Katze trotz Verbot halten?

3 Antworten

Wenn der Vermieter keinen ordentlichen Grund da bringen kann ist das einzige was du tun kannst klagen.

Kostet Geld, Zeit und Nerven und das du gewinnst steht auch nicht fest.

Ansonsten wenn du dir nun einfach eine Katze anschaffst verstößt du gegen den vertragen. Du brichst ihn also. Der Vermieter kann dann verlangen das du die Katze wieder abschaffst. Kommst du dem nicht nach kann er dir auch kündigen. Wenn du ganz viel Pech hast kündigt er dir auch direkt.

Und das es verschiedene Gründe für die Ablehnung gibt

Wenn er so einen Satz schon rausposaunt sollte es ihm kein Problem sein, diese verschiedenen Gründe auch zu benennen. Dazu würde ich ihn erst mal schriftlich auffordern.

Falls ihr in einem Mehrfamilienhaus wohnt, fragt doch mal unschuldig eure Nachbarn, ob sie etwas dagegen hätten, wenn ihr euch eine Katze zulegt, die ihr in der Wohnung halten möchtet.

Soweit mir bekannt, wurde das pauschale Verbot von Katzen- und Hundehaltung aufgehoben. Heißt, dass zunächst Schwierigkeiten durch das gehaltene Tier entstanden sein müssen, bevor die Haltung untersagt werden darf seitens des Vermieters.

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Edit:

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In welchen Fällen darf der Vermieter Katzen verbieten?

Hunde und Katzen gelten gesetzlich nicht als Kleintiere und fallen somit aus dem genannten Urteil des BGH. Dennoch gab es in der Vergangenheit einige Urteile, die ein entsprechendes Verbot als ungültig befanden (BGH, 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12; BGH, 14.11.2007, Az.: VIII ZR 34/06).

Verbietet Ihr Vermieter eine Katzenhaltung in der Mietwohnung ohne sachliche Gründe, ist dies nicht erlaubt. Denn das deutsche Mietrecht besagt, dass Sie als Mieter hinsichtlich einer Katzenhaltung immer das Recht einer Einzelfallentscheidung haben.

Als sachliche Gründe können folgende Fallbeispiele gelten:

1. Ihr Mietvertrag verbietet Katzen

Ist im Mietvertrag ein Katzenhaltungsverbot verankert, darf Ihr Vermieter dementsprechend das Halten einer Katze verbieten. Dies gilt auch, wenn beide Parteien einer Genehmigungspflicht zugestimmt haben und Ihr Vermieter letzten Endes Nein sagt.

2. Eine vertragsgemäße Nutzung ist nicht möglich

Gemäß §535 I BGB muss immer eine vertragsgemäße Nutzung der Wohnung möglich sein. Das bedeutet, dass Ihr Vermieter die Katzenhaltung in der Mietwohnung untersagen darf, wenn folgende Fälle eintreten:

  • Sie haben zu viele Katzen
  • die Räumlichkeiten der Wohnung sind zu klein, um eine Katze artgerecht halten zu können
  • Ihr benachbarter Hausbewohner leidet unter einer ernstzunehmenden Katzenhaarallergie
  • Ihre Katze verursacht nachweislich Schäden oder starke Verschmutzungen in den Mieträumen

Katzen können es faustdick hinter den Ohren haben. Dieser Fakt stößt bei einigen Vermietern negativ auf, weshalb Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter oft vorprogrammiert sind."

https://www.zooplus.de/magazin/katze/katzenhaltung/darf-der-vermieter-katzen-verbieten

Das ist keine gute Idee. Dazu einfach mal ein bisschen lesen:

Ausführliche Begründung bei Ablehnung notwendig 

Für eine explizite Ablehnung besteht jedoch auch bei Hunden, Katzen und Exoten eine gewisse Hürde. So dürfen die Vermietenden das Halten dieser Tiere nicht einfach grundlos verbieten. Vielmehr ist eine nachvollziehbare Begründung vonnöten. Etwaige Zweifel lassen sich unter Umständen auch mit einer Tierhaftversicherung ausräumen, sodass alle Parteien in einem Schadensfall abgesichert sind. Im konkreten Fall kann es zudem sinnvoll sein, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.  

Bei Haltung trotz Verbot: Kündigung möglich 

Sollten ein Mieter oder eine Mieterin ein Haustier trotz Verbot halten, bedarf es zunächst einer expliziten Unterlassungsaufforderung. Aus dieser muss klar ersichtlich sein, dass auf eine weitere Haltung des Tieres verzichtet werden soll. Grundsätzlich ist zu empfehlen, spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Einigung mit dem Vermieter oder der Vermieterin zu erzielen. Besteht ein wirksamer Erlaubnisvorbehalt im Mietvertrag und ist die Begründung zulässig, kann sich nach Mahnungen tatsächlich ein Kündigungsgrund ergeben. 

Tierhaltung trotz Verbot: Es kommt auf den Einzelfall an 

Diese allgemeinen Grundsätze können natürlich nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls würdigen. Aufgrund von Besonderheiten wie beispielsweise der Hunderasse, der Wohnungsausstattung oder der Eignung als Haustierbesitzer bzw. Haustierbesitzerin können sich unterschiedliche Konsequenzen ergeben. Wir von der Kanzlei Rechtsanwalt Uwe Heichel aus Berlin stehen Ihnen gerne für eine rechtliche Beratung zur Verfügung.

https://www.rechtsanwalt-heichel.de/haustiere-mietverhaltnis/