457486130000)
![](https://images.gutefrage.net/media/user/anitari/1577434541944_nmmslarge__0_0_300_300_9a4334409e63f908baa4b0bff88a688f.jpg?v=1577434542000)
Der Vater benötigt keine Erlaubnis seines VM zum Zuzug der Tochter.
Er, der Vater, muß seinen VM lediglich darüber informieren.
Der Mietvertrag des Vaters muß deswegen nicht geändert werden. Außer es möchten alle, Vater, Tochter und Vermieter.
Um sich beim EMA anmelden zu können braucht die Tochter die Wohnungsgeberbestätigung.
Die darf/muß ihr der Vater ausstellen, denn der ist Wohnungsgeber.
Ob und wie sich das Ganze auf den Leitungsbezug der Beiden auswirkt kann ich nichts sagen.
Das akzeptiert doch das Jobcenter nicht und auch das Einwohnermeldeamt nicht... die Bestätigung müsste doch vom Vermieter kommen...
Mit dringender Bitte um Rückantwort, die Tochter weiß nicht wohin weil sie keine Wohnung hat..
Es ist mehr wie dringlich...sie weint fast jede Stunde weil sie kein Obdach hat.
Ich brauche die Rechtsgrundlagen dafür
VG
Jen