Können die Eltern den Führerschein abholen?

3 Antworten

Hallo olalao,

leider sind die Antworten meiner Vorredner nicht korrekt.

Der Führerschein muss grundsätzlich persönlich abgeholt werden.

Der Grund ist im Detail. Die Fahrerlaubnis wird nicht automatisch mit bestehen der Prüfung, sondern mit Aushändigung des Führerscheins erteilt.

Die Aushändigung des Führerscheines muss in einem formalen Verwaltungsakt geschehen, sprich der Führerschein muss persönlich übergeben werden. Bei der Übergabe hat der zukünftige Fahrerlaubnisinhaber die Richtigkeit die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und die Richtigkeit und den Empfang des Führerscheins mit Unterschrift bestätigen.

Erst wenn die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein gegen Unterschrift ausgehändigt hat gilt der Verwaltungsakt als abgeschlossen und die Fahrerlaubnis wird gültig.

Das ergibt sich aus folgender Rechtsgrundlage:

§ 18 FeV - Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung

(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens sechs Wochen) wiederholt werden.

(2) Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.

(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.

Das heißt auch, wenn Du den Führerschein nicht innerhalb von zwei Jahren nach Prüfung abgeholt hast, musst Du die Prüfung erneut ablegen, sonst darf Dir die Fahrerlaubnis nicht erteilt werden.

Schöne Grüße
TheGrow


Knochi1972  25.10.2016, 01:22

Doch, die Antworten sind richtig.

Ich gehe mal davon aus, dass es nur noch darum geht, den Führerschein abzuholen, die Erteilung der Fahrerlaubnis aber schon erfolgt ist.

Aber selbst wenn nicht, handelt es sich um keinen verwaltungsrechtlichen Formfehler, wenn eine bevollmächtigte Person den Führerschein abholt. Es kommt nicht auf die abholende Person an, sondern um den Zeitpunkt der Erteilung, die der Sachbearbeiter auf den Führerschein notieren muss.

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TheGrow  25.10.2016, 02:41
@Knochi1972

Info bezüglich der Abholung des Führerscheins

http://www.buerger-ostallgaeu.de/530.0.html?&url=%2FLRA-buergerservice.aspx%3Fview%3D~%2Fkxp%2Forgdata%2Fdefault%26orgid%3D4acc48a2-3e65-4be9-a879-a2ad8a965d9f

Auszug:

Gesetzliche Grundlagen

Der Führerschein darf bei der Ersterteilung einer Führerscheinklasse nur an die Person persönlich ausgehändigt werden.

Eine Aushändigung an Bevollmächtigte ist nicht möglich.

Im übrigen habe ich den Teil des Paragraphen 18 FeV, aus dem hervorgeht, dass die Fahrerlaubnis erst nach Aushändigung des Führerscheins und nicht mit bestehen der Prüfung erteilt wird extra fett hervorgehoben.

Und das der Verwaltungsakt nur wirksam ist, wenn die Abholung  von demjenigen erfolgt, für den die Fahrerlaubnis erteilt werden soll ergibt sich aus folgendem Gesetz

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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

 

§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes

 

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er IHM bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

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Der Verwaltungsakt kann also nur Wirksam sein, wenn dieser gegenüber dem Betroffenen und eben nicht Dritten Personen gegenüber bekanntgegeben wird.

Gleichwohl ist mir bekannt, dass das einige Behörden nicht so eng sehen und praxisbezogen auch schon mal den Führerschein an Personen aushändigen, die eine Vollmacht dabei haben.

Aber juristisch gesehen ist Erteilung der Fahrerlaubnis nicht wirksam erfolgt, denn es fehlt an der verwaltungsrechtlichen Bekanntgabe an den Betroffenen.

Eine Abholung des Führerscheins an Bevollmächtigte währe dann möglich, wenn er bereits im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis währe. Beispiele währen

  1. Die Fahrerlaubnis wurde nicht entzogen, sondern der Führerschein war zur Durchsetzung eines Fahrverbotes in amtlicher Verwahrung
  2. Tausch des Führerscheins
  3. Abholung eines Ersatzführerscheins nach Verlust / Diebstahl

Entscheidend ist immer, ob die Fahrerlaubnis die durch den Führerschein nachgewiesen werden soll bereits erteilt ist oder ob es sich um die Neuerteilung der Fahrerlaubnis handelt. 

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Mit Vollmacht und deinem Ausweis geht alles.


olalao 
Fragesteller
 22.10.2016, 20:14

Danke

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Können ihn abholen, brauchen aber eine Vollmacht.