Nothalt im Zug (DB)

6 Antworten

Also bei der U-Bahn Berlin ist es folgend. Wenn innerhalb der ersten 20 Sekunden nach Abfahrt des zuges die Notbremse betätigt wird  bleibt der Zug sofort stehen. Ist der zug aber im Tunnel wird nur  eine sprechverbindung zum Lokführer aufgebaut und der bestellt die Hilfe zum nächsten Bahnhof. Bei der U-Bahn in Berlin darf man die Notbremse auch betätigen wenn man sich abends zum Beispiel belästigt fühlt. beispielsweise wenn betrunkene Frauen belästigt werden und so.

wenn die schwangere plötzlich ein Kind kriegt, solltest du nicht die Notbremse ziehen, sondern lieber warten, bis der nächste Bahnhof erreicht wird. Auch wenn eine Schlägerei stattfindet, finde ich es ehrlich gesagt unklug. Dann bleibt der zug stehen und dir wird immernoch nicht dagegen geholfen.
Eigentlich fällt mir nur ein Brand ein, bei dem man die Notbremse ziehen sollte oder wenn jemand irgendwie beim einsteigen in der Tür hängen geblieben ist oder so etwas in der Art. (aber bei einem Brand nicht die NOtbremse ziehen, wenn man gerade in einem Tunnel ist)


Naturmediziner  06.04.2010, 21:36

Bei der U-Bahn ist das schon so. Wenn man diese während der Fahrt zieht, bleibt der Zug trotzdem erst am nächsten Bahnhof stehen. Bei den Fernzügen ist es aber so, dass der Zug dann sofort stehen bleibt.

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DerTroll  06.04.2010, 21:47
@Naturmediziner

wobei ich glaube, daß der Lockführer an bestimmten Stellen die Notbremse vorübergehend ausschaltet, wenn es eine Stelle ist, wo eine Notbremsung gefährlich ist.

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Feuerwehrwecker  06.04.2010, 22:21
@DerTroll

Der Lokführer schaltet die Notbremse nicht aus! Er bekommt das Signal, dass die Notbremse gezogen wurde! Aber an einigen Stellen, also im Tunnel wird das dann überbrückt! So hält der Zug z.B bei einem Brand nicht im Tunnel sondern ausserhalb, wo das Retten, Löschen und evakuieren wesentlich einfacher ist

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Rein rechtlich gesehen:

Selbst wenn du den Notstopp in solchen Situationen bedienst, die eigentlich keine Notfälle mit akutem Gefährdungsrisiko sind ( zB wenn jemand in der Tür stecken bleibt, etwas am Zug defekt ist, es brennt) wirst du mit einem guten Anwalt bzw. einer guten Anwältin wahrscheinlich unbestraft davon kommen ( zivilrechtliche Ansprüche könnten trotzdem in Frage kommen ).

Einerseits könnte man von einem Exzess aus Verwirrung ( Schuld entfällt) oder einem Erlaubnisatbestandsirrtum ( Rechtswidrigkeit entfällt) ausgehen, die zu Straffreiheit oder Minderung führen würden.

Wenn du persönlich oder jemand anderes ( insb. Garanten) einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr ausgesetzt sind, kann es auch einfach im Wege des Notstands oder der Notwehr gerechtfertigt sein.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Die Notbremse darf nur in absoluten Notfällen, die mit dem rollenden Zug zu tn haben, berechtigt.

Das heißt, wenn der Letzte Wagoon z.B. ausden Schienen springt und der Zugfahrer das nicht merkt, aber Ihr, die dort sitzen, dürft Ihr ziehen.

Eine Hoch-Schwangere oder eine Schlägerei berechtigen nicht dazu. Auch nicht eine vergessene Person (egal wer) am Bahnsteig berichtigt dazu.

Nur wenn die gefahr vom Zuge ausgeht, oder dem Zug selbst eine Gefahr droht, dann ist die Betätigung berechtigt. Dazu zählt auch ein Feuer im oder am Zug. Ebenso auf der Strecke

Ein Verbrechen, der einem Menschenleben schadet wäre sicherlich ein Härtefall, allerdings sollte dort auch nicht die Notbreme gezogen werden. Es ist sicherlich besser, wenn der Zug dann mit dem Zug noch bis zum nächsten Bahnhof fahren würde.

Eine Bremung in diesem Fall ist nur durch das Opfer zu dulden.


Noch was aus Wikipedia:

"Die deutsche Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) schreibt in §23 Absatz 3 vor: "Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen leicht sichtbare und erreichbare Notbremsgriffe haben, durch die eine Notbremsung eingeleitet werden kann. Die Notbremseinrichtung darf so beschaffen sein, dass eine eingeleitete Notbremsung aufgehoben werden kann. Bei Stadtschnellbahnfahrzeugen ist es zulässig, dass die Betätigung eines Notbremsgriffes außerhalb von Bahnsteigbereichen nur eine Anzeige im Führerraum auslöst."

Die vorsätzliche und nicht erforderliche Betätigung einer Notbremse ist in Deutschland ein Vergehen gemäß § 145 StGB (Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln). Aufgrund des abrupten Stopps von Verkehrsmitteln kann ferner ein Vergehen der Körperverletzung vorliegen. Die hierbei entstehenden Kosten (Verkehrsausfall, Körperverletzungen) können dem Verursacher in Rechnung gestellt werden."

eigentlich ist man dazu in jeder situation berrechtigt welche die eigene sicherheit oder die von anderen menschen gefährdet


crazyrat  06.04.2010, 23:32

Das ist keine Berechtigung für die Betätigung der Notbremse.

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