Mache ich mich strafbar wenn ich als 19 jähriger minderjährigen suizidalen Menschen tödliche Substanzen anbiete?

4 Antworten

Förderung fremder Selbstgefährdung

Beispiel: T liefert O Heroin. O. spritzt sich eine Überdosis und stirbt.

Der BGH hat in diesem Fall die Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung bejaht (NStZ 1981, 350). Der sich selbst Gefährdende muss sich der Tragweite seines Tuns voll bewusst sein. Der „Gehilfe“ darf nicht über überlegenes Wissen verfügen. (BGH NjW 2000, 2286; vgl. MüKo-Hardtung §222 Rdn. 22)

Minderjährige sind sich der Tragweite des Tuns nicht voll bewusst. Die freie Willensschliessung ist anzuzweifeln. Der Begriff Minderjährig umfasst sowohl Kinder als auch Jugendliche in pubertärer Verwirrung.

Wenn der Lieferant dabei ist und den Minderjährigen nicht rettet sobald er im sterben liegt, macht er sich der fahrlässigen Tötung schuldig. In diesem Fall wird Tötung durch Unterlassen angenommen (NStZ 1984, 452; NAtZ 1985, 319).

In diesem Fall basiert das Geschäftsmodell auf der Ausnutzung fehlender Selbstbestimmung durch überlegenes Wissen des Verkäufers um die suizidalen Tendenzen bestimmter Minderjähriger im Rahmen einer pubertären Verwirrung. Gegebenenfalls entstehen hierdurch auch nicht legitimierte Vermögensvorteile für den Verkäufer, so dass auch Betrug in Betracht käme.

Beihilfe zur Selbsttötung ist (in Deutschland) nicht strafbar. Die Tötungsdelikte der §§ 211 ff. stellen stets nur die Tötung eines anderen Menschen unter Strafe, weshalb die Selbsttötung ebenso wie der Versuch hierzu bereits keinen Tatbestand erfüllen.

Wenn schon der Suizid als Haupttat nicht strafbar ist, entfällt die Beihilfe.

Was die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung nach § 217 StGB betrifft, so ist dieser Paragraph nach einem Urteil durch das Bundesverfassungsgericht unvereinbar mit dem Grundgesetz und somit nichtig.

Was strafbar ist, ist die aktive Sterbehilfe, dabei muss allerdings der Täter das tödliche Mittel selber verabreichen. Nimmt es der Suizidwillige selber, entfällt § 216 StGB.

(meine Antwort bezieht sich ausschließlich auf die Strafbarkeit der Beihilfe zur Selbsttötung, ob im Einzelfall noch andere Straftatbestände berührt werden steht ausser Frage)


Ziegelstein43  02.10.2024, 05:59

da gibt’s aber noch 211, 212, 25 I Alt. 2. und auch nicht ganz unwichtig das BtMG

Beihilfe zur Selbstoetung ist nicht nur bei Minderjaehrigen strafbar, sondern generell.

Ja, nicht nur bei Minderjährigen