Steuerfolgen von GmbH Sitz in Privatwohnung?
Kann der Sitz einer GmbH am Standort des Geschäftsführers sein wenn der Geschäftsführer nur von zu Hause vom pc aus arbeitet und keinen extra Raum braucht für die GmbH oder kommt es dann zu unten genannten Problemen?
Häufig überlassen Eigentümer einer GmbH ihrer Gesellschaft Räume im Privat-Haus oder in der Wohnung. Das kann negative steuerliche Folgen haben. In der Beratungspraxis ist häufig festzustellen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer „ihrer“ GmbH Räumlichkeiten im privaten Haus oder der gemieteten Wohnung überlassen.
2 Antworten
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Kann der Sitz einer GmbH am Standort des Geschäftsführers sein wenn der Geschäftsführer nur von zu Hause vom pc aus arbeitet und keinen extra Raum braucht für die GmbH
Sagen wir das mal so: Verboten ist das nicht. Ist halt nur nicht wirklich unbedingt von Vorteil.
kommt es dann zu unten genannten Problemen?
Das Problem stellt die sogn. "Betriebsaufspaltung dar.
Bei einer Mehrheitsbeteiligung an der GmbH führt die Überlassung der Räumlichkeiten durch den Gesellschafter - GF nämlich grundsätzlich zu einer personellen und sachlichen Verflechtung (-> Betriebsaufspaltung).
- Sachliche Verflechtung: Die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (hier die Räumlichkeiten) an die GmbH
- Personelle Verflechtung: Du kannst sowohl im sogn. "Besitzunternehmen" (hier das Grundstück, soweit es der GmbH dient) und auch im Betriebsunternehmen (die GmbH) einen einheitlichen Betätigungswillen durchsetzen und beherrscht beides.
Die Folge ist dadurch, dass die überlassenen Räumlichkeiten sowie die Beteiligung an der GmbH zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens (siehe oben was das ist - Dies erzielt zwingend gewerbliche Einkünfte!) wird.
Sofern du die Räumlichkeiten der GmbH gegen Miete überlässt, wird die Miete beim Besitzunternehmen auch der Gewerbesteuer unterworfen.
Also wir du siehst: Das kann umständlich werden.
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Alles, was Giota210 sagt, ist richtig. Es muss dennoch kein Ausschlussgrund sein, wenn man private Räume in geschäftliche umwidmet. Z. B. kann es insgesamt kostengünstiger sein, als ein weiteres Büro anmieten zu müssen. Allerdings muss man auch beachten, dass die betrieblich genutzten und wegen der Betriebsaufspaltung zum BV gehörenden Räume steuerverstrickt sind. Das heißt, wenn man diese wieder zu Privatvermögen macht, weil z. B. die Firma diese nicht mehr nutzt, dann wird der zwischenzeitlich entstandene Mehrwert zwingend versteuert (so als ob das Grundstück verkauft würde).
Bei einer gemieteten Wohnung wäre zu klären, ob eine (teil-)gewerbliche Nutzung überhaupt zulässig ist. Hier hätte man das Problem des Betriebsvermögens nicht, weil einem das Grundstück nicht gehört. Es handelte sich dann um eine "Nutzungseinlage", welche für die GmbH unbeachtlich wäre, da bloße Nutzungen nicht einlagefähig sind. Bei Untervermietung wären die Mieteinnahmen dennoch gewerbesteuerlich verhaftet.