Sind Strafverfahren für Polizei einseitlich?
Hallo Leute angenommen ich werde einer Polizeikontrolle unterzogen aus welchem Grund auch immer. Wenn sie meine Personalien überprüfen, sehen sie Nicht polizeiliche Straftaten z.B gerichtliche Vollstreckung von Vermögenswerten oder bei einer veruteilung/Anklage wegen unrechtmäßiges Bezug von Staatlichen Leistungen?
3 Antworten
Bei einer normalen Polizeikontrolle wird sowas in der Regel nicht abgefragt.
So wars gemeint. Es muss explizit angefragt werden was bei einer normalen Kontrolle nicht ohne expliziten Verdacht auf eine Straftat getan wird.
Es muss explizit angefragt werden
Bei dem was der Fragesteller angegführt hat nutzt auch eine explizite Anfrage nichts, weil die Polizei diese Antworten gar nicht im Systhem hat.
Amtsgerichtlich registrierte sind verhandelte Straftaten können über die Leitstelle jederzeit auf Anfrage angefordert werden. Das hat nichts damit zu tun das du schon mal was mit der Polizei zu tun hattest. Du hast ein Vorstrafenregister, darin werden alle Straftaten festgehalten. Nicht nur die bei denen du mit der Polizei zu tun hattest.
Amtsgerichtlich registrierte sind verhandelte Straftaten können über die Leitstelle jederzeit auf Anfrage angefordert werden.
Nein können sie nicht, da die Polizei keinen Zugriff auf die Daten der Gerichte hat, was auch datenschutzmässg nicht zulässig ist. Zudem kann die Polizei damit auch nichts anfangen.
Du hast ein Vorstrafenregister, darin werden alle Straftaten festgehalten.
Vorstrafen gibt es nur nach rechtskräftigen Verurteilungen und diese werden ausschliesslich im Bundeszentralregister geführt. Auf das Bundeszentralregister kann niemand direkt zugreifen, es ist online gar nicht erreichbar und nicht an irgendwelche externen Netze angeschlossen.
Die Polizei kann nur auf das zurückgreifen was in ihren eigenen Systhemen, z. B. POLAS, gespeichert ist, mehr nicht.
https://www.dahag.de/c/ratgeber/strafrecht/vorstrafenregister
Zitat "Den uneingeschränkten Einblick in das BZR haben lediglich Polizei, Justiz und Stellen, die Sicherheitsprüfungen vornehmen."
Und ja, ich weiß was dort vermerkt wird. Allerdings ist die Fragestellung nicht so klar das man nicht annehmen könnte das rechtskräftige Verurteilungen damit gemeint sein können.
"Den uneingeschränkten Einblick in das BZR haben lediglich Polizei, Justiz und Stellen, die Sicherheitsprüfungen vornehmen."
Das ist nicht korrekt. Genau gibt das Bundeszentralregistergesetz dazu Auskunft.Zunächst gibt es, wie ich bereits schrieb, keinen direkten Zugriff auf das BZR, für niemanden. Entsprechende Auszüge müssen angefordert werden und werden dann, meist per E-Mail, an die entsprechende Behörde versandt.
Wer nun uneingeschränkte Auskunft erhält ist hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__41.html
zu entnehmen. Besonders möchte ich auf Abs. 1, Nr. 5, BZRG:
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
hinweisen, zu diesem Kreis gehört nicht die gesamte Polizei.
Wenn kein Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, darf die Polizei das grundsätzlich gar nicht abfragen.
Wenn etwas bereits abgeschlossen ist und keine Relevanz für die Kontrolle hat, dann interessiert das die Polizei auch gar nicht.
"Wenn kein Verdacht auf eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, darf die Polizei das grundsätzlich gar nicht abfragen."
Das ist falsch.
Sondern? Sie darf abfragen, ob nach der Person gefahndet wird, aber nicht die ganze Akte. Ein paar Ausnahmen gibt es aber.
Was heißt den die ganze "Akte"?
Jede Polizeibehörde hat ihre eigenen Systeme, wenn die Landespolizei Hamburg z.B eine Personenkontrolle nach dem POLG durchführt, kann sie die erlangten Personalien mit dem Fahndungsbestand überprüfen.
Das heißt z.B INPOL (Informationssystem der Polizei) - Das kann jede Polizei
Und eben in ihren eigenem Vorgangsbearbeitungssystem, ob die Person bereits Straftaten in dem eigenem Zuständigkeitsbereich begannen hat usw...
Nö, der Fahndungsbestand ist zwar über INPOL erreichbar, aber eben nicht alles darf "einfach so" abgefragt werden. Fahndungsbestand heißt eben nur Fahndung, nicht mehr und nicht weniger.
Willst du jetzt auf den Unterschied zwischen einer "normalen" INPOL Auskunft und einer Vollauskunft hinaus? Die "normale" INPOL Abfrage ist zu mindestens immer möglich, wenn die personenbezogenen Daten (z.B Name, Vorname, Geburtsdatum) im Zuge der Aufgabenwahrnehmung erlangt worden sind.
Exakt. Und letztere darf man eben nicht immer einfach so machen. Ja, die Daten nimmst du ja wiederum durch eine Maßnahme und damit darfst du dann, wie du schon sagtest, immer eine Fahndungsabfrage durchführen.
Die Polizei kann lediglich Dinge abrufen bei denen Du schonmal direkt mit der Polizei zu tun hattest. Z. B. Drogenfunde, Waffenfunde, Trunkenheit im Verkehr usw. Allerdings kann sie auch nicht sehen was aus den entsprechenden -verfahren geworden ist.
Der grösste Teil davon kann gar nicht abgefragt werden.