Muss ich warten wenn jemand wegen mir einen Abschleppwagen gerufen hat?

3 Antworten

Nein, den Abschleppwagen bezahlt derjenige, der ihn bestellt hat. Wenn ein Abschleppwagen gerechtfertigt gewesen wäre, hätte das Ordnungsamt das in die Wege geleitet.


MinkayMs 
Fragesteller
 13.12.2019, 22:21

Also gerechtfertigt war ein Abschleppwagen schon, da ich eine Ausfahrt komplett blockiert habe. Ich frage mich auch warum das Ordnungsamt keinen gerufen hat. Vielleicht wollten die noch warten und der Herr war zu ungeduldig und hat es dann auf eigene Faust gemacht. Ich kann es nicht sagen.

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maja0403  13.12.2019, 22:26
@MinkayMs

Das Ordnungsamt hat bestimmte Kriterien, die nicht erfüllt waren. Das muß auch der Herr akzeptieren.

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Du hast definitiv nicht warten müssen. Die Störung wäre durch das Wegfahren des Autos beseitigt worden. Das was die Personen gemacht haben ist Nötigung und würde ich auch anzeigen.

Inwiefern du die Bestellung des Abschleppwagen und zahlen musst wird im Nachhinein geklärt werden.


MinkayMs 
Fragesteller
 13.12.2019, 22:24

Der Herr hat mir beim Wegfahren sogar noch hinten aufs Auto geschlagen. Er war hakt wute9da er nun er scheinbar die Kosten für die Leerfahrt übernehmen muss. Mir kommt es gar nicht auf die Strafe an. Was ich zahlen muss zahle ich auch. Ich war ja in der Schuld. Aber wie gesagt war der Herr einfach so unfreundlich und aggressiv, dass ich halt weg wollte.

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Nein - du musst nicht auf den Abschleppwagen warten.

Auch die Kosten musst du nicht tragen. Hier gilt das Verursacherprinzip. Wer die Musik bestellt, bezahlt. Privatpersonen dürften falsch parkende Fahrzeuge nur vom eigenen Grundstück entfernen lassen. Und auch hier erst nach einer angemessenen Wartezeit.

Etwas anderes wäre es gewesen, wenn der Herr die Polizei gerufen und die einen Abschleppwagen angefordert hätte.

In diesem Fall hättest du die Anfahrtkosten tragen müssen.

Was die Aktion, dich am Wegfahren zu hindern betrifft, bewegt sich dies bereits im Bereich von Nötigung.

§ 240 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 10. November 2016 wie folgt:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Nötigung im Straßenverkehr

Auch die Nötigung im Straßenverkehr kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ausführliche Informationen findest du hier:

https://www.anwalt.org/noetigung/

Fazit:

Nicht selten eskalieren Situationen, wie die von dir beschrieben und haben straf- und zivilrechtliche Folgen.

Ich habe heute WIRKLICH VERSEHENTLICH in der Innenstadt vor einer Ausfahrt in einer kleinen Ladenstraße geparkt.

Das lasse ich mal unkommentiert im Raum stehen.

Eine Ausfahrt ist mindestens 2,50 - 3 Meter breit. In einer Ladenstraße, in der recht und links alle Parkplätze belegt sein dürften, sollte es schon auffallen, wenn sich diese Luxus-Lücke zum Parken anbietet.

Ich unterstelle dir nicht, vorsätzlich falsch geparkt zu haben. Dein Handeln war auf jeden Fall fahrlässig.

Würde dich jemand zuparken, würde dich das ebenfalls ärgern.

Mein Tipp:

Gegenseitige Rücksicht im Allgdemeinen, sowie Verständnis für andere im Besonderen.

Straßenverkehr ist etwas für Teamplayer!