Sachmängelhaftung Elektronikhändler?

2 Antworten

Kauf eines Notebooks bei einem großen Elektronikmarkt

hast das NB direkt im Geschäft gekauft und mitgenommen? optischer Fehler lag bereits vor - keine Chance das nachträglich zu beanstanden


hannelorevdh 
Beitragsersteller
 03.02.2017, 10:58

Ich habe das Notebook, wie man es ja meist so in einem Geschäft macht, verpackt mitgenommen. Angeschaut habe ich mir nur das Vorführmodell.

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peterobm  03.02.2017, 11:00
@hannelorevdh

da man dies unverzüglich nach dem Kauf hätte bemängeln müssen.

sehe ich auch so

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hannelorevdh 
Beitragsersteller
 03.02.2017, 11:08
@peterobm

Sehe ich aber wegen dieser Beweislast, also der Verkäufer muss beweisen, dass der Fehler beim Kauf noch nicht da war, was er aber ja vermutlich nicht kann, nicht so.

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hannelorevdh 
Beitragsersteller
 03.02.2017, 11:11
@peterobm

Der Verkäufer hat selbst gesagt, dass es wie ein Verarbeitungsfehler aussieht. Das ist eine Sache, die kann mir eigentlich gar nicht passiert sein. Aber nichtsdestotrotz kann der Händler sich doch eigentlich nur rausreden, wenn er beweisen kann, dass das Notebook mangelfrei war, als ich es gekauft habe

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Die Sachmängelhaftung greift ja nur für Mängel, die schon beim Kauf vorhanden waren. Allerdings wird in den ersten 6 Monaten automatisch davon ausgegangen, daß die Mängel schon beim Kauf vorhanden waren. Wenn der Händler meint es sei anders gewesen, muß er das beweisen, was er ja in der Regel nicht kann. Nach 6 Monaten kehrt sich die Beweislast dann um. Somit würde also auch der optische Mangel reklamationsfähig sein.

Ich gehe davon aus, daß Du irgendwelche Belege darüber hast wann Du mit welchen Mängeln das Gerät zur Reklamationsberarbeitung gebracht hast. Andererseits kann ja aber niemand wissen, was nun genau mündlich besprochen wurde.

Ich würde daher per eingeschriebenen Brief dem Händler eine (akzeptable) Frist zur endgültigen Reparatur setzen und für den Fall daß die Reparatur wieder nicht alle Mängel behebt, Vertragsrücktritt ankündigen. Dann hast Du zumindest was in der Hand.

Aber wenn der Händler sich dann stur stellt (und danach sieht es ja aus), musst Du ihn verklagen. Ich denek das würde gut für dich ausgehen, aber Du musst erst mal deine Rechtsanwalts- und die Gerichtskosten auslegen. Da musst Du dir also überlgen, ob Du das wirklich willst. Denn davon hängt ja deine Verhandlungsstrategie ab. Wenn Du das Prozeßrisiko nicht eingehen willst, musst Du freundlicher sein, als wenn dir das wurscht ist.


hannelorevdh 
Beitragsersteller
 03.02.2017, 11:10

Bei der ersten Reklamation hat er es nur als Zustandsangabe mit aufgenommen, also diesen Verarbeitungsfehler, da er ja meinte, dass er da sonst nichts machen kann. Bei der zweiten Reklamation hat er es auf mein Drängen in die Mängelliste aufgenommen, die zweite Reklamation war auch noch innerhalb der ersten sechs Monate.

Ich finde es einfach so "krass" wie die so kundenunfreundlich sein können, auch was den Ersatz meiner Aufwendungen angeht...einfach zu sagen: Nö, da kann ich nichts machen.

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Schoenfelder  03.02.2017, 12:50
@hannelorevdh

Entscheidend ist, das die 1. Reklamation innerhalb der ersten 6 Minate erfolgte. Die erfolglosen Reparaturversucher verlängern dann ja die Gewährleistungsfrist. Also auch wenn jetzt die 6 Monate rum sind, ist das kein Problem.

Für eine gerichtliche Auseinadersetzung wäre nur entscheidend, daß Du überhaupt irgendeinen Beleg in Händen hast, daß Du reklamiert hast. Damit die nicht sagen können, sie wissen von nichts. Bei Sachmängelhaftung müssen die deine Aufwendungen nicht erstatten. Anders wäre es bei einem Garantiefall. Denn Garantie sticht Gewährleistung.

Aber das unkulante Verhalten des Händlers finde ich ungewöhnlich. Wenn es ein Filialbetrieb ist, könntes Du dein Einschreiben ja auch an die Zentrale richten, und dich dann gleich über das unfreundliche Verhalten beschweren. Aber in solchen Schreiben ist es immer wichtig nicht persönlich zu werden, und keine Romane zu schreiben. Sachlich und kurz, aber alles Wesentliche. Dann hat man die besten Chancen auch ernst genommen zu werden.

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