Mit 16 in einen 12 jährigen verliebt sein?

6 Antworten

Du machst dich nur strafbar, wenn du sexuelle Handlungen mit ihm machen willst, egal ob er dass auch will oder nicht, ansonsten is es dem Gesetz eig egal


Izuku111 
Beitragsersteller
 12.08.2023, 00:14

Also nichtmal kuscheln darf ich mit ihm ?

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Johannes747  12.08.2023, 00:20
@Izuku111

Kommt drauf an, ob es nur beim kuscheln bleibt, aber eig darfst schon mit ihm kuscheln, is ja nix sexuelle dabei

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Tand0r  12.08.2023, 10:17
@Izuku111

Küssen geht schon nicht, zumindest nicht auf den Mund, und schon gar nicht mit Zunge.

Beim Kuscheln geht alles was über eine Umarmung hinaus geht nicht, sobald es für dich eine sexuelle Komponente hat ist es verboten.

Damit wirst du warten müssen bis er 14 ist.

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Jegliche sexuellen Handlungen, dazu können bereits Küsse und das Kuscheln zählen, sind strafbar, solange er noch nicht 14 Jahre alt ist. Dabei ist es unerheblich, ob er es auch will.

Bitte, suche Dir jemanden in Deinem Alter. Du bist fast erwachsen. Was möchtest Du von einem Kind?!

Machen darfst du garnichts, außer reden.

Du darfst mit ihm befreundet sein, nicht mehr und nicht weniger. Alle sexuellen Handlungen (dazu zählt auch Kuscheln, Küssen und Petting) darfst du nicht mit ihm machen, denn dann würdest du dich strafbar machen.

Besser wäre allerdings, du würdest dich auf halbwegs Gleichaltrige konzentrieren. Was willst du als fast Erwachsener mit einem Kind?


Garlond  11.08.2023, 17:59

Ich denke mal, die Handlung muss schon sexuell konotiert sein um Kuscheln und Küssen zu einer strafbaren Handlung zu machen.

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Garlond  12.08.2023, 12:37
@putzfee1

Wenn man das so sehen würde, dann wäre jegliche Beziehung zwischen Eltern und Kindern, sowie unter Freunden absolut unmöglich.

Daher lieber auf gesetztliche Definitionen verlassen:

Eine sexuelle Handlung im Sinne des § 179 Abs. 1 i.V.m. (§ 184 f Nr. 1 StGB a.F. - § 184g Nr. 1 StGB a.F. - § 184h StGB) liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Ist dies der Fall, kommt es auf die Motivation des Täters nicht an. Es ist deshalb gleichgültig, ob die Handlung etwa aus Wut, Sadismus, Scherz oder Aberglaube vorgenommen wird. Auch eine sexuelle Absicht des Täters ist in diesem Fall - anders als bei äußerlich ambivalenten Handlungen - nicht erforderlich (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 6; BGH, Urt. v. 20.12.2007 - 4 StR 459/07; Hörnle in MünchKomm § 184 f Rdn. 2 ff.; Wolters/Horn in SK-StGB § 184 f Rdn. 2). Jedoch ist auf der subjektiven Seite erforderlich, dass der Täter sich jedenfalls des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst ist (BGH, Beschl. v. 26.8.2008 - 4 StR 373/08 - NStZ 2009, 29; Hörnle im MünchKomm StGB § 184 f Rdn. 7; Lenckner/Perron/Eisele in Schönke-Schröder StGB 27. Aufl. § 184 f Rdn. 8 jeweils m.w.N.). 

http://wiete-strafrecht.de/User/Inhalt/Strafrechtliche_Definitionen_S.html#Sexuelle_Handlung

Wenn man einem Kind nur noch über den Kopf streicheln muss um als Vergewaltiger zu gelten, dann wird unser gesellschaftliches Zusammenleben echt anstrengend.

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Wenn du irgendwas sexuelles mit ihm machst, ist das strafbar.... du kannst mit ihn befreundet sein, aber alles andere ist illegal solange er unter 14 ist