Muss dem Beklagten im strafverfahren alle beweise vorher genannt werden?
Hallo, ein Freund von mir muss vor Gericht wegen ein Strafverfahren.
Er hat die Aussage die damals gegen ihn gemacht wurde, von der Polizei damals erhalten. Darin wurden Bilder gesagt die Beweisen sollen, dass er jemanden den Mittelfinger gezeit hat. Er gibt dieses auch zu. Ihm wird aber noch was vorgeweworfen, was aber nicht per Bilder ( laut Aussage im Sachverhalt von der Polizei) nicht erwähnt wird - was es da auch Aufnahmen gemacht wurden.
Kann die gegenseite nun am Verhandlungstag dieses sollte es dieses aufnahmen geben das noch nachreichen? Oder gilt das was als Anzeige bzw. im Sachverhalt damals bei der Polizei zu Protokoll gegeben hat nur bestand?
LG
4 Antworten
Die Gegenseite ist die Staatsanwaltschaft. Und wenn das Verfahren eröffnet wird, sollte alles in den Akten sein. Der Beschuldigte hat das Recht vorher über einen Anwalt oder sogar selber Einsicht zu nehmen.
Wenn man das selber macht kostet das ca. 12 Euro. Allerdings darf man dann keine Kopien machen. Und darauf vorbereitet sind die da nicht, nach meinen Erfahrungen. Aber man kann sich alles abschreiben.
Nein dem Beschuldigten muss im Strafverfahren nicht mitgeteilt werden, welche Beweise gegen ihn vorliegen.
Das ganze wird dann erst vor Gericht vorgetragen, da der Richter diese Infos zur Urteilsfindung benötigt.
Dennoch hat der Beschuldigte jederzeit die Möglichkeit sich einen Anwalt zu nehmen. Dieser würde quasi sofort die Akte anfordern und dort wiederum steht dann alles drin was im Verfahren gesammelt wurde.
Auch ohne Anwalt besteht grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht mit ein paar Einschränkungen.
In einer Beweisaufnahme müssen die Beweise nicht alle genannt werden. Das kann er dem Richter sagen. Dabei sind die Aufnahmen im öffentlichen Interesse und nicht verboten.
Sein Anwalt wird diese Frage gerne beantwortenund lässt sich das auch gut bezahlen.