Kunst und Prints bei Etsy verkaufen - Kleingewerbe / Freiberuflich?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet
 Jetzt habe ich vermehrt Anfragen für Auftragsarbeiten bekommen und es haben sich auch Interessenten gemeldet, die Prints meiner digitalen Bilder oder Replikationen kaufen wollen würden.

Da liegt denn schon das erste Problem.

Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den "ähnlichen Tätigkeiten" zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören. Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.

Einen der aufgeführten Berufe führst du zwar aus, du bist künstlerisch tätig. Nach Auffassung der Rechtsprechung wird das Wesen der Kunst als eigenschöpferische Leistung gesehen, in der sich eine individuelle Anschauungsweise und besondere Geltungskraft widerspiegelt, und die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht.

Sofern also die Beauftragung nicht die eigenschöpferische Leistung beschränkt bzw. ein konkretes Vorgehen/einen konkreten Kundenwunsch vorgibt, können solche Auftragsarbeiten dem Grunde nach als künstlerische, mithin selbständige Tätigkeiten angesehen werden - sofern es sich nicht um Gebrauchskunst handelt.

Ich habe nicht vor mich damit selbstständig zu machen und betrachte es nach wie vor als ein Hobby, enorme Gewinne werde ich daher nicht erziehel oder anstreben, da ich das ja alles in meiner Freizeit nur mache. 

Ja und da liegt das Verständnisproblem:

Grundsätzlich kommt es auf folgende Punkte an:
  • Nachhaltigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am allgemein wirtschaftlichen Verkehr

Nachhaltigkeit bedeutet du willst es mehr als einmal machen, aber auch einmalige Tätigkeiten können den Tatbestand der Nachhaltigkeit erfüllen. Es ist nicht nachhaltig deinen gebrauchten Sachen auf EK oder dem Flohmarkt zu verkaufen.

Gewinnerzielungsabsicht bedeutet das du Gewinn damit erzielen willst, sprich verkaufte Wäre soll grundsätzlich teurer verkauft werden als das sie hergestellt wird. Somit musst du verkaufte Ware billiger einkaufen als das du diese verkaufst.

Das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, dass eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt, Betteln wäre demnach keine Gewerbliche Einkunft.

Ich würde diese Tatbestandsmerkmale hier erstmal bejahen, daher ist zwingend ein Gewerbe anzumelden.

Wenn ich aber unter einem Betrag von ca 22k im Jahr bleibe (was bei mir ganz sicher der Fall ist) dann wäre es Kleingewerbe und ich müsse keine Umsatzsteuer entrichten. 

Was du meinst ist die Kleinunternehmerregelung, ein Kleingewerbe gibt es nicht.

Umsatzsteuer: dort spielt die Kleinunternehmerregelung rein, die Grenze beträgt 22.000€ Umsatz im Jahr. Du musst vor betriebsbeginn realistisch schätzen wie hoch der Umsatz sein wird. Solltest du im 1.(oder welchem Jahr auch immer) über die 22.000€ kommen ist ab dem Folgejahr die KUR nicht mehr anwendbar. Das restliche Jahr darfst du natürlich weiter KU sein, aber es ist durchaus möglich das das FA unangenehme Fragen stellst wenn du weit über der Grenze am Ende des Jahres bist.

Einkommensteuer: Hier werden alle Einkunftsarten zusammengerechnet und bilden nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen dein zu versteuerndes Einkommen. Hier sind durch den Grundfreibetrag die ersten ca 10.908€ steuerfrei gestellt.

Gewerbesteuer: Das FA setzt ab einem Gewerbeertrag von 24.500€ einen Messbetrag fest, deine Wohnsitzgemeinde (bzw.die wo der Sitz deines Gewerbes ist) wendet darauf ihren Hebesatz an und setzt dann Gewerbesteuer fest.

Verkauf über einen eigenen Shop sei definitv gewerblich, wie sieht das aber mit der Nutzung eines Shops bei Etsy aus? Fällt das auch unter "eigener Shop"?

Es ist für die Definition ob Gewerbe oder freier Beruf unerheblich ob du die Bilder bei Etsy oder in deinem eigenen Shop verkaufst.

Beim Gewerbeamt und Finanzamt werde ich natürlich auch noch anrufen, wollte mich nur vorab erst etwas informieren.

Den Anruf kannst du dir vermutlich sparen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit einigen Jahren mache ich "irgendwas mit Steuern"

ZeroFox1707 
Beitragsersteller
 12.04.2023, 10:11

Ich würde quasi als nächstes zum Gewerbeamt gehen und ein Gewerbe anmelden. Was wären dann die nächsten Schritte? Beim Finanzamt anrufen und Kleinunternehmerregelung anfragen?

Auch weiß ich nicht ob ich Rechnungen / Belege ausstellen muss und ob da irgendwelche HInweise oder Steuern zu entrichten und aufzuführen sind.

Ich werde in jedem Fall, wie bereits erwähnt, unter den 22.000€ bleiben.

anTTraXX  12.04.2023, 10:18
@ZeroFox1707
Ich würde quasi als nächstes zum Gewerbeamt gehen und ein Gewerbe anmelden. Was wären dann die nächsten Schritte? Beim Finanzamt anrufen und Kleinunternehmerregelung anfragen

ggf. geht die Anmeldung bei euch online, bei uns auf dem Dorf geht es.
Danach ist der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abzusenden. Dort kannst du die KUR beantragen UND die USt-ID (welche du für Etsy benötigst)
Nach Prüfung wird dir die Steuernummer vom FA und die USt-ID vom BZSt zugesandt.

Auch weiß ich nicht ob ich Rechnungen / Belege ausstellen muss und ob da irgendwelche HInweise oder Steuern zu entrichten und aufzuführen sind.

Rechnungen und wer sie bekommt sind im §14 UStG ersichtlich. Vereinfacht: Wenn dein Kunde Unternehmer ist (du solltest dennoch Rechnungen schreiben an jeden Kunden, für deine Buchhaltung).
Steuern sind oben schon ersichtlich. Du musst eine Einkommensteuererklärung, Anlage EÜR sowie Umsatzsteuererklärung abgeben.

ZeroFox1707 
Beitragsersteller
 12.04.2023, 12:39
@anTTraXX

Also ich habe eben beim beim Gewerbeamt angerufen wo mir gesagt wurde dass es solange es meine eigene Kunst ist kein Gewerbe sei und ich daher keine Gewerbeanmeldung machen solle. Dabei sei es wohl irrelevant ob ich Druck oder Vervielfältigung meiner Bilder verkaufe oder einzelne Arbeiten. Ich solle mich nur beim Finanzamt melden 😅 jetzt bin ich noch verwirrter als vorher.

anTTraXX  12.04.2023, 12:41
@ZeroFox1707

Du hast Auftragsarbeiten damit bist du in der Gewerbeanmeldung sowas von mit dabei

ZeroFox1707 
Beitragsersteller
 12.04.2023, 13:07
@anTTraXX

Ja das habe ich auch gesagt am Telefon aber die Dame sagte dass das bei Kunst nicht greifen würde und ich kein Gewerbe anmelden muss. Ich kenne auch wen der Auftragsportraits erstellt und auch sie hat kein Gewerbe anmelden müssen sonder fällt wohl unter freiberufliche Tätigkeit. Werde jetzt mal mit dem Finanzamt sprechen. Die werden es bestimmt wissen hoffe ich 😅

anTTraXX  12.04.2023, 14:01
@ZeroFox1707

Meine Antwort enthält das entsprechende BFH Urteil zu Auftragsarbeiten.

Den Anruf kannst du dir sparen

ZeroFox1707 
Beitragsersteller
 19.04.2023, 15:59
@anTTraXX

Naja den Anruf kann ich mir leider eben nicht sparen, weil das Finanzamt das ja am Ende immer zu entscheiden hat. So bin ich ja auf der sicheren Seite. Aber danke.

anTTraXX  19.04.2023, 16:03
@ZeroFox1707

Joar sofern dir das FA überhaupt ne Antwort gibt, denn die dürften das nur im Rahmen der verbindlichen Auskunft.

ZeroFox1707 
Beitragsersteller
 19.04.2023, 20:34
@anTTraXX

Sie dürfen auch unverbindlich beraten und sind in steuerlichen Fragen nunmal Ansprechpartner. Da das Finanzamt das ja am Ende zu entscheiden hat, wüsste ich auch nicht wo ich sonst hätte anrufen sollen. Kenne wie gesagt einige die genau das gleiche machen wie ich und die einen sind Kleinunternehmen und die anderen Freiberuflich und jedes Mal hat das Finanzamt das entschieden.
Habe nun auch dort angerufen und eine Beratung und Empfehlung bekommen wie ich es am besten machen sollte und hat sich auch für alle weiteren Fragen als Ansprechpartner angeboten, dass ich jederzeit wieder anrufen könne.

anTTraXX  20.04.2023, 07:27
@ZeroFox1707
Sie dürfen auch unverbindlich beraten und sind in steuerlichen Fragen nunmal Ansprechpartner

Nein dürfen Sie nicht, das wäre nämlich eine steuerliche Beratung und die ist ganz klar nicht dem FA vorbehalten.

Da das Finanzamt das ja am Ende zu entscheiden hat, wüsste ich auch nicht wo ich sonst hätte anrufen sollen.

Steuerberater, der dir vermutlich auch nur das oben nennt

Kenne wie gesagt einige die genau das gleiche machen wie ich und die einen sind Kleinunternehmen und die anderen Freiberuflich und jedes Mal hat das Finanzamt das entschieden.

Du vermischt hier Umsatzsteuer und Einkommensteuer

Habe nun auch dort angerufen und eine Beratung und Empfehlung bekommen wie ich es am besten machen sollte und hat sich auch für alle weiteren Fragen als Ansprechpartner angeboten, dass ich jederzeit wieder anrufen könne.

Herzlichen Glückwunsch zum Dienstvergehen

Alexis28893  07.06.2023, 22:53
@ZeroFox1707

den Anruf bei den Ämter sollst du dir nur bezüglich deiner frage ob gewerbe oder Freiberufler sparen. Ein Gewerbe anmelden kannst du einfach per Post. Und dann bekommst du einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, wo du die KUR angibst. Rechnungen musst du ausstellen, allerdings ohne Umsatzsteuer wegen KUR. Dazu gibt es auch Vorlagen im Internet

ZeroFox1707 
Beitragsersteller
 02.08.2023, 08:49
@anTTraXX

Meine Güte, geht das ganze vielleicht auch etwas weniger angriffslustig? Ich bin keine Kriminelle und stelle nur eine Frage. Kein Grund hier dem Angestellten des FA gleich ein Dienstvergehen zu unterstellen. Vielen Dank, die Sache ist inzwischen geklärt.

ZeroFox1707 
Beitragsersteller
 12.04.2023, 10:06

Vielen Dank für deine umfangreiche Antwort. Wenn ich das richtig verstehe, muss ich also wie vermutet bereits ein Gewerbe anmelden und falle dann unter die Kleinunternehmerregelung. Demzufolge verstehe ich nicht ganz warum ich mir den Anruf bei den Ämtern sparen soll wo ich ein Gewerbe ja melden sollte? Oder verstehe ich da etwas falsch?

Sobald du Auftragsarbeiten machst oder Werke mehrfach verkaufst, ist das keine Kunst mehr sondern Gewerbe. Das musst du nach 14 GewO von Anfang an beim Gewerbeamt (gehört vielerorts zum Ordnungsamt) anzeigen. Die informieren dann auch das Finanzamt.


ZeroFox1707 
Beitragsersteller
 12.04.2023, 10:08

So hatte ich das auch bisher verstanden. Ich kenne halt wen, der auch Auftragsarbeiten macht, also Portraits erstellt, aber noch als Freiberufler tätig ist, weshalb ich verwirrt war was nun gilt.