Supermoto 50ccm ohne Blinker?
Guten Abend
Ich habe eine YAMAHA DT50X.
Mein Kumpel fährt auch so eine ohne Blinker, ist das Strafbar? Wenn man ohne Blinker rumfährt?
6 Antworten
Ohne Blinker erlischt die Betriebserlaubnis und das Fahrzeug darf nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.
Auf dem Foto sind jedoch ganz klar Blinker zu sehen.
Meines Wissens müsste auch ein zweiter Spiegel montiert sein.
Von welchen Varianten sprichst du?
Die BE kann nur aus den drei Gründen erlöschen, die in §19 Abs 2 StVZO genannt sind. Änderung der Fahrzeugart und Verschlechterung des Abgas/Geräuschverhaltens fallen ja zweifelsfrei weg. Bleibt als letzte Variante nur eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern.
Wenn man jetzt argumentiert, dass ein KKR ohne Blinker eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern darstellt, dürfte die StVZO nicht gleichzeitig das Führen eines KKR ohne Blinker erlauben.
Habe jedoch auch gelesen, dass Blinker, sind sie serienmäßig verbaut, auch funktionieren müssen.
Selbstverständlich. Das Fahrzeug erntspricht dann nicht mehr der (wohl weiterhin gültigen) BE, die Folge wäre eine Mängelkarte und Vorführung beim TÜV, aber meiner Ansicht nach kein Bußgeld wegen einer erloschenen BE.
bei der am Foto sind Blinker zu erkennen
keine Blinker - keine Spiegel; lassen auf eine Vollcross schließen, die hat keine Strassenzulassung
Wenn die Maschine zu einer Zeit erstmals zugelassen wurde, in der Blinker vorgeschrieben waren, müssen auch welche dran sein.
Die Maschine auf dem Bild sieht Recht neu aus, aber bis 1962 waren Blinker am Motorrad von der STVZO nicht gefordert.
wenn die zum Fahrzeug gehören, gehören sie auch montiert! Sonst mußt du eine Fahrtrichtungsänderung per Handzeichen machen.
Sonst mußt du eine Fahrtrichtungsänderung per Handzeichen machen.
Nein, sonst erlischt die Betriebserlaubnis und er darf überhaupt nicht fahren.
dann muß man wie beim Mofa oder Fahrrad eben Handzeichen geben oder diese nachrüsten
Nach welcher Variante? Nr 1 und 3 fallen ja weg, bleibt nur Nr 2, aber wie verträgt sich eine angebliche Gefährdung durch fehlende Blinker mit §54 Abs 5 Nr 4 StVZO?