Regress: Bedeutung?

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Regress [lateinisch regressus, zu regredi »(auf jemanden) zurückkommen«, »Ersatzansprüche stellen«] der, -es/-e, Recht: Rückgriff, das Recht des in Anspruch genommenen Zweitverpflichteten, für eine von ihm erbrachte Leistung vom eigentlichen Schuldner (oder einem anderen Dritten) Erstattung zu verlangen, z. B. im Bürgschafts- und im Wechselrecht. Im Staatshaftungsrecht kann der entschädigungspflichtige Staat einen Regressanspruch gegen den verantwortlichen Beamten haben. Der Regressanspruch ist oft in die Form des Forderungsübergangs kraft Gesetzes (»cessio legis«) gefasst (z. B. bei Bürgschaft, § 774 BGB). Besondere Bedeutung hat der Regress bei Schadensersatzansprüchen aus Delikt, wenn der unmittelbar Geschädigte Leistungen von privaten Versicherungen oder der Sozialversicherung erhält. Hier vermindert die Leistung der Versicherung in der Regel nicht die Ersatzverpflichtung des Schädigers; vielmehr kann sie beim Schädiger Regress nehmen.

Übersetze Regress mit Rückgriff