Muss die stille Gesellschaft eine DOPPELTE BUCHFÜHRUNG führen?

2 Antworten

Handelsgesetzbuch
§ 230 

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.

Allein aus dieser Formulierung geht hervor, dass es sich um ein Handelsgewerbe handelt. Es ist also nur in Ausnahmefällen so, dass der Unternehmer, der einen stillen Gesellschafter aufnimmt, nicht im Handelsregister eingetragen ist.

Aber ein Zwang zur Bilanzierung gibt es aus der stillen Gesellschaft heraus nicht.

Allein wegen der Rechtsform ist kein Bilanzabschluss erforderlich!

Allerdings wohl, wenn 

  • der Betrieb in das Handelsregister eingetragen werden sollte oder
  • nach Steuerrecht, wenn der Umsatz 500.000 € oder der Gewinn 50.000 € jhrl. überschreitet