Kennt jemand sich Rechtgrundlagen BGB aus?

2 Antworten

Allgemein : Siehe Irrtumsparagraphen im BGB - ein Irrtum macht aber den Vertrag per se nicht unwirksam (nur anfechtbar).

Da man bei Ebay die Eingabe gleich ZWEIMAL bestätigen muss, halte ich so etwas auch nicht für anfechtbar in dem Konstrukt.

Also grundsätzlich: Ja du musst zahlen. Wenn es sich um einen gewerblichen Verkläufer handelt, dann hast du - bei den meisten Sachen - ein Widerrufsrecht und kannst um Storno bitten

142, 119 I BGB( hier Inhaltsirrtum) regelt die Anfechtung, Frist geht nach 121, Schadensersatz nach 122.


Mah1807 
Beitragsersteller
 05.03.2022, 12:22

Danke. Kommt hier einen Kaufvertrag zu Stande?

nanfxD  05.03.2022, 12:24
@Mah1807

ja, dann kann er angefochten werden und gilt von Anfang an als nichtig. (So nach dem Sachverhalt)

LePetitGateau  05.03.2022, 16:20
@nanfxD

Nicht korrekt. Der Vertrag ist rechtswirksam zustande gekommen und kann angefochten werden - das macht ihn aber auf keinen Fall von Anfang an nichtig

nanfxD  05.03.2022, 16:56
@LePetitGateau

aha Interessant, erkläre doch bitte mal. Mit welche Überzeugung hier immer falsch argumentiert wird.