Muß fachmännisch angelegter Garten bei Auszug entfernt werden, wenn Vermieter es verlangt?

12 Antworten

ich kann mir nicht vorstellen, dass er euch rechtlich belangen kann, ihr habt ja nix beschädigt

Erkundigt euch besser beim Mieterschutzverein. Eure Position dürfte vielleicht garnicht so schlecht sein, denn die Nutzung des Gartens müßte doch im Mietvertrag vereinbart gewesen sein. Kann der Vermieter beweisen, dass sein Gartenhaus andersfarbig war ??? Vielleicht könnt ihr auch schriftliche Bestätigungen von Bekannten bekommen, die ausdrücklich erklären, dass der Vermieter die Veränderung des Gartens nicht nur geduldet, sondern auch ausgesprochen gelobt hat. Ob der Duldungsparagraph zieht, weiß ich nicht. bei Haustieren geht das, auch wenn was anderes im Mietvertrag steht.

Im Extremfall würde ich schon alles Mitnehmbare in den neuen Garten verfrachten.


LiloB  25.02.2012, 13:01

Leider soll genau das nicht erlaubt sein, Nicht einmal dann, wenn man z.B. teure Pflanzen , wie Rosen etc. selbst gepflanzt hat. Darum Vorsicht bei einem solbhen Vermieter, wenn er bemerkt, daß man Pflanzen entfernt. Allerdings hat er wohl darauf bestanden, den alten Zustand wieder herzustellen, Dann müßte es erlaubt sein.

Merzherian  25.02.2012, 13:07
@LiloB

Na Lilo, das wäre doch dann ein Paradoxum. Wie willst du deinem Vermieter einen alten, verwilderten Garten hinterlassen, wenn du nicht die neuen, gepflegten sorgfältig entfernst :-))

Oh, suchte hier nicht vor kurzem ein 15 jähriger einen Garten für seine Geburtstagfeier. Vielleicht ergeben sich da auf GF ganz neue Hilfsmöglichkeiten. Natürlich nur, wenn der Garten wirklich zurückgebaut werden muß. LG die merzhi

Wenn der vermieter es verlangt müßt ihr das endfernen.

ich als Vermieter täte mich freuen weil für einen schönen Garten kann ich mehr Miete verlangen als für eine versiffte Müllhalde die mal ein Garten war, vor allem wen mich die Sanierung keinen Cent gekostet hat, aber wen er das nicht einsehen will muss man alles wieder entfernen

Wie ist es Euch ergangen? Lasst Euch von einem RA oder Mieterschutzbund beraten. Hier ein paar Beispiele:

Dem Mieter wurde vertraglich gestattet, den Garten für seine Zwecke zu nutzen. Er pflanzt zwei Rhododendronsträucher ein. Bei Vertragsende möchte der Mieter die Sträucher ausgraben und mitnehmen. In diesem Fall gilt die sonst angenommene Vermutung, dass die Verbindung der Sträucher mit dem Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt (BGH, NJW 1996, 916) nicht. Denn nach Jahren können die Sträucher nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand entfernt werden. Das Umpflanzen ist nur von einem Fachmann mit hohem Aufwand durchführbar und birgt auch die Gefahr in sich, dass sie eingehen. Mit dem Einpflanzen verliert der Mieter sein Eigentum (OLG Düsseldorf, NZM 1998, 1020). Etwas anderes gilt aber im Hinblick auf mäßig große und noch umsetzbare Bäume (OLG Köln, WuM 1995, 268).

Der Mieter macht sich bei übernommener Verpflichtung zur Gartenpflege schadenersatzpflichtig wenn er den Garten nicht nur wild wachsen, sondern verwildern und verkommen lasst. Von diesem Fall abgesehen, besteht ein Ermessensspielraum des Mieters bei der Entscheidung über die Art und den Umfang der Gartenpflegemaßnahmen, sofern der Mietvertrag darüber keine weiteren Bestimmungen enthält. Der Mieter bleibt allerdings verpflichtet, vorgenommene Umgestaltungen bei Vertragsende rückgängig zu machen. Legt der Vermieter Wert darauf, dass bestimmte Arbeiten in bestimmten Zeitabständen durchgeführt werden, muss er also eine entsprechende Regelung in den Vertrag aufnehmen (LG Köln, Urteil vom 11-01-1996 - 1 S 149/95).

und weiter:

Der Mieter darf im Garten im üblichen Umfang Blumen säen oder Pflanzen setzen. Für die Bearbeitung (Veränderung, Entfernung) der vom Vermieter angelegten Bepflanzung ist dessen Einverständnis erforderlich, wobei eine langjährige Duldung durch den Vermieter als Einverständnis gewertet werden kann, sofern der Vermieter Kenntnis von der Tätigkeit des Mieter hatte bzw. nehmen konnte. Selbst gepflanzte Sträucher und Bäume darf der Mieter auch wieder entfernen (gilt auch bei Auszug). Der Mieter ist allerdings immer dazu verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (LG Lübeck WM 93,669).

Quelle:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/gartenpflege.htm