Schwangeren in den bauch geschlagen?

7 Antworten

Hallo

Sehr gute finde ich dass du im Krankenhaus warst und dass du dir medizinische Hilfe geholt hast.

Wenn ich das richtig zusammen rechne, dann müsste das Ganze vor ca. 7 bis 8 Monate passiert sein, das heisst dass du das Ganze selbstverständlich zur Anzeige bringen kannst, wenn du das noch möchstest.

Die Frage ist in diesem Falle, was es dir und der Problemlösung nun noch bringt, denn das Kind ist ja glücklicherweise gesunde zur Welt gekommen, sonst hättest du es geschrieben, und auch dir scheint es physisch (wieder) gut zu gehen nach dieser Attacke.

Ich würde dir gerne die Empfehung geben, dass du einen separaten Termin beim Jugendamt machst, anlässlich dessen du die betreuenden Mitarbeiter über deine Situation (dann kannst du auch den Attest deiner Krankenhausärztin mitnehmen) und deine Angst vor dem Vater deines Kindes schilderst und beschreibst.

So haben die Betreuer vom Jugendamt Zeit und die Möglichkeit, den dann folgenden Termin, zusammen mit dem Vater des Kindes, vorzubereiten.

Dein Kind musst du nicht mitnehmen zum "gemeinsamen" Termin, jedoch wäre das auch ein Punkt den du anlässlich des ersten Termins klären solltest.

Ich denke mal, und das ist leider keine gute Nachricht aber ehrlich, dass man dir vorerst deine Angst nicht nehmen kann, denn solange nichts weiter passiert, hat natürlich dein ehemaliger Partner schon das Recht in deiner Nähe zu sein und auch das Kind zu sehen.

Auch wenn die Angst noch so groß ist kann  und will ich deshalb definitiv den Rat geben, bei allen Agressionen die gegen dich, dein Umfeld oder dein Kind gerichtet sind, dich sofort an die Polizei zu wenden und Anzeige zu machen. Nur so wird man letztlich über einen gewissen Zeitraum hinweg, die Familie schützen können.

Beratungsstellen in deiner Stadt in der du wohnst, die gibt es in jeder Region, können dich vor Ort sehr gut und individuell betreuen, beraten und dir auch helfen. Dieser Schritt braucht Mut. Sei mutig denn du tust es für dich, dein Umfeld und ganz besonders für dein Kind.

Viel Glück und Mut wünsche ich dir.

Anzeigen machen solange Sinn, wie die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist.

Diese dürfte hier mindestens 5 Jahre betragen (*), somit hast du noch ca. 4 Jahre und 5 Monate im Prinzip Zeit für eine Anzeige.

Allerdings ist, sofern du anzeigen willst, eine frühere Anzeige besser, denn dann ist die Erinnerung noch besser da, z.b. bei der Ärztin, was dann den Nachweis leichter macht.


Es ist ferner eigentlich unerheblich, warum du damals die Anzeige nicht gemacht hast; es dürfte dir also niemand vorhalten, dass du damals keine Anzeige wolltest und es dir heute anders überlegt hast; trotzdem solltest du da eine Erklärung haben, denn ggf. wird man das zwecks Verständnis der Situation schon wissen wollen; aber die hast du ja, Furcht vor dem schlagenden Freund ist ein häufiger Grund erstmal nicht anzeigen zu wollen.


Im übrigen hättest du auch einen Anspruch auf zivilrechtlichen Schadenersatz, also Schmerzensgeld; da müsstest du aber selber Klage erheben und wahnsinnig viel dürfte ein Tritt in den Bauch nicht bringen (es sei denn dein Kind hat Schäden davon getragen; dann darf er ordentlich löhnen). Die frist für so eine Zivilklage ist 30 Jahre.



(* Es ginge hier wenigstens um eine mögliche einfache Körperverletzung; Strafhöchstmaß nach § 223 Abs. 1 StGB 5 Jahre; deshalb Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__78.html

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html

Aber je nachdem wie der getreten hat, könnte es auch eine gefährliche KV sein, abhängig davon ob sich daraus eine Gefahr für das Leben der Fragestellerin hätte ergeben können; dann wären es 10 Jahre Verjährungsfrist; glaube aber eher nicht, dass das passt.

ferner könnte es auch versuchter Schwangerschaftsabbruch gewesen sein, der allerdings auch nur mit maximal 5 Jahren bestraft wird, womit es genau gleich verjährt;

Vorliegen einer Einwilligung - wobei es wohl keine gab - dürfte hier keine Rolle spielen, da Schwangere in den Bauch treten gegen die guten Sitten verstößt, da es wenigstens beinahe versuchte Abtreibung ist, weshalb § 228 StGB keine Wirkung haben kann.)




carn112004  05.12.2016, 08:15

Ergänzend noch, die minimale Verjährungsfrist beträgt im Strafrecht wie im Zivilrecht 3 Jahre.

Also völlig egal welches Delikt vorliegt, man hat wenigstens 3 Jahre Zeit es anzuzeigen.

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Durch das Schreiben vom Arzt solltest du ganz gute Chancen haben. Also geh zur Polizei und sag das auch ruhig beim Jugendamt.

Geh zur Polizei und zeig den Verbrecher an!


lena19995 
Beitragsersteller
 05.12.2016, 23:26

gibt aber nun begleiteten umgang!!

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martinzuhause  05.12.2016, 08:56

erst mal ist er maximal beschuldigter. ob er dann schuldig ist kann nur ein gericht entscheiden

da gibt es bisher keine gründe für einen begleiteten umgang

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0lok4  05.12.2016, 07:24

Du kannst es noch!

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lena19995 
Beitragsersteller
 05.12.2016, 07:20

kann ich das denn noch? ist jetzt über ein halbes jahr her...

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wenn du nicht nachweisne kannst das er dem kind nachweislich schaden wird, gibt es keinen anlass für einen begleiteten umgang.

da kann er ganz normalen umgang mit dem kind haben. du musst doch nicht dabei sein. er holt das kind und bringt es auch zu dir zurück.

es ist übrigens nicht "dein" kind, sondern "euer" kind.


lena19995 
Beitragsersteller
 06.12.2016, 08:21

der begleitete umgang ist immer gleich lang ob erweitert wird stellt sich dann raus.

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martinzuhause  06.12.2016, 08:47
@lena19995

wenn das jugendamt der meinung ist das es begleiteten umgang geben sollte mussder vater schon damit einvberstanden sein. anordnen kann das nur ein gericht. das jugendamt kann nur beraten oder vorschlagen wenn es keine akute gefahr gibt.

nach einigen begleiteten umgängen die zwischen kind und vater klappen wird es normalen umgang geben.

das verhältnis vater - mutter ist dabei dann unerheblich

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lena19995 
Beitragsersteller
 05.12.2016, 23:27

ne hat er nicht er hat nun begleiteten umgang!

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martinzuhause  06.12.2016, 07:02
@lena19995

der wird dann auch nur kurz sein. das gericht/jugendamt können da nach einigen umgängen einschätzen ob er normalen haben kann.

stellt er keine gefahr für das kind da muss es kein begleiteteer umgang mehr sein.

sollte nur das jugendamt den umgang so gefordert haben ist das erst mal egal. das kann nur ein gericht wenn der vater damit nicht einverstanden ist

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