Könnte man sich bei solchen Fehlern vom Jobcenter irgendwo beschweren oder so oder bleibt man darauf hocken?

5 Antworten

Das Jobcenter fordert überzahltes ALG 2 zurück vom Adressaten des Briefes.

Ich würde der Person empfehlen, einen Fachanwalt für Sozialrecht einzuschalten:

https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe


Schumach3r 
Beitragsersteller
 04.06.2022, 08:36

Okay und wieso ratest du dazu?

0
Agamemnon712  04.06.2022, 09:51
@Schumach3r

Damit der Jurist prüfen bzw. einschätzen kann, ob bzw. inwieweit die Forderung (noch) durchsetzungsfähig ist. Und er kann, sofern erforderlich, ggf. bei der Einrede der Minderjährigenhaftung assistieren.

Zudem heißt es "rätst" und nicht "ratest".

0

Wenn sie über einen längeren Zeitraum zu viel Geld bekommen hat, MUSSTE sie das einfach bemerken. da kann sie sich nicht raus reden. Und das Jobcenter wird ihre Leistung so lange kürzen, bis der Ausgleich erfolgt ist.

Sie kann noch froh sein, wenn man ihr keinen Leistungsbetrug nachweisen kann

Das ist völlig korrekt - die Forderung richtet sich jetzt an das volljährige Mitglied der BG (natürlich nur der Anteil der dieses Mitglied der BG betrifft)

im Übrigen sind Alleinerziehende nicht "arbeitsunfähig" .... andere Alleinerziehende arbeiten auch

sie ist alleinerziehend und somit nicht arbeitsfähig

Wer hat Dir denn diesen Quatsch erzählt?

von 2 Jahren etwa einfach mal soeben 4500 Euro zuviel an Leistungen bezahlt habe versehentlich, und das würden die gerne wieder zurück haben wollen,

So etwas hat weder das Amt, noch das JC je Ihr "erzählt".

Die Mutter hat versäumt, rechtzeitig Widerspruch einzulegen.

Was der jetzt volljährige Sohn schnellstens machen sollte, ist die im Brief aufgezeigte Möglichkeit wahrzunehmen!

Er soll die Einrede zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB schriftlich erheben. Er muss sein aktuelles Vermögen darlegen, sprich Kontoauszüge vorlegen. Und dann ist er aus diesen Schulden raus.

Hier der erforderliche Text:

Hiermit lege ich die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung gem. § 1629a BGB ein. Ich verfügte als Minderjähriger über keinerlei verwertbares Vermögen. Aus diesem Grund bitte ich Sie, die Forderung gegen mich nicht weiter zu verfolgen und mir eine entsprechende Bestätigungsmitteilung zuzusenden.

Er soll das schnellstmöglich machen, da das auch an Fristen gebunden ist. Sind diese abgelaufen, hat er die Schulden sonst am Hacken!