Muss ich die Einnahmen aus der Gartenarbeit versteuern, wenn ja, wie?

2 Antworten

Nachbarschaftshilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sein (Ehrenamtspauschale). Die Zahlung wäre dann eine Aufwandsentschädigung.

Nach dem, was ich aktuell recherchiert habe, fällt die von Dir ausgeübte Tätigkeit da wohl aber nicht darunter. In dem Fall sind das m. E. sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind bis zu einem Betrag von 256 EUR nicht steuerpflichtig, das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Deine 500 EUR wären demnach voll steuerpflichtig.

Hinweis: Das Vorgenannte ist meine derzeitige unmaßgebliche Meinung, die noch nicht vollständig geprüft wurde. Wenn ich dran denke, lese ich das am Montag nochmals nach.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Diplom-Finanzwirt, Betriebsprüfer seit >20J.

Soweit ich weiß sind die 500 Euro vom Vermieter für Gartenarbeit und Heckenschnitt zwar steuerfrei, da sie unter den Freibetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Sie müssen aber dennoch in der Steuererklärung angegeben werden.

Woher ich das weiß:Recherche

kegus  20.07.2024, 20:33

Hast Du eine Referenz für Deine Aussage? Ein spezieller "Freibetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen" wäre mir unbekannt. Aber vielleicht meinst Du in etwa dasselbe, was ich in Bezug auf die Ehrenamtspauschale gelesen habe?

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kegus  20.07.2024, 20:55
@oKqchen

Ok, danke.

Hier geht es um die Begünstigung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Dafür müsste der Auftraggeber den Auftragnehmer aber tatsächlich als geringfügig Beschäftigten oder kurzfristig Beschäftigten anstellen mit den damit verbundenen Meldepflichten und Entrichtung von entsprechenden Beiträgen. (Am ehesten kurzfristig, hier wären Beiträge zu UV zu zahlen.) https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/Geringfuegige-Beschaeftigung/kurzfristige-beschaeftigung-art.html

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