Kunsturheberrechtsgesetz?

3 Antworten

Hallo!

Ich habe noch nie zuvor gehört, dass wegen eines solchen Sachverhaltes eine Anzeige erstattet wurde. Daher musste ich zuerst recherchieren. Und siehe da: Ja, es kann strafbar sein! Dreh- und Angelpunkt ist hier § 33 KunstUrhG (KUG). Demnach macht sich strafbar, wer entgegen §§ 22, 23 KUG gehandelt hat. Es kommt also zentral auf zwei Begriffe an:

1. Verbreiten

2. ohne Einwilligung

Ein Verbreiten war früher nur die körperliche Weitergabe z.B. eines Bildes. Du hättest das Video also Bild für Bild ausdrucken und dann weitergeben müssen. Das dies natürlich heute nicht mehr zeitgemäß ist, versteht sich von selbst. Deswegen sehen viele Juristen (heute) auch die Weitergabe in digitaler Form (etwa per E-Mail)als Verbreitung an (vgl. BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting/Lauber-Rönsberg, 33. Edition, Stand: 15.01.2022, Rn. 52 f. zu § 22 KUG). Spannend ist dabei, dass sich das Verbreiten nicht auf eine irgendwie geartete Öffentlichkeit beziehen muss. So kann eine Verbreitung auch bereits bei einer einmaligen Weitergabe im privaten Rahmen erfolgen (vgl. wie oben). Es dürfte sich daher bei dem Weiterleiten des Videos an deinen Freund um ein Verbreiten iSd § 33 KUG handeln.

Spannend dürfte aber auch die Frage sein, ob die Schwester deines Bekannten nicht bereits der Verbreitung zugestimmt hat. Immerhin ist das Video bereits online Nun, erstens ist unklar, ob sie mit der Veröffentlichung überhaupt einverstanden war. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, ob sie es selbst hochgeladen hat. Daher wären ab hier zwei Fälle denkbar: a) sie war schon mit dem Upload des Videos auf die Social Media-Plattform nicht einverstanden, oder b) sie hat das Video selbst auf der Plattform hochgeladen.

Falls sie schon mit dem Upload nicht einverstanden war, dürfte es wohl nicht schwerfallen davon auszugehen, dass sie auch mit einer weiteren Verbreitung nicht einverstanden ist. In diesem Fall wollte die Person überhaupt nicht, dass das Video veröffentlich wird oder (fremden) Menschen bekannt wird. Gar nicht. Nicht über Social Media oder andere Kanäle. In diesem Fall wäre also definitiv nicht von einer Einwilligung auszugehen.

Sollte sie aber das Video selbst hochgeladen haben, so könnte man ja argumentieren: Sie wollte ja, dass es (fremde) Menschen sehen! Also war sie (konkludent) auch damit einverstanden, dass das Video weiter verbreitet wird.

Hier sollte aber beachtet werden, dass sich ihr Einverständnis wohl an demjenigen Rahmen orientiert, den sie selbst eingerichtet hat. Sollte sie also das Video über die Social Media-Plattform nicht jedermann zugänglich gemacht haben, sondern nur gewissen Personen (etwa: den Usern auf einer Freundesliste), so wäre die Weitergabe an eine nicht davon umfassten Person wohl nicht mehr von dieser Einwilligung umfasst. Aber selbst wenn das Video ohne Beschränkungen veröffentlich worden ist, müssten der Schwester deines Bekannten zumindest einige grobe Details der weiteren Verbreitung bekannt gewesen sein. Hier kommen insbesondere Zweck, Art und Umfang der weiteren Verbreitung in Betracht (vgl. OLG München, Urt. v. 1.3.2018 – 29 U 1156/17, Rn. 20 ff.). Und ob diese Kenntnis vorhanden war, wenn das Video von der Plattform genommen und auf andere Weise weiterverbreitet wird, dürfte mE bezweifelt werden...

Ich kann hier ein abschließendes Urteil nicht abgeben, da mir viele Details unbekannt sind. Aber ich halte es nicht für undenkbar, dass du dich hier tatsächlich strafbar gemacht haben könntest. Wie das Verfahren weitergeht, kann ich ebenfalls nicht prognostizieren. Da es sich aber möglicherweise (das kommt u.A. auch auf den Inhalt des Videos an) um "Kleinscheiß" handelt, den niemanden außer die Beteiligten interessiert, könnte es auch auch eine Einstellung hinaus laufen. Aber dafür kann ich meine Hand nicht ins Feuer legen...

Also. Es kommt drauf an ob dein Freund es irgendwo hochgeladen hat oder du. Wenn ihr es nur euch zugeschickt habt geht das ganze nicht. Ich habt lediglich euch über ein Video ausgetauscht. Rede mit deinen Eltern und später dann mit der Polizei die wird ihre Anzeige schon Zurück nehmen.

Mfg.

Der Zoll


Mxx23 
Beitragsersteller
 18.02.2022, 06:07

Niemand hat es veröffentlicht. Weder er noch ich.

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Was genau steht denn in der Vorladung, weshalb sollst du zur Polizei kommen? Bist du Beschuldigter oder Zeuge?


Mxx23 
Beitragsersteller
 18.02.2022, 06:45

Beschuldigter

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FloRonne  18.02.2022, 06:46
@Mxx23

Und wie lautet der Tatvorwurf im Wortlaut?

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Mxx23 
Beitragsersteller
 18.02.2022, 07:32
@FloRonne

Straftat nach dem Kunsturheberrechtsgesetz

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