Mietrecht/Vorkaufsrecht?
Hallo zusammen,
Das Zweifamilienhaus in dem ich lebe soll nun verkauft werden.
Einen Käufer gibt es schon und dieser hat wohl ein Vorkaufsrecht. Da frage ich mich wo das steht und muss mir das nicht glaubhaft gemacht werden? Denn als Mieter ist mir doch zuerst das Vorkaufsrecht vorbehalten oder nicht?
Das Haus soll wohl umgebaut werden und soll dann für eine Elektrofirma als Schulungsräume dienen. Da frage ich mich ob eine Kündigung vom neuen Eigentümer dann rechtens ist ?
8 Antworten
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Denn als Mieter ist mir doch zuerst das Vorkaufsrecht vorbehalten oder nicht?
Nein.
Als Mieter hat man nur ein Vorkausfrecht wenn die Wohnungen währed der Mietdauer in ETW umgewandelt und dann erstmals verkauft werden oder es ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.
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Es gibt sehr wohl gegenseitige und/oder eingetragene Vorkaufsrechte und als Mieter habe ich keine "Rechte" am bevorzugten Kauf.
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Du bist nur Mieter, nichts weiter.
Wie kommst Du darauf das Dir irgend etwas "glaubhaft gemacht" werden müße oder das Du gar ein Vorkaufsrecht hättest ???
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Und genau DAS ist laut Deiner obigen Aussagen NICHT der Fall.
Das Haus soll wohl umgebaut werden und soll dann für eine Elektrofirma als Schulungsräume dienen.
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Ja aber das Vorkaufsrecht soll eine bestimmte Person haben und nicht die Firma an sich. Das ist ja kein wirklicher Eigenbedarf.
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Eine Firma ist eine juristische Person und kann sehr wohl ein Vorkaufsrecht haben.
Dgl. ein Verein, eine "Kirche" und andere juristische Personen.
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Erkundige dich als Mieter beim örtlichen Bauamt, ob es eine Bauvoranfrage wegen Umnutzung und Umbau des ZFH gibt. Keine Voranfrage oder Bauantrag >> ist wohl der Kaufgrund fragwürdig. aber eine Kündigung nach §573a BGB kannst du nicht verhindern, wenn der Erwerber in das Haus einzieht.
Ein Vorkaufrecht hast du nicht, nur bei möglicher Umwandlung in ETW.
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Der Erwerber selbst würde ja nicht einziehen, auch seine Kinder nicht. Wenn ich der mögliche Käufer wäre würde ich es ja selbst als Eigentümer nutzen.
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aber eine Kündigung nach §573a BGB kannst du nicht verhindern, wenn der Erwerber in das Haus einzieht.
Das könnte er erst, wenn er selbst eingezogen wäre, das ist ja gar nicht beabsichtigt. Also ist hier 573a BGB überhaupt nicht anwendbar.
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Ist denn dein MV bereits gekündigt? Oder ist das alles erst mal rein hypothetisch bzw. Mundpropaganda?
Ich sähe bei Umwandlung von Wohnraum in Gewerberaum Probleme mit einer EBK.
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Nein ist noch nichts gekündigt. Kaufvertrag soll noch im Januar unterschrieben werden und dann dauert es ja wohl noch ein paar Monate Sagte meine Vermieterin.
Wie ist das mit der EBK zu verstehen?
Laut § 577 BGB besteht für den Mieter ein Vorkaufsrecht für seine Wohnung, wenn diese in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird