Kollektiv-Beleidigung?
Hallo wer weiß um Beleidigungen genau Bescheid!?
Wenn ich zum Beispiel die Leute eines gewissen Landstriches als SAUHAUFEN oder Gesindel bezeichne, weil eben diese Leute in Ihrer Mentalität in Ihren Umgangsformen an schweren Beleidigungen konvergieren! Stellt bei Kontersprüchen wie z.B. "Ihr seid doch ein armer Sauhaufen Ihr Leute vom Mond" dies rechtlich mit Beleidigung dar?
Ich habe im Internet bereits recherchiert und über Wikipedia das so verstanden, daß das keine Beleidigung darstellt und man nicht rechtlich damit erreicht werden kann. Auch weil eine Beleidigung im Kontext steht und wenn man mir auch Beleidigungen umhängt mein Verhalten natürlich verständlicher wird und das auch zur Bewertung kommen würde?
https://de.wikipedia.org/wiki/Beleidigung_(Deutschland)
Ich bitte darum, daß ich keine Antworten von Moralaposteln bekomme. Weil ab einer Grenze muß man sich im leben auch wehren und da hat schönreden keinen Sinn mehr.
Vielen dank für Antworten von Leuten, die das kapieren, was ich meine.
Gruß alias bond00
4 Antworten
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/5_nmmslarge.png?v=1438863662000)
Das wäre eine Möglichkeit jemanden zu belangen der gegen eine bestimmte Gruppe herzieht.
"§ 130Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder2.die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, diea)zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,b)zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oderc)die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,2.einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder3.eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) 1Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. 2NachAbsatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10), in Kraft getreten am 27.01.2015 Gesetzesbegründung verfügbar "
Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/130.html
Lg Gorgo1337
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/14_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Eine Aussage ist beleidigend, wenn sie dem Opfer den Respekt als gleichwertige Rechtsperson aberkennt
Gilt auch für Kollektivaussagen
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Ich weiß nicht was du an dem folgenden Satz (kopiert von Wikipedia) ncht verstehst: "Ebenfalls beleidigungsfähig sind Personen unter einer
Kollektivbezeichnung, sofern sich einzelne Personen des Kollektivs durch
die Aussage persönlich angesprochen fühlen können."
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/13_nmmslarge.png?v=1551279448000)
dann lese halt den Rest auch noch !!! Ein ganzes Volk bzw. eine Gruppe in Ihrer Gesamtheit ist nicht beleidigungsfähig. :-)
![](https://images.gutefrage.net/media/default/user/12_nmmslarge.png?v=1551279448000)
Das hängt denke ich immer vom Einzellfall ab.
Hier mal ein paar (wie ich finde) interessante Urteile:
was soll da Volksverhetzung sein, wenn ich feststelle, daß ein Volk schwere menschliche Mängel aufweist? Auch weil ich selbst von denen im menschlichen Umgang und auch verbal beleidigt werde !!! Wahrscheinlich hast Du nur Paragraphen im Kopf ?? das wird aber hier nicht reichen!