Lehrstelle?

2 Antworten

Soweit nichts anderes vereinbart, ist eine Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses auch schon vor Beginn möglich. Da es keine Kündigungsfrist im Rahmen der Probezeit nach Paragraph 22 BBiG gibt, besteht kein besonderes Schutzbedürfnis, sodass auch schon vor Beginn eine Kündigung möglich ist (Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 2011, Az.: 6 Sa 909/11).

Prinzipiell kann dir der Betrieb in der Probezeit immer grund- und fristlos kündigen.