Rechtschutzversicherung zweiter Anwalt?
Hallo ihr Lieben
ein Freund von mir hatte vor 4 Jahren eine Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber. Er war damals Rechtsschutzversichert..
Der 1. Anwalt hat nur beraten, wurde weiter nicht tätig. Der 2. Anwalt der eingeschalten wurde übernahm das Mandat - es ging um eine Abfindung - bis zum Urteil.
Nun nach 4 Jahren !!! kam vom 2. Anwalt, der den Prozeß begleitet hat, eine Rechnung von knapp 4000 Euro.
Laut Rechtschutzversicherung hat der 1. Anwalt damals 180 Euro für eine Beratung von der Rechtschutzversicherung bekommen.
Er hat aber das Mandat wohl abgegeben.
Frage: muss die Rechtschutzversicherung den 2. Anwalt (4000 Euro) zahlen?
Der 1. wurde ja nicht wirklich tätig.
Wer weiß da weiter?
Liebe Grüße
4 Antworten
Er hat aber das Mandat wohl abgegeben.
Davon müßte der Mandant wissen, da nicht ohne dessen Wissen ein anderer Anwalt tätig werden kann.
Rechnng an die Versicherung weiterleiten und abwarten.
Heute ist es so, dass sich der tätig werdende Anwalt eine Kostenübernahme von der Versicherung holt. Ich habe aktuell einen Fall laufen und bis jetzt ist nur eine Übernahme für eine außergerichtliche Einigung erteilt. Muss die Sache vor Gericht, muss mein Anwalt erneut bei meiner Versicherung anfragen.
Kleingedrucktes lesen!
Möglicherweise greift aber auch schon eine Verjährungsfrist. Die Versicherung prüft so etwas.
Eine vernünftige Versicherung wird es übernehmen. Ich habe da nicht gespart und bin bei der ARAG, hatte mir mein Makler dringend ans Herz gelegt. Bis jetzt top!
Wenn der erste Anwalt nur eine außergerichtliche Beratung gemacht hat (und 180 € klingt ganz nach einer außergerichtlichen Beratungspauschale) und der zweite vor Gericht gegangen ist, hat der zweite auch mit großer Sicherheit eine Deckungszusage der Versicherung für das gerichtliche Verfahren eingeholt. Wenn die Versicherung die Deckungszusage erteilt hat, muss sie die Kosten des Anwalts auch zahlen.
Auch im Fall eines Anwaltswechsels kann die Versicherung zur Zahlung der vollen Kosten beider Anwälte verpflichtet sein. Aber auch wenn die Versicherung die durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten nicht tragen muss, muss sie die Kosten eines Anwalts zu 100 % tragen. Die RSV könnte also sagen "Wenn du bei Anwalt 1 geblieben wärst, wäre die Sache 180 € billiger gewesen." und 180 € von den Kosten von Anwalt 2 abziehen. Aber sie kann nicht einfach sagen "Wir haben dir ja schon einen Anwalt bezahlt, mehr gibt es nicht."
Der Anwalt muss seine Forderung ja begründen. Diese Korrespondenz ist an die RS-Versicherung weiter zu leiten. Die soll sich darum kümmern.
Danke, die Rechnung kam kurz vor der Verjährungsfrist...