Strafen in der Zeit wo Karl der Große gelebt hat!

4 Antworten

Gibt es neben der Zeitangabe auch eine Angabe, zu welchen Ländern gesucht werden soll? Nach meiner Vermutung ist die Frage genauer gestellt worden.

Mir kommt die Aufgabe für eine Internetsuche wenig geeignet vor. Dabei kommt als Ergebnis eher heraus, besser andere Informationsquellen für die Fragestellung zu wählen.

Bei einer gründlichen Information sollte eine der ersten Fragen sein, welche Rechtsquellen es zu der Zeit im Frankenreich (und angrenzenden Ländern) gab. Im Frühmittelalter gab es die Kapitularien, königliche Rechtsverordnungen, in Kapitel (lateinisch capitula) unterteilt und nach dieser Unterteilung benannt.

Außerdem ist das einer gewissen Beeinflussung durch das römischen Recht ausgesetzte Gewohnheitsrecht im frühen Mittelalter aufgezeichnet worden: Diese Leges (lateinisch leges = Gesetze) werden oft Volks- und Stammesrechte genannt.

Daneben gab es das kanonische Recht der christlichen Kirche.

In einem Nachschlagewerk lassen sich einige Informationen (nicht als vollständige Angaben zur karolingischen Zeit aufzufassen) finden:

Wilhelm Rees, Strafrecht A. Kanonisches Recht. In: Lexikon des Mittelalters. Band 8: Stadt (Byzantinisches Reich) bis Werl, München ; Zürich : Artemis, 1997, Spalte 196 - 197

Amtsenthebung (Deposition; lateinisch * depositio* = Absetzung), Exkommunikation

Ludwig Burgmann, Strafrecht B. Spätantike und Byzanz. In: Lexikon des Mittelalters. Band 8: Stadt (Byzantinisches Reich) bis Werl, München ; Zürich : Artemis, 1997, Spalte 197 - 198

Geldbuße, leichte und schwere Körperstrafen (Züchtigung, Schur, Verstümmelung), Verbannung, verschiedene Formen der Todesstrafe

Wolfgang Schild, Strafrecht. C. Rechte einzelner Länder I. Deutsches Reich. In: Lexikon des Mittelalters. Band 8: Stadt (Byzantinisches Reich) bis Werl, München ; Zürich : Artemis, 1997, Spalte 198 – 201

ausgehandelte oder bestimmte Buße

Adriano Cavanna, Strafrecht. C. Rechte einzelner Länder II. Italien. In: Lexikon des Mittelalters. Band 8: Stadt (Byzantinisches Reich) bis Werl, München ; Zürich : Artemis, 1997, Spalte 198 – 201

in langobardischen Gesetzen Wergeld bei Tötung

Bußgeld, Todesstrafe, Leibesstrafen (Abhacken der Hand, Schur, Auspeitschung, Brandmarkung [selten ]), Konfiskation des Vermögens des zu Tode Verurteilten, Versklavung des Schuldigen und Überstellung an die Tatopfer

seit Liutprand die der Mentalität der Germanenvölker so gut wie fremde Gefängnisstrafe

karolongische Kapitularien: bannum (Königsbann, Buße bei der Verletzung eines Befehls des Königs) , fredus (Friedensgeld) 1/3 des Bußgeldes (compositio, die dem Staat für seine Friedensvermittlung und Schlichtung gezahlt werden mußte, Exil (als Alternative zum Bann oder bei Kontumanz [Versäumnis, einer Vorladung zum Gericht nachzukommen] des Angeklagten im Mordfall

Alessandro Barbero, Karl der Große : Vater Europas. Aus dem Italienischen von Annette Kopetzki. Stuttgart : Klett-Cotta, 2007, S. 228 – 229 zu den Strafen für Diebstahl:

erste Verurteilung: ein Auge ausgestochen

zweite Verurteilung: Nase abgeschnitten

dritte Verurteilung: Wer die der geschädigten Partei die angemessene Wiedergutmachung nicht zahlen konnte, wurde mit dem Tode bestraft.

Bei Mord/Tötung reichte meistens die Zahlung einer Entschädigungssumme, insofern er Ergebnis eines gewalttätigen Handelns bei Streitigkeiten war. Diebstahl dagegen galt als vorsätzlich und meistens als geplant.

Stephan Meder, Rechtsgeschichte : eine Einführung. 3., überarbeitete und ergänzte Auflage. Köln ; Weimar ; Wien: Böhlau, 2008 (UTB : Rechtsgeschichte, Rechtswissenschaft ; 2299), S. 112 – 126 weist auf ein in den Leges mehr oder weniger ausgeprägtes Kompositionensystem hin, das auf Wergeld und Buße (lateinisch: compositio) aufbaut. Es will Verletzten und seiner Sippe Genugtuung zuteil werden lassen, ihn durch Sühne besänftigen und dabei auch dem Schadensausgleich dienen.

Karl der Große hat die Lex Salica und die Lex Ribuaria neu bearbeiten lassen (ging über eine veränderte Kapitelzählung und ein gereinigtes Latein dieser alten fränkischen Rechte kaum hinaus) und auf dem Reichstag 802/3 in Aachen aufzeichnen lassen: Lex Saxonum, Lex Thuringorum, Lex Frisiorum, Ewa Chamavorum.

Die Leges saxonum (Gesetze der Sachsen) sahen in Kapitel 14 - 20 bei Tötung eine nach gesellschaftlicher Stellung der Opfer und Täter abgestufte Buße (Wergeld) vor, die Todesstrafe bei Tötung des Herrn, des Sohnes des Herrn und eine Mannes in seinem eigenen Haus in einer Fehde). Die höchste Buße gab es mit 1440 Solidi (Schilling) für die Tötung eines Adligen (dagegen z. B. Tötung eines Liten [Halbfreier/Höriger], 120 Schillinge, Tötung eines Knechts durch einen Adligen 36 Schillinge).

Karl Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte. Band 1: Bis 1250. 13., überarbeitete Auflage, Neubearbeitung. Köln ; Weimar ; Wien : Böhlau, 2008 (UTB : Rechtsgeschichte ; 2734), S. 69 – 83 enthält Informationen zu den Kapitularien.

Strafen nach dem Kapitular von Herstal (779) in deutscher Übersetzung (S. 76 – 77):

Kapitel 10: „Von dem, der einen Meineid leistet: er soll sich nicht loskaufen können, wenn er nicht eine Hand verliert: Wenn ein Kläger einen Meineid behaupten soll, sollen sie die Kreuzprobe vornehmen, und wenn der Schwörende obsiegt, entrichte er dem Kläger sein Wergeld. Dies soll bei leichteren Fällen beachtet werden; bei schweren Sache aber oder (bei Streitigkeiten) über den Stand der Freiheit soll man verfahren, wie Recht ist.“

Kapitel 22: „Wenn jemand für die Fehde ein Sühnegeld nicht annehmen will, soll er Uns überstellt werden, und Wir werden ihn dorthin schicken, wo er keinen Schaden stiften kann. Ebenso wollen Wir den, der für die Fehde kein Sühnegeld und sich nicht vor Gericht stellen will, an einen solchen Ort stellen, daß durch ihn kein größerer Schaden entsteht.“

Kapitel 23: „Hinsichtlich der Räuber ordnen Wir an, daß einer beim erstenmal nicht sterben, sondern nur ein Auge verlieren soll; bei der zweiten Tat soll dem Räuber die Nase abgeschnitten werden; bei der dritten Tat aber soll er sterben, wenn er nicht die Buße bezahlt.“

Damals waren von der Enteignung über die Folter bis zum Abschlagen einzelner Körperglieder und dem Henkerstod alle Arten der "Strafe" erlaubt und wurde auch reichlichst praktiziert! -

hier darf ich einen Link mitsenden: http://www.deutschland-im-mittelalter.de/foltermethoden.php

schau mal hier der müsste im frühmittelalter gelebt haben: http://www.suite101.de/content/verbrechen-kerker-und-folter---die-justiz-im-mittelalter-a81978

Du musst dir schon mehr Mühe geben als einfach nur "Karl der Grosse Strafe" bei GOOGLE einzugeben. Worte wie "Gesetzgebung" oder "Rechtsprechung" wären da ganz hilfreich.