Mahnung bezahlen nach 3 Jahren?
Ich habe wegen einer Ordnungswidrigkeit die am 12.01.2019 stattgefunden hat, einen Bescheid am 24.02.2019 erhalten. Ich ging davon aus, dass ich dies längst bezahlt hätte also zahlte ich nicht. Heute am 24.03.2022 habe ich eine Mahnung in der Sache erhalten. Jetzt meine Frage, muss ich die Gebühr noch zahlen ? Ist dies nicht längst verjährt ? Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.
2 Antworten
Bei einer Geldbuße von bis zu 1.000 € beträgt die Frist für die Vollstreckungsverjährung drei Jahren (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Die Frist beginn mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (§ 34 Abs. 3 OWiG).
Die Rechtskraft tritt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bußgeldbescheids ein (§ 67 i.V.m. § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a OWiG).
Dass du den Bescheid am 24.02.2019 erhalten haben solltest, erscheint mir allerdings unplausibel. Das war nämlich ein Sonntag.
Wenn man aber einen Zugang am 24.02.2019 annehmen würde, wäre der Eintritt der Rechtskraft ohne Einspruch am 10.03.2019 gewesen, die Vollstreckungsverjährung wäre somit am 10.03.2022 eingetreten.
Insofern solltest du mal die Daten prüfen und dann ggf. gegenüber der Behörde die Einrede der Verjährung erheben. Das Wort "längst" kannst du in diesem Zusammenhang allerdings streichen.
Verjährt ist es sicherlich nicht. Eher ist es so, dass man aufgrund der Pandemie großzügiger mit Nichtzahlern umgegangen ist. Besser bald zahlen aber: Schau trotzdem, ob Du's nicht doch schon bezahlt hast!