Listenhunde in RLP?

3 Antworten

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes benötigt man in Rheinland-Pfalz eine Haltererlaubnis. Diese erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung wegfallen. Voraussetzungen sind

  • ein berechtigtes Interesse an der Haltung
  • der Halter muss seine Sachkunde nachweisen und volljährig sein
  • der Halter muss die zur Haltung erforderliche Zuverlässigkeit vermuten lassen und
  • eine Haftpflichtversicherung nachweisen

Folgende Rassen gelten gemäß § 1 Abs. 2 LHundG Rheinland-Pfalz als gefährliche Hunde.

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire
  • Staffordshire Bullterrier

Sachkundig ist eine Person, die insbesondere über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall vom theoretischen Teil der Prüfung absehen.

Die Haltung gefährlicher Hunde gemäß § 4 LHundeG

Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.

Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 50.0000 EUR für Personenschäden und in Höhe von 25.0000 EUR für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die nach § 12 zuständige Behörde.

Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.

Wer als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für den Wohnort der Halterin oder des Halters zuständigen Behörde mitzuteilen. Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur Obhut überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann die Überlassung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

Bei einem Wohnortwechsel hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes die Haltung unverzüglich der für den neuen Wohnort zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei einem Halterwechsel hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter den Namen und die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der Halterin oder dem Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Als problematisch können sich hingegen das berechtigte Interesse sowie die Zuverlässigkeit erweisen. Hier haben die Behörden ein eigenes Entscheidungsermessen und können die Erteilung der Halteerlaubnis im negativen Falle auch hieran scheitern lassen.

Der Begriff des berechtigten Interesses ist eng auszulegen, sodass die Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommt. Dabei kann es bspw. um Fälle gehen, in denen eine intensive Mensch-Tier-Beziehung besteht und der Hund bspw. auf Grund eines besonderen Umstandes (Verteidigung des Halters, weil dieser von einer anderen Person angegriffen wurde) gebissen hat. Das berechtigte Interesse liegt auch dann regelmäßig vor, wenn ein in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung gehaltener gefährlicher Hund an eine Privatperson abgegeben werden kann. Dadurch wird eine dauerhafte Unterbringung eines gefährlichen Hundes in einem Tierheim-Zwinger verhindert und den Belangen des Tierschutzes Rechnung getragen.

420User69 
Fragesteller
 06.01.2021, 18:57

Vielen dank! Müsste ich dem hund ein maulkorb aufsetzen beim spazieren gehen?

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TorDerSchatten  06.01.2021, 19:03
@420User69

ja, bis auf Ausnahmen

Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Du kannst alles hier selber nachlesen:

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/138p/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=4BE8DA37D20279A833A8A8DF8FB31CC5.jp20?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-LHundGRP2004rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#jlr-LHundGRP2004pP5

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Wenn das Gesetz bis dahin so bleibt, ist das so einiges,

Zunächst ist ja der Handel und Zucht verboten, sprich es kann kein Welpe vom Züchter sein, denn den dürfte es gar nicht geben.

Vor der Anschaffung brauchst du zudem die amtliche Erlaubnis zur Haltung. Dafür muss die Anschaffung berechtigt sein also der Hund zb aus den tierheim stammen.

Dazu musst 18 Jahre alt sein, ein einwandfreies Führungszeugnis haben und zur Haltung brauchst Sachkundenachweis der in RLP in Theorie und Praxis zusammen mit dem Hund besteht. Und du musst für den Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen. Der Hund muss dazu gechippt sein, gegen Tollwut geimpft und kastriert.

Je nachdem in welcher Stadt du lebst kann dazu noch eine erhöhte Hundesteuer kommen.

Je nach Können des Halters und Erziehungsstatus des Hundes kommt resultierend daraus noch der Besuch in der Hundeschule dazu.

Und zumindest in NRW braucht man noch ein dicken Pelz und gute Nerven, da die Umwelt leider nicht immer freundlich auf die Anwesenheit eines Listis reagiert, es gibt immer noch Vorurteile die man abbekommt.

Das wichtigste Kriterium, dass es nachzuweisen gilt VOR der Anschaffung, ist der Nachweis des "berechtigten Interesses". DAS gelingt kaum jemandem, der eigentlich wird als dieses "berechtigte Interesse" NUR die Übernahme aus dem Tierschutz anerkannt.

Um aber einen Hund überhaupt aus dem Tierschutz übernehmen zu können, wird der Antragsteller auf Herz und Nieren überprüft .... erst, wenn du das also in trockenen Tüchern hättest - kann man überlegen, ob du alle anderen Fakten erfüllen kannst.