Privatverkauf mit Abholung und Barzahlung auf Kleinanzeigen. Käufer wirft Mangel vor, der bei Ü ergäbe nicht existierte?
Hallo,
Habe ein Handy auf Kleinanzeigen verkauft. Es war wie beschrieben in gutem und voll funktionsfähigen Zustand. Die Käuferin hat es bei Übergabe angeschaltet und in Augenschein genommen und mit der Bezahlung den Kauf angenommen.
Zwei Stunden später schreibt sie mir , der Homebutton wäre kaputt. Ich hätte sie betrogen und sollt die Reperatur bezahlen oder ein anderes Handy oder Geld zurück etc.pp
Bin wirklich sehr irritiert und weiß nicht Recht, wie ich mich weiter verhalten soll
4 Antworten
Gar nicht. Gekauft wie gesehen, keinerlei Gewährleistung. Drauf hinweisen und weitere Nachrichten ignorieren.
Hattest du die Sachmängelhaftung ausgeschlossen in deinem Angebot? Für zukünftige Verkäufe solltest du die Formulierung mit in den Text aufnehmen.
Wenn Sie eine Haftung für Mängel ausschließen möchten, lautet eine einfache und rechtssichere Formulierung Ihrer Klausel: „Ich schließe jegliche Sachmangelhaftung (früher Gewährleistung) aus.“
Detailliert hier nachzulesen: https://www.anwalt.de/rechtstipps/privatverkauf
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Sie hat bei der Abholung alles testen können, antworte freundlich das das Gerät in Ordnung war, wovon sie sich ja selbst überzeugt hatte.
Und fertig. Lass dich auf nichts ein à la Teilerstattung oder dergleichen.
Ich habe NIE Probleme gehabt, sollte es heißen
Im o.g. Link steht beschrieben das die Formulierung "Gewährleistung und Rücknahme" auszuschließen wirkungslos ist. Lies mal selbst, ist da genauer erklärt.
Das wird erst wichtig wenn der Käufer tatsächlich einen Anwalt nimmt und sein Recht einklagen will. Deswegen immer möglichst gut aufstellen und treffsichere Formulierungen nutzen.
Da man in Vorkasse geht schreckt das viele der säbelrasselnden Meckertypen letztlich ab. Also, kommen lassen.
Wenn du ein Schreiben eines Anwalts vorliegen hast, kann man sich damit auseinandersetzen - bis dahin no panic! :)
Du hast sie nicht unter Zeitdruck gesetzt und so hatte sie die Möglichkeit, sämtliche Funktionen zu prüfen.
Ein Rücktrittsrecht (einseitig) gibt es beim Privatverkauf in Kaufverträgen nicht.
Ist Dir aber Täuschung vorzuwerfen (Du wusstest vom defekten Home Button) und hast nicht darauf hingewiesen, sieht das wieder anders aus. GANZ anders!
Das mit der Täuschung war kein Vorwurf. Aber auf dieser Plattform durchaus erwähnenswert 😉.
Wie geschrieben habe ich das Handy vor dem Verkauf noch als überprüft und es funktionierte alles.
Dann bist Du im Recht. Erfrage ihre gesetzliche Grundlage, die eine Nachbesserung (Reperatur), eine Rücknahme (Rückabwicklung des KV) oder eine Ersatzteillieferung rechtfertigt.
Im Strafrecht gilt bei Betrug die Nachweispflicht. Den Nachweis des wissentlich kann sie nicht erbringen!
Uiuiui, dann wird ja gleich noch mehr befriedigt in mir. Glückstag heute für mich?
Sie meinte , sie hätte es ja nicht testen können, weil es auf Werkszustand zurückgestellt worden wäre und deshalb der Button kaputt wäre 🙈🙈🙈🙈
Wenn ich ein Smartphone im Resetzustand starte kann ich mehr als einmal den Home Button drücken.
Sicher kann die es testen, indem Sie sich diese Zeit der Voreinstellung bittet. Hat sie nicht, ist sie Schuld. Hättest Du diese Bitte verweigert, bist Du mglw zur Rechenschaft zu ziehen.
Liegt ein Softwareproblem bzgl des Home Buttons vor, kann es sein, dass erst aktuelle Updates installiert werden müssen. Da kenne ich mich aber zu wenig aus.
Nicht darauf eingehen
Ich habe unter dem Inserat vermerkt, dass es ein Privatverkauf ist und ich eine Gewährleistung und Rücknahme ausschließe. Ich übergebe grundsätzlich persönlich und lasse die Leute in aller Ruhe testen / ansehen. Bin seit 2010 bei Kleinanzeigen und habe nur Probleme gehabt und Top-Bewertungen. Bis jetzt. Aber ein Mal ist ja immer das erste Mal