mein frau behauptet das wir nach islam nicht mehr verheirat sind

6 Antworten

Die Verstoßung (arabisch ‏الطلاق‎ at-talaq, DMG aṭ-ṭalāq) ist eine im islamischen Recht allein vom Mann auszusprechende Scheidungserklärung gegenüber seiner Frau mit sofortiger Wirkung; möglich ist sie nach allen vier sunnitischen (imamitischen) Rechtsschulen. Durch Verordnungen wurde sie in einigen islamischen Ländern im 20. Jahrhundert abgemildert. Nur in Tunesien und der Türkei ist sie de facto abgeschafft. Die Verstoßung ist aber nach dem Koran, der Überlieferung (hadith) und einhelliger Meinung der Rechtsgelehrten (faqihs) eine allein dem Ehemann obliegende Entscheidung, er bedarf keiner Begründung oder Rechtfertigung und muss nach klassischer Lehre nicht einmal seine Frau in Kenntnis setzen. Nach Rechtslage vieler islamischer Ländern wird die Verstoßung aber erst nach ein oder zwei Versöhnungsversuchen rechtskräftig; der Koran empfiehlt dies in Sure 4, 35. In Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien muss ein Gericht die Verstoßung bestätigen und die Ehefrau muss über die Verstoßung informiert werden. Ob eine im Zorn, Scherz oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ausgesprochene Verstoßung rechtskräftig ist, ist unter den Rechtsschulen umstritten. Gehörlose Ehemänner können die Verstoßung auch durch Gesten oder Gebärdensprache mitteilen. Die Scheidung seitens der Frau wird Chulʿ (d. h. Selbstloskauf der Frau aus der Ehe) genannt.

Die Scheidung ist im Islam grundsätzlich Männern und Frauen möglich, jedoch unter folgender Prämisse: „Von allen Dingen, die erlaubt sind, ist die Scheidung das Verwerflichste in den Augen Allahs.“ – Sahi Bukhari Eine Ehescheidung durch die Frau (arab. Chul, Auflösung des Ehevertrags durch die Frau, indem sie den Ehemann materiell entschädigt, z.B. auf den ausstehenden Teil ihrer Morgengabe verzichtet) ist gemäß Koran 2:229 ohne besondere Gründe zulässig. Dazu Anm. 218 des Kommentators Muhammad Asad: „Alle Autoritäten stimmen überein, daß (sic!) dieser Vers sich auf das unbedingte Recht seitens der Ehefrau bezieht, eine Ehescheidung von ihrem Ehemann zu erlangen; eine solche Auflösung der Ehe auf Betreiben der Ehefrau heißt khul…“ Außerdem kann die Frau eine Scheidungsklage bei Gericht wegen schwerwiegender Eheverfehlungen des Mannes einbringen, z.B.: mangelnder oder fehlender Unterhalt von Seiten des Ehemanns und sexuelle Vernachlässigung durch den Ehemann (vier Monate oder länger kein Geschlechtsverkehr), aber auch körperliche oder seelische Grausamkeit, u.a. Außerdem kann die Frau das Recht auf Scheidung per Ehevertrag auf sich "delegieren" lassen; sie kann auch ihr Scheidungsrecht vertraglich für den Fall festlegen, dass der Mann eine weitere Frau ehelichen möchte. In diesen Fällen muss sie Klage bei einem Richter erheben, der dann die Scheidung vollziehen kann. Heute sind diese Möglichkeiten durch die Ehe- und Familiengesetze mehrheitlich muslimischer Länder unterschiedlich geregelt (wobei sich diese Gesetze in sehr unterschiedlichem Ausmaß auf das islamische Recht stützen). Der Ehemann kann sich durch das dreimalige Aussprechen der Scheidungsformel gültig scheiden. Für den Mann gilt die Regel, wonach die Scheidung endgültig vollzogen ist, wenn er gegenüber seiner Ehefrau unter Einhaltung geregelter Fristen zum dritten Mal eine Aussage getätigt hat, deren Form eindeutig auf die Absicht zur Beendigung des ehelichen Verhältnisses schließen lässt. Der Koran schreibt in der Sure „Die Scheidung“ vor, vor dem endgültigen Scheidungsausspruch eine Wartezeit bis zum Ablauf der nächsten Menstruationsphase, die eine Schwangerschaft ausschließt, einzuhalten. Während dieser Wartezeit darf die Ehefrau nicht wie in der vorislamischen Zeit dazu gebracht werden, auszuziehen. Auch sie selbst ist dazu angehalten, nicht auszuziehen. Dem endgültigen Scheidungsausspruch müssen der ebengenannten Sure zufolge zwei vertrauenswürdige Zeugen beiwohnen. Auch eine Scheidung auf gegenseitiger Einwilligung ist möglich, d. h. wenn beide Ehepartner entscheiden, dass sie nicht mehr miteinander leben wollen. Nach moderner Rechtsprechung in muslimischen Staaten, jedoch nicht nach der klassischen Scharia, setzt eine Scheidung in den meisten Fällen eine Trennungszeit von mindestens drei Monaten voraus. Gegen eine Versöhnung bestehen nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist keine Bedenken, sondern diese ist sogar erwünscht. Wurde die Scheidungsformel allerdings dreimal ausgesprochen, ist eine Wiederverheiratung erst nach der Ehe der Frau mit einem anderen Mann erlaubt.


ruuuuuuuuuun  21.09.2012, 03:43

Sure65 AL-TALÂQ

(Offenbart nach der Hidschra) Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen. O Prophet! wenn ihr euch von Frauen trennt, so trennt euch von ihnen für ihre vorgeschriebene Frist, und berechnet die Frist; und fürchtet Allah, euren Herrn. Vertreibt sie nicht aus ihren Häusern, noch sollen sie (selbst) fortgehen, es sei denn, sie begehen offenkundige Unsittlichkeit. Das sind die Schranken Allahs; und wer Allahs Schranken übertritt, der sündigt wider sich selbst. Du weißt nicht, vielleicht wird Allah späterhin etwas Neues geschehen lassen. Dann, wenn ihre Frist um ist, nehmt sie in Güte zurück oder trennt euch in Güte von ihnen und rufet zwei rechtliche Leute aus eurer Mitte zu Zeugen; und laßt es ein wahrhaftiges Zeugnis vor Allah sein. Das ist eine Mahnung für den, der an Allah und an den Jüngsten Tag glaubt. Und dem, der Allah fürchtet, wird Er einen Ausweg bereiten, Und wird ihn versorgen, von wannen er es nicht erwartet. Und für den, der auf Allah vertraut, ist Er Genüge. Wahrlich, Allah wird Seine Absicht durchführen. Für alles hat Allah ein Maß bestimmt. Wenn ihr im Zweifel seid (über) jene eurer Frauen, die keine monatliche Reinigung mehr erhoffen, (dann wisset, dass) ihre Frist drei Monate ist, und (das gleiche gilt für) die, die noch keine Reinigung hatten. Und für die Schwangeren soll ihre Frist so lange währen, bis sie sich ihrer Bürde entledigt haben. Und dem, der Allah fürchtet, wird Er Erleichterung verschaffen in seinen Angelegenheiten. Das ist Allahs Gebot, das Er euch herabgesandt hat. Und wer Allah fürchtet - Er wird seine Übel von ihm nehmen und ihm seinen Lohn erweitern. Lasset sie (während der Frist) in den Häusern wohnen, in denen ihr wohnt, gemäß euren Mitteln; und tut ihnen nichts zuleide in der Absicht, es ihnen schwer zu machen. Und wenn sie schwanger sind, so bestreitet ihren Unterhalt, bis sie sich ihrer Bürde entledigt haben. Und wenn sie (das Kind) für euch säugen, gebt ihnen ihren Lohn und beratet euch freundlich miteinander; wenn ihr aber (damit) Verlegenheit für einander schafft, dann soll eine andere (das Kind) für den (Vater) säugen. Jener, der Fülle hat, soll aus seiner Fülle aufwenden; Und der, dessen Mittel beschränkt sind, soll aufwenden gemäß dem, was ihm Allah gegeben hat. Allah fordert von keiner Seele über das hinaus, was Er ihr gegeben hat. Allah wird nach Bedrängnis bald Erleichterung schaffen. Wie so manche Stadt widersetzte sich dem Befehl ihres Herrn und Seiner Gesandten, und Wir zogen sie streng zur Rechenschaft und straften sie mit harter Strafe! So kostete sie die bösen Folgen ihres Betragens, und das Ende ihres Betragens war Untergang. Allah hat für sie eine strenge Strafe bereitet; so fürchtet Allah, o ihr Leute von Verstand, die ihr glaubt. Allah hat euch fürwahr eine Ermahnung herniedergesandt - Einen Gesandten, der euch die deutlichen Zeichen Allahs vorträgt, auf dass er jene, die glauben und gute Werke tun, aus den Finsternissen ans Licht führe. Und wer an Allah glaubt und recht handelt, den wird Er in Gärten führen, durch die Ströme fließen, darin zu weilen auf immer. Allah hat ihm fürwahr eine treffliche Versorgung gewährt. Allah ist es, Der sieben Himmel erschuf und von der Erde eine gleiche Zahl. Der (göttliche) Befehl steigt nieder in ihre Mitte, auf dass ihr erfahret, dass Allah alle Dinge zu tun vermag und dass Allah alle Dinge mit Wissen umfaßt.

http://koran-auf-deutsch-lesen.jimdo.com/sura-1-al-fatiha/sure-19-maria/

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Auch die Frau hat das Recht auf Scheidung.

Ansonsten konnte ich die Frage nicht wirklich verstehen, am besten geht ihr zum Imam oder Walii und schildert dem eure Angelegenheit, er kann euch sicher besser helfen als wir alle hier.

Eine islamisch verheiratete Frau kann sich ebenfalls scheiden lassen nach islamischen Recht. Dazu bedarf es keinen Betrug oder einem Haram. Wenn die Frau der Meinung ist, dass die Lebensführung des Mannes nicht mit ihrer Lebensführung übereinstimmt, dann kann sie sich selbstverständlich trennen und die Scheidung einreichen. Dies kann sogar bei so einfachen Streitigkeiten sein, dass die Frau das Ausleben des Islam nicht will, zum Beispiel beim Beschneiden der Kinder.

Laut Islam ist man automatisch geschieden, wenn man 7 Jahre getrennt lebt. Vorher ist Versöhnung jederzeit möglich.


hilde1960  09.02.2021, 20:48

Wo steht das?

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Lieber mustafa46, so wie du die Sache schilderst stellt sich mir die Frage ob es überhaupt einen Unterschied macht ob ihr noch verheiratet seid. Die Frage die ich mir an stellen würde ist, kann ich die Ehe überhaupt noch retten? und wenn ja wie? Dazu solltest du dir einmal die Frage stellen was deine Frau eigentlich möchte und du solltest lernen ihr zuzuhören u.s.w.

Ich hoffe ich konnte dir helfen, liebe Grüße, Klaus.


mustafa46 
Beitragsersteller
 20.09.2012, 23:21

danke klaus für dein rat das haben wir schon hinter uns es ist alles geklart die sache endet mit glaube wir lieben uns wir wollen wieder zusammen sein aber mein frau will wissen was glaube datzu sagt

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