Müssen die Schulnoten beim Schulwechsel/Umzug von der alten Schule beim Zeugnis mitberücksichtig werden ?

1 Antwort

Hallo oelschlegel,

nach § 49 des Schulgesetzes NW erhält ein Schüler

3. ein Überweisungszeugnis, wenn sie innerhalb einer Schulstufe die Schule wechseln; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.

Gängige Regelung ist dann: Wenn der Beobachtungszeitraum für eine Zensur weniger als 6 Unterichtswochen ist, wird das Zeugnis mit dem sinngemäßen Vermerk übernommen, dass die Leistungen dem Vorschlagszeugnis der abgebenden Schule entsprechen.

Ist der Beobachtungszeitraum größer als 6 Wochen, kann die Schule ein eigenes Zeugnis ausstellen, wird aber meist bessere Zensuren aus dem Vorschlagszeugnis, wenn zwischen zwei Zensuren entschieden werden soll, berücksichtigen. (Sie muss es allerdings nicht.)

Einen Beleg für diese Regelung habe ich im Gesetz nicht gefunden, aber ich kenne es nur so.