Sachmängelhaftung Elektronikhändler?
Folgender Sachverhalt liegt vor. Kauf eines Notebooks bei einem großen Elektronikmarkt. 4-5 Monate nach Kauf Reklamation eines Verarbeitungsfehlers (optischer Mangel), Lautsprecher rauschen und W-Lan funktioniert nicht einwandfrei. Bei dem optischen Mangel wird gesagt, dass man hier gar nichts machen könne, da man dies unverzüglich nach dem Kauf hätte bemängeln müssen. Notebook wird daraufhin vom Händler an den Hersteller geschickt, um die anderen Mängel beheben zu lassen. Das W-Lan Modul wird ausgetauscht, bei den Boxen wird von den Hersteller-Technikern kein Fehler gefunden und deshalb auch nichts gemacht. Ich hole das Notebook drei Wochen später ab, um es zwei Wochen später wieder wegzubringen. Ich reklamiere wieder den optischen Mangel, die Lautsprecher und den W-Lan Empfang. Der Händler schreibt erst jetzt in das Anschreiben an den Hersteller den optischen Mangel mit rein und auch die anderen Mängel. Notebook wird wieder eingeschickt. Nochmal drei Wochen vergehen. Ich hole das Notebook wieder beim Händler, der übrigens 15 Km entfernt sitzt von meinem Wohnort, ab. Diesmal wurde ein Driverupdate gemacht und ein neues Topcover kam auf das Laptop, weil die Techniker anscheinend dachten, dass dieses ein vibrieren und rauschen der Lautsprecher auslösten. Sonst wurde nichts gemacht. Ich bringe es eine Woche später mit immer noch allen Mängeln zurück und möchte, da zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind, vom Kauf zurücktreten und mache auch meine Aufwendungen geltend (Benzinkosten). Die Händler bleiben Ihrer Linie treu und kommen mir keinen Schritt entgegen. Das Notebook soll nochmal eingeschickt werden. Die Mängel könnten nur HP Techniker bestätigen. Der Händler könne das nicht. Auf meine Frage, ob ich denn dann, wenn die Fehler danach immer noch da sind, vom Kauf zurücktreten kann, sagt der Händler, dass das unwahrscheinlich sei. Es müsste drei mal das selbe Teil im Notebook repariert oder ausgetauscht werden, um das Wahlrecht auszulösen, womit ich vom Kauf zurücktreten könnte. Dann merkt er noch an, dass ja z.B. bei den Lautsprechern beim ersten Mal gar nichts gefunden wurde und das bei denen jetzt dann sowieso erst der zweite Versuch wäre. Und beim W-Lan-Problem wurde eben nur das W-Lan Modul getauscht und beim zweiten Mal nur ein Driverupdate gemacht. Nach den Vorstellungen des Händlers müsste dieses einschicken, abholen-Spiel also ewig so weitergehen, bevor ich irgendwelche Rechte habe. Ich bin eigentlich nicht so ganz auf den Kopf gefallen und kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber das so möchte. Ich denke, dass ich auch einen optischen Mangel (Verarbeitungsfehler) noch nach 4-5 Monaten reklamieren kann und die anderen Mängel auch schon jetzt ausreichend sind, um vom Kauf zurückzutreten. Leider läuft man bei dem Händler aber gegen Wände - null Verständnis, kein Entgegenkommen.
Wie beurteilt ihr das rechtlich und was soll/kann ich noch tun?
2 Antworten
Kauf eines Notebooks bei einem großen Elektronikmarkt
hast das NB direkt im Geschäft gekauft und mitgenommen? optischer Fehler lag bereits vor - keine Chance das nachträglich zu beanstanden
da man dies unverzüglich nach dem Kauf hätte bemängeln müssen.
sehe ich auch so
Sehe ich aber wegen dieser Beweislast, also der Verkäufer muss beweisen, dass der Fehler beim Kauf noch nicht da war, was er aber ja vermutlich nicht kann, nicht so.
Der Verkäufer hat selbst gesagt, dass es wie ein Verarbeitungsfehler aussieht. Das ist eine Sache, die kann mir eigentlich gar nicht passiert sein. Aber nichtsdestotrotz kann der Händler sich doch eigentlich nur rausreden, wenn er beweisen kann, dass das Notebook mangelfrei war, als ich es gekauft habe
Die Sachmängelhaftung greift ja nur für Mängel, die schon beim Kauf vorhanden waren. Allerdings wird in den ersten 6 Monaten automatisch davon ausgegangen, daß die Mängel schon beim Kauf vorhanden waren. Wenn der Händler meint es sei anders gewesen, muß er das beweisen, was er ja in der Regel nicht kann. Nach 6 Monaten kehrt sich die Beweislast dann um. Somit würde also auch der optische Mangel reklamationsfähig sein.
Ich gehe davon aus, daß Du irgendwelche Belege darüber hast wann Du mit welchen Mängeln das Gerät zur Reklamationsberarbeitung gebracht hast. Andererseits kann ja aber niemand wissen, was nun genau mündlich besprochen wurde.
Ich würde daher per eingeschriebenen Brief dem Händler eine (akzeptable) Frist zur endgültigen Reparatur setzen und für den Fall daß die Reparatur wieder nicht alle Mängel behebt, Vertragsrücktritt ankündigen. Dann hast Du zumindest was in der Hand.
Aber wenn der Händler sich dann stur stellt (und danach sieht es ja aus), musst Du ihn verklagen. Ich denek das würde gut für dich ausgehen, aber Du musst erst mal deine Rechtsanwalts- und die Gerichtskosten auslegen. Da musst Du dir also überlgen, ob Du das wirklich willst. Denn davon hängt ja deine Verhandlungsstrategie ab. Wenn Du das Prozeßrisiko nicht eingehen willst, musst Du freundlicher sein, als wenn dir das wurscht ist.
Bei der ersten Reklamation hat er es nur als Zustandsangabe mit aufgenommen, also diesen Verarbeitungsfehler, da er ja meinte, dass er da sonst nichts machen kann. Bei der zweiten Reklamation hat er es auf mein Drängen in die Mängelliste aufgenommen, die zweite Reklamation war auch noch innerhalb der ersten sechs Monate.
Ich finde es einfach so "krass" wie die so kundenunfreundlich sein können, auch was den Ersatz meiner Aufwendungen angeht...einfach zu sagen: Nö, da kann ich nichts machen.
Entscheidend ist, das die 1. Reklamation innerhalb der ersten 6 Minate erfolgte. Die erfolglosen Reparaturversucher verlängern dann ja die Gewährleistungsfrist. Also auch wenn jetzt die 6 Monate rum sind, ist das kein Problem.
Für eine gerichtliche Auseinadersetzung wäre nur entscheidend, daß Du überhaupt irgendeinen Beleg in Händen hast, daß Du reklamiert hast. Damit die nicht sagen können, sie wissen von nichts. Bei Sachmängelhaftung müssen die deine Aufwendungen nicht erstatten. Anders wäre es bei einem Garantiefall. Denn Garantie sticht Gewährleistung.
Aber das unkulante Verhalten des Händlers finde ich ungewöhnlich. Wenn es ein Filialbetrieb ist, könntes Du dein Einschreiben ja auch an die Zentrale richten, und dich dann gleich über das unfreundliche Verhalten beschweren. Aber in solchen Schreiben ist es immer wichtig nicht persönlich zu werden, und keine Romane zu schreiben. Sachlich und kurz, aber alles Wesentliche. Dann hat man die besten Chancen auch ernst genommen zu werden.
Ich habe das Notebook, wie man es ja meist so in einem Geschäft macht, verpackt mitgenommen. Angeschaut habe ich mir nur das Vorführmodell.