Muss der Chef bei Streichung des Urlaubs auch die Kosten für den Partner erstatten?
Wenn der Chef den Urlaub streicht, man aber schon gebucht hat für sich und seinen Partner, muss er dann nur die Kosten erstatten für einen selbst oder auch für den Partner, der mitreisen sollte. Dieser wird ja dann wohl nicht alleine in den Urlaub fahren/fliegen müssen???
4 Antworten
Nein, muss er nicht.
Familiengerd mal von Deinen etwas unfreundlichen Behauptungen abgesehen ( und die nicht nur zu meinem Kommentar). Nach einer Begründung wurde nicht gefragt, also muss ich keine liefern. Punkt.
Antworten sollten nachvollziehbar sein, es sollte also erklärt werden, wie man als Antwortender zu einer bestimmten Aussage kommt, sonst ist sie schlicht und einfach inhalts- und wertlos - und durchaus nicht "freundlicher" (weil sie den Leser "in der Luft hängen" lässt) als mein Kommentar.
Da muss in der Frage nicht erst nach einer Begründung gefragt werden - das ist selbstverständlich. Punkt.
Nein, müssen sie nicht, wenn der Fragesteller nicht ausdrücklich darauf hinweist.
Ich habe nicht von "Müssen" gesprochen, sondern von "selbstverständlich"!
Was soll der Fragesteller mit einem nicht erläuternden "Ja!" oder "Nein!" zu seiner Frage anfangen? Das hilft ihm überhaupt nichts und kann von jedem beschränkten "Esel" kommen, der von nichts eine Ahnung hat.
Deine "Logik" hat schon etwas "Besonderes" ...
Wenn der Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum Urlaub genehmigt hat, so ist er generell auch daran daran gebunden. Ein rechtlich zulässiger Widerruf kommt nur in extremen Notfällen in Betracht; hierbei muss n. Rspr. des BAG etwas "Unvorhergesehenes" passiert sein, für das die Urlaubssperre der einzige Ausweg ist (AZ: 1 AZR 200/ 58 und 2 AZR 367/91).
Eine bei beantragtem Urlaub voreilig gebuchte Reise fällt hingegen dem AN zu.
Schadenserstz ist vollumfänglich, aber unter dem Grds. der Schadensminerungspflicht (Stornokosten, Umbuchungsbebühr) zu leisten.
G imager761
Der Urlaub war genehmigt und wurde dann wieder gestrichen? Mit welcher Begründung? Nur bei dringenden betrieblichen Gründen kann bereits gewährter Urlaub gestrichen werden.
Muss der Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers geändert werden, ist dieser zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der im Vertrauen auf den Antritt und die Durchführung des Urlaubs entstanden ist. Dazu gehören meiner Ansicht nach auch die Kosten für den Partner, wenn der sonst nicht weggefahren/geflogen wäre.
Logischerweise nur die Kosten der Arbeitnehmers...
Wieso soll das denn wohl "logisch" sein?!?
Die Antwort von imager761 dagegen ist durchaus nachvollziehbar und begründet!
Diese wirklich von Intelligenz zeugende Erklärung haut mich jetzt aber echt um ...
Ah ja, interessant ...
Bleibt nur die Frage: Warum nicht?
Wieder einmal eine Behauptung "hingeknallt" ohne auch nur das ansatzweise Bemühen um die Begründung für eine zunächst völlig unfundierte Äußerung!!!