Schlägerei?

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Guten Tag!

Im Raum steht eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dadurch, dass Sie einmal gegen das Opfer zugeschlagen haben, um Ihren Freunden zu helfen, wenn ein verbundenes Handeln anzunehmen ist. Die gemeinschaftliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist juristisch etwas strittig. Die Tat sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Eine Geldstrafe käme hierbei nicht mehr in Betracht. Im Zweifel käme nur eine einfache Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB zur Anwendung, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wo mit Geldstrafe demnach sanktioniert werden kann.

Allerdings könnte das Verhalten Ihrerseits durch Notwehr beziehungsweise Nothilfe nach § 32 StGB gerechtfertigt sein. Der Täter hat nämlich eines ihrer Freunde eine Kopfnuss erteilt und ums sich geschlagen. Das wäre ein Angriff seinerseits auf die Körperliche Unversehrtheit gegen Andere, mithin eine Notwehrlage. Problematisch ist aber, ob Ihr Verhalten im konkreten Fall auch geeignet war, den Angriff abzuwehren. Bei der Notwehr gibt es zwar keine Güterabwägung, trotzdem gilt das Notwehrrecht nicht uneingeschränkt. Das ist hier schwierig zu beurteilen.

Sollten Sie bereits über 21 Jahre alt sein, kommt das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung, sprich: bei einer einfachen Körperverletzung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, im Fall der gefährlichen Körperverletzung mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe. Als Jugendlicher unter 18 Jahren im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG wären es zumindest bei der einfachen Körperverletzung Sozialstunden, andernfalls eine Jugendstrafe.

Fazit: Die konkrete Strafe verhängt, sofern ein Fall der Notwehr nach § 32 StGB nicht vorliegt, der Richter in seinem Ermessen nach Sach- und Rechtslage. Andernfalls scheidet eine Strafbarkeit aus.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard