Plissee festgeschraubt, wie reparieren?
Hallo!
Mein Ex Partner und ich sind aus unserer Wohnung raus... Leider wussten wir damals nichts das man die Plissees nicht am Fenster festschrauben darf (Vormieterin hatte das ebenfalls), nun verlangt der Vermieter das wir die Reparatur bezahlen. Meine Frage nun ist wie teuer wird das ungefähr und kann man das nicht auch selber machen und wenn ja, wie?
Vielen Dank!
2 Antworten
Mal unabhängig davon, ob Du für die Instandsetzung überhaupt geradestehen musst...
Kunststofffenster haben Innenleisten, an denen (vermutlich) oben und unten die Plisseehalterungen angeschraubt wurden.
Solche Leisten dürften in der Tat kein Vermögen kosten und die lassen sich auch recht einfach auswechseln.
Ist aufgrund der baulichen Besonderheit der Wohnung, etwa aufgrund von Dachschrägen, das Anbringen von Plissees im Schlaf- und Kinderzimmer nur mit Hilfe von Schraubenlöchern im Fensterrahmen möglich, so ist dies vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Dem Vermieter steht in diesem Fall kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Schraubenlöcher zu. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Mietzeit ließ die Mieterin einer Dachgeschosswohnung durch eine Fachfirma an vier in die Dachschräge eingelassenen VELUX-Fenstern in denen als Schlaf- und Kinderzimmer genutzten Zimmern Plissees anbringen. Die Montierung machte es erforderlich, dass in den Fensterrahmen Löcher für die Schrauben gebohrt werden mussten. Nach dem Auszug aus der Wohnung und der Mitnahme der Plissees im Juni 2014 verlangte die Vermieterin die Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Schraubenlöcher, die sie mit 625,05 EUR bezifferte. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, ging der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Erstattung der BeseitigungskostenDas Amtsgericht Bremen entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beseitigung der Schraubenlöcher im Fensterrahmen zu. Das Anbringen von Plissees zur Verdunkelung gehöre zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung, jedenfalls soweit es um Schlafzimmer oder auch als solche genutzte Kinderzimmer gehe. Dies gelte ausnahmsweise auch dann, wenn die baulichen Gegebenheiten die Montage solcher Plissees nur durch Schrauben in den Fensterrahmen möglich sei. So lag der Fall hier. Eine andere, beeinträchtigungsärmere Möglichkeit der Verdunkelung sei weder ersichtlich noch von der Vermieterin angeführt worden.
Keine Pflicht zur Vorabinformation des Vermieters oder Ermöglichung einer Montage durch VermieterNach Auffassung des Amtsgerichts sei die Mieterin auch nicht verpflichtet gewesen, die Vermieterin über die geplante Montage der Plissees zu informieren oder ihr die Möglichkeit zu geben, selbst Plissees montieren zu lassen.
Mögliche Beseitigung der Schraubenlöcher im FensterrahmenZudem wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Beseitigung der Schraubenlöcher im Fensterrahmen technisch möglich sei. So können die betroffenen Fensterrahmen mit spezieller Spachtelmasse verspachtelt und nachfolgend abgeschliffen werden.
Die Mieterin muss den Schaden genau dann bezahlen, wenn sie ihn verursacht hat (das Verschulden würde dann über § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet werden).
Die zentrale Frage ist also zunächst, wo der Schaden herkommt. Wenn die Scheibe bereits bei Übergabe der Mietsache beschädigt war, muss die Mieterin das natürlich nicht bezahlen, anderenfalls wohl schon, da er aus ihrem Herrschaftsberreich herrührt und daher zunächst davon ausgegangen wird, dass sie ihn auch verursacht hat. In diesem Fall obläge es der Mieterin zu beweisen, dass die Ursache doch eine andere war.
Tabelle wirtschaftliche Lebensdauer - Schadenersatz bei Neu für Alt
Die Ausgangswerte für die Ermittlung des Zeitwerts einer 7 Jahre alten Sache:
12 Jahre Lebenserwartung der Sache (im Beispiel ein Teppichboden in einem Zimmer)
5 Jahre Restnutzungsdauer des beschädigten Teppichs
Anschaffungspreis der beschädigten Sache, einschließlich Lohnkosten für die Verlegearbeiten: 700 Euro
Ausgehend von diesen Daten ergibt sich eine Restnutzungsdauer von 5 Zwölftel (5/12) Jahren. Es kann dann wie folgt gerechnet werden:
Zeitwert = 5 Jahre Restnutzungsdauer mal 700 € Anschaffungspreis = 3.500 €
geteilt durch 12 Jahre wirtschaftliche Lebensdauer,
ergibt 291,67 Euro zu zahlender Schadenersatz.
komplett preis kann er nicht verlangen ich schlage vor einen schlichtungs- Termin mit den Vermieter zu machen um in ruhe auseinander zu gehen.
Bei uns bestehen keine Dachschrägen, aber es ist wirklich gut zu wissen das der Vermieter nicht verlangen kann das wir das komplett auswechseln, sondern es sogar reicht wenn wir dir Löcher verschließen.