Replika Stielhandgranate WW2?

3 Antworten

Schwieriges Thema. Meine Einschätzung dazu ist die folgende.

Das Waffengesetz sagt zu Anscheinswaffen:

WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6 ff

[...] Anscheinswaffen sind [...]

1.6.1

Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen [...] hervorrufen [...],

1.6.2

Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3

unbrauchbar gemachte Schusswaffen [...]

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel [...] bestimmt sind [...].

Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Eine Anscheinswaffe muss also immer etwas mit einer Schusswaffe zu tun haben.

Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

Unterabschnitt 1:

Schusswaffen 1.

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.1 Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Handgranaten(Auch Replikas) treiben keine, Geschosse durch einen Lauf. Nach meinem Verständnis dürften sie also keine Anscheinswaffen sein. Ob ein anderer Paragraph des Waffengesetzes greift, weiß ich nicht genau. Ich habe allerdings auch keine große Kenntnis von diesem spezifischen Thema, ich bin schließlich ''nur'' Sportschütze und Jäger, und dieses Thema findet bei meiner Freizeitgestaltung keine Anwendung.

Allerdings geht man auf ganz dünnem Eis, wenn man sowas in der Öffentlichkeit trägt. Das kann sehr teuer und gefährlich werden. Ich würde entschieden davon abraten.

https://www.google.com/amp/s/www.fnp.de/frankfurt/anti-terror-einsatz-wegen-einer-attrappe-10498928.amp.html

Nein, darfst du nicht - es sei denn, du bist bereit, ein Bußgeld bis zu 10.000,-- zu bezahlen.

Abgesehen davon kannst du dir massive Probleme einhandeln: Da nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob es sich um eine echte Waffe handelt oder nicht, geht ggf. die Polizei zunächst vom Schlimmsten aus. Bedeutet also, dass möglicherweise auch Schußwaffengebrauch nicht ausgeschlossen ist.

Die genauen rechtlichen Zusammenhänge erklärt Dir dann ggfs. das SEK, nachdem man Dich "kampfunfähig" gemacht hat.