Kann man jemanden anzeigen wenn man bedroht wird oder erst wenn man geschlagen wurde?

5 Antworten

Wegen Bedrohung kann man nur anzeigen, wenn derjenige dich mit einem gegen dich gerichtetes Verbrechen bedroht hat, z.B. Mord, Totschlag, oder andere Straftaten, die mit mindestens einer Freiheitsstrafe über einem Jahr bedroht sind. Außerdem muss natürlich ein gewisses Mass an Plausibilität vorliegen.

Erst wenn man geschlagen wurde, und dann wegen Körperverletzung, nicht wegen Bedrohung.

Eine strafrechtlich relevante Bedrohung (§ 241 StGB) liegt erst vor, wenn man mit einem Verbrechen bedroht wird. Eine einfache Körperverletzung zählt nicht zu den Verbrechen.


GottesSohn806 
Beitragsersteller
 15.12.2019, 14:31

Deffinier Verbrechen

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JuristMoral  15.12.2019, 14:37
@GottesSohn806

Straftaten die eine Mindeststrafe von einem Jahr zur Folge haben. Unabhängig von minder schweren Fällen, wo auch nur 6 oder 3 Monate raus kommen können.

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GottesSohn806 
Beitragsersteller
 15.12.2019, 16:29
@JuristMoral

Das habe ich nicht gemeint ich brauche einen konkreten fall. Wenn du nicht weisst nicht schlimm, von dir kann man sowieso nichts erwarten

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JuristMoral  15.12.2019, 16:37
@GottesSohn806

Er hat Ahnung, nichts Möchtegern. Ach Junge, geh wieder spielen.

Was denn für einen konkreten Fall? Du fragst hier eine sinnlose Frage, ohne jegliche Hintergrundinfos und motzt dann rum, wenn es keine zufriedendstellenden Antworten gibt.

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JuristMoral  15.12.2019, 16:54
@GottesSohn806

Das hat uns beide hart getroffen... Ich bitte dich diese kränkenden Worte einzuschränken, da sie sehr verletzend sind...

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Artus01  15.12.2019, 17:10
@GottesSohn806

Tja, wenn Du wenigstens etwas Benehmen und vor allen Dingen Verstand hättest, könntest Du ein "Beispiel" bekommen. Ist gar nicht schwer.

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Artus01  15.12.2019, 17:11
@JuristMoral

Ach was, mich zumindest können nur Menschen beleidigen oder auch nur kränken.

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GottesSohn806 
Beitragsersteller
 15.12.2019, 19:00
@JuristMoral

Sry wollte euch nicht verletzten. Und du tust mir besonders leid(nicht böse gemeint, sondern weil ich dich verletzt habe tut mir wirklich leid bro oder sis :) Und danke für deine Hilfe, für eure Hilf. Gott segne euch!!!!

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Auch wenn man bedroht wird. Diese ist nach § 241 StGB strafbar. Aber nur wenn mit einem Verbrechen ( schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Mord, Totschlag, Freiheitsberaubung usw.) gedroht wird.

Droht jemand eine einfache Körperverletzung an, dann ist das nur eine moralische Bedrohung. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__241.html

Anzeige wegen Bedrohung müßte gehen: N;N, hat gedroht mir das und das anzutun, wenn...das möchte ich anzeigen, aber: Ohne Zeugen dürfte das schwierig werden...


Die Möglichkeit besteht, dass du ihn anzeigen kannst. Nur beachte, du musst es beweisen können, dass er dich bedroht hat.

§§ 240, 241 StGB


Artus01  15.12.2019, 14:31
Die Möglichkeit besteht, dass du ihn anzeigen kannst.

Stimmt, man kann jemanden wegen allem möglichen Mist anzeigen, nur ob das was wird ist eine andere Frage.

Nur beachte, du musst es beweisen können, dass er dich bedroht hat.

In Deutschland fällt dieser Part zunächst mal nur dem Staatsanwalt zu.

§§ 240, 241 StGB

Du solltest dies §§ auch verstehen bevor Du mit ihnen herumwirfst.

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JuristMoral  15.12.2019, 14:39
@Artus01

Ich habe hier den 240 aufgefangen und in die Tonne geworfen. :)

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Barbarosse  15.12.2019, 14:41
@JuristMoral

Im Endeffekt ja. Nur von einer Anzeige die man nicht nachweisen kann, sollte man die Finger lassen.

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JuristMoral  15.12.2019, 14:43
@Barbarosse

Nicht nur im Endeffekt hat er recht. Du meinst von einer Straftat die man nicht beweisen kann, sollte man die Finger lassen.

Naja, bei einer Bedrohung würde ich auch anzeigen. Dann kommt es drauf an, ob ggfs. der Richter einem glaubt oder nicht. Wenn es zur Verhandlung käme.

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Grinzz  15.12.2019, 14:45
@JuristMoral
Ich habe hier den 240 aufgefangen und in die Tonne geworfen. :)

Zu Unrecht!

Denn auch eine Drohung kann ein Nötigungsmittel sein. Dafür bedarf es nicht einmal eines Verbrechens, sondern nur eines empfindlichen Übels - was eine Körperverletzung ohne Zweifel darstellen dürfte.

Ob hier ein Nötigungszweck vorliegt ergibt sich aus dem (eigentlich gar nicht vorhandenen) Sachverhalt leider nicht. Ich würde die Nötigung daher nicht vorschnell ausschließen. Vielleicht kann der Fragesteller dazu ja mal ein bisschen Sachverhalt verraten. Und dann kann man überlegen ob § 240 StGB in die Tonne gehört oder eben nicht.

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Artus01  15.12.2019, 14:55
@Grinzz
Denn auch eine Drohung kann ein Nötigungsmittel sein.

Das passt auf die Eingangsfrage allerdings nicht. Für eine Nötigung (240 StGB) muss man auch zu einer "Handlung, Duldung oder Unterlassung" genötigt werden. Davon steht in der Eingangsfrage aber nichts.

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Grinzz  15.12.2019, 16:02
@Artus01

Wer lesen kann ist klar im Vorteil ;-)

Für eine Nötigung (240 StGB) muss man auch zu einer   "Handlung, Duldung oder Unterlassung"  genötigt werden.

Du sprichst den Nötigungszweck an, zitierst aber meine Ausführungen zum Nötigungsmittel. Ich unterstelle dir mal, dass es nur ein Flüchtigkeitsfehler war ;-) Denn zum Nötigungszweck führe ich aus:

Ob hier ein Nötigungszweck vorliegt ergibt sich aus dem (eigentlich gar nicht vorhandenen) Sachverhalt leider nicht.
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Artus01  15.12.2019, 17:20
@Grinzz

Es geht um das was in der Eingangsfrage sinngemäss angegeben wurde, nicht um etwas das "hätte, könnte und vielleicht" wäre. Gerade wenn es um rechtliche Dinge geht sollte man von derartigen Vermutungen absehen. Sowas schafft nur unnötigen und vor allem fruchtlose Diskussionen und ist nicht hilfreich.

Ich würde die Nötigung daher nicht vorschnell ausschließen.

Die Nötigung ist daher ausgeschlossen.

Ich habe keine Nötigungsmittel und auch keinen Nötigszweck angesprochen, sondern Tatbestandsmerkmale wovon mindestens eins zur Erfüllung des § 240 StGB zwingend vorliegen muss.

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Grinzz  15.12.2019, 20:38
@Artus01

Die Frage war, ob man jmd anzeigen kann. Die Antwort: Natürlich! Abgesehen davon, dass wir den Sachverhalt nicht kennen und es durchaus eine Nötigung sein könnte, kostet eine Anzeige nichts.

Ohne Sachverhalt einen Straftatbestand auszuschließen wäre (grob) fahrlässig ;-)

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Artus01  16.12.2019, 09:02
@Grinzz
eine Nötigung sein könnte

Ich habe über "hätte, könnte und vielleicht" doch geschrieben.

Ohne Sachverhalt einen Straftatbestand auszuschließen wäre (grob) fahrlässig ;-)

Ebenfalls Unsinn. Es wurde eine Frage gestellt in der von einer Drohung die Rede ist. Von diesen Informationen muss zunächst ausgegangen werden, somit ist zum derzeitigen Stand der Informationen ganz klar nicht von einem Straftatbestand audzugehen. Ich habe das auch damit begründet das es nicht hilfreich ist bei den Antworten irgendwelche Hintergründe zu vermuten, solange der Fragesteller dazu keine Angaben macht.

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Barbarosse  16.12.2019, 13:30
@Artus01

ich finde deine Kommentare auch als Unsinn, bzw. daneben.

Bei Rechtsempfindungen kann man auch unterschiedlicher Meinung sein, was man auch oft bei Gericht feststellt.

Vielleicht ein kleine Lektüre zum lesen geeignet:

https://www.juraforum.de/lexikon/noetigung

Nachsatz: welche Bedrohung überhaupt stattgefunden hat, wurde leider auch nicht erwähnt.

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Grinzz  16.12.2019, 16:23
@Artus01
Es wurde eine Frage gestellt in der von einer Drohung die Rede ist. Von diesen Informationen muss zunächst ausgegangen werden (...)

Und eine Drohung ist Tatbestandsmerkmal von...? Richtig: unter anderem der Nötigung ;-)

Aber ich merke schon, dass du deinen Horizont nicht erweitern möchtest, da du dir ja bereits eine Meinung gebildet hast. In deiner Welt darfst du Recht haben... Adieu!

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Artus01  16.12.2019, 17:25
@Grinzz
Aber ich merke schon, dass du deinen Horizont nicht erweitern möchtest

Das brauche ich nicht, denn er ist weit genug, vor allem im Hinblick auf Rechtsfragen.

da du dir ja bereits eine Meinung gebildet hast.

Meine Meinung dazu ist nicht relevant, es zählt lediglich das was im Gesetz steht, und nur das!

Die Drohung allein ist kein Tatbestandsmerkmal, das kann sie nur in Verbindung mit dem "Empfindlichen Übel" sein.

Führen wir Deinen Mist einfach mal ein bisschen weiter, indem wir mal ein paar Aussagen in die Frage hineininterpretieren:

Wenn du mir nicht sagst wo Herr X wohnt, haue ich dir aufs Maul. = Nötigung

Wenn du nicht aufhörst mir dauernd Vorwürfe zu machen, schlage ich dir den Schädel ein. =Bedrohung

Wenn du mir nicht Deine Adresse gibst, steche ich dir ein Auge aus. = Bedrohung

Wenn du nicht ......

Wie weit hätten´s denn noch gerne? Nichts, aber auch gar nichts von dem was ich da aufgeführt habe steht in der Frage, noch nichtmal ein Anzeichen von irgendwas.

Ich hoffe Du hast nun verstanden was im Grunde damit gemeint ist, das man sich ausschliesslich auf das beschränken soll was in der Frage steht, nichts sonst.

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Artus01  16.12.2019, 17:34
@Barbarosse
Bei Rechtsempfindungen kann man auch unterschiedlicher Meinung sein, was man auch oft bei Gericht feststellt.

Richtig, dafür gibt es Gerichte, denn dort werden Rechtsfragen geklärt und am Ende gibt es ein Urteil. Die Frage wirft jedoch keine Rechtsfrage auf, denn irgendein möglicher Tatbestand wird nicht benannt.

Nachsatz: welche Bedrohung überhaupt stattgefunden hat, wurde leider auch nicht erwähnt.

Es wurde, ausser "Drohung" überhaupt nichts erwähnt und damit ist überhaupt kein Straftatbestand erfüllt, das ist auch keine Rechtsfrage! Alles was "Grinzz" aufgeführt hat sind Mutmassungen die zu nichts anderem führen als weitere Verwirrung und Kaffeesatzlesen. Wie man an meinem Kommentar hier drüber leicht erkennen kann.

Abschliessend ist es ja recht nett von Dir mir hier Links einzustellen bei denen ich, wie Du wohl meinst, noch was lernen kann. Allerdings ist das nicht nötig, über 40 Jahre Berufserfahrung bei der Justiz reichen für derartigen Kleinkram hier vollkommen aus.

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Grinzz  16.12.2019, 21:12
@Artus01
Wenn du nicht aufhörst mir dauernd Vorwürfe zu machen, schlage ich dir den Schädel ein.=Bedrohung

Okay...

Also nur für alle anderen, die nicht in der Gedankenwelt des Arthus01 beheimatet sind, sondern in der Realität: Das ist eine Nötigung ;-)

"Wenn du nicht aufhörst mir dauernd Vorwürfe zu machen" stellt dabei den Nötigungszweck (im Gesetz mit Handeln, Dulden, Unterlassen (HDU) beschrieben) dar. Es ist das Ergebnis, zu dem der Täter das Opfer bewegen will. Hier soll es unterlassen werden weitere Vorwürfe zu machen.

"schlage ich dir den Schädel ein" ist das Nötigungsmittel, genauer gesagt: Es handelt sich um eine Drohung (=In Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt). Da ein eingeschlagener Schädel von wohl allen als ein Übel (=negative Veränderung in der Außenwelt) wahrgenommen werden dürfte und auch geeignet ist das Opfer im Tätersinne zu motivieren (=empfindlich), haben wir den objektiven Tatbestand bereits erfüllt.

Inwieweit hier Vorsatz vorliegt kann natürlich nur gemutmaßt werden. Allerdings erscheint die Aussage zumindest so, dass hier billigend in Kauf genommen wurde, dass sich jemand durch die Drohung in seiner Handlung beeinträchtigt fühlt. Das war für den Täter vermutlich sogar das Ziel.

Die Androhung von Gewalt, hier sogar mit einem Verbrechenstatbestand, dürfte regelmäßig verwerflich und damit insgesamt rechtswidrig sein.

Kann es auch eine Bedrohung sein? Ja, klar! Aber die Bedrohung ist nur ein kleiner Teil und wird von der Nötigung konsumiert (eine Drohung mit einem Verbrechen ist regelmäßig auch eine Drohung mit einem empfindlichen Übel). Bereits am angedrohten Strafrahmen kann man erkennen, dass die Bedrohung (bis 1 Jahr FS) hinter einer Nötigung (FS bis 3 Jahre) zurück steht. Dies ist auch systematisch aus der Stellung im Gesetz erkennbar; so wird die Nötigung als gewichtigeres Delikte in § 240 StGB, die weniger gewichtete Bedrohung aber erst im Anschluss daran, quasi als Anhängsel, in § 241 StGB genannt. Die Bedrohung ist also quasi ein Auffangtatbestand, falls (mangels Nötigungszweck) keine Nötigung vorliegt aber dennoch "schlimm gedroht" worden ist.

Hier wird die Bedrohung daher von der Nötigung verdrängt. Würde man hier als Ergebnis lediglich zu einer Bedrohung kommen und die Nötigung diese nicht verdrängen lassen, wäre es in jeder anderen als Arthus01's Welt falsch. Gut, dass jeder in seiner Welt leben darf :-)

Auch das andere von Arthus01 nur als Bedrohung deklarierte Beispiel mit der Adresse stellt eine Nötigung dar, nur das dabei kein Unterlassen, sondern ein Handeln (=Herausgabe der Adresse) beabsichtigt ist. Der Rest ist mit obiger Prüfung identisch.

Das brauche ich nicht, denn er ist weit genug, vor allem im Hinblick auf Rechtsfragen.

Gut, dann hast du ja nichts mehr zu lernen. Alle Menschen lernen immer wieder hinzu. Nur du scheinst damit fertig zu sein?! Puh, jetzt hätte ich dir beinahe Fehlbarkeit unterstellt - das war knapp ;-P

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Barbarosse  16.12.2019, 23:36
@Artus01
Kaffeesatzlesen

Dies scheint dann wohl, dein Steckenpferd zu sein.

Abschliessend ist es ja recht nett von Dir mir hier Links einzustellen bei denen ich, wie Du wohl meinst, noch was lernen kann. Allerdings ist das nicht nötig, über 40 Jahre Berufserfahrung bei der Justiz reichen für derartigen Kleinkram hier vollkommen aus.

Scheinbar nicht, denn sonst würdest du dich nicht so weit aus dem Fenster lehnen!

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Artus01  17.12.2019, 07:39
@Barbarosse

Den Kaffeesatz gelesen hast leider Du zu Anfang, was eben der Anlass für meine Kritik war.

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Artus01  17.12.2019, 07:45
@Grinzz

Das hst Du Dir ja reichlich Mühe gegeben und leider nur Mist verzapft. Ich muss allerdings zugeben meine "Beispiele" in der Eile nicht ganz korrekt sind, denn diese beiden Beispiele:

Wenn du nicht aufhörst mir dauernd Vorwürfe zu machen, schlage ich dir den Schädel ein. =Bedrohung

Wenn du mir nicht Deine Adresse gibst, steche ich dir ein Auge aus. = Bedrohung

Wenn du nicht ......

Sind Bedrohungen in Tateinheit mit Nötigung.

Der Rest den Du verzapft hast ist, wie bereits erwähnt, Mist und leeres Stroh dreschen.

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Grinzz  17.12.2019, 15:00
@Artus01
Sind Bedrohungen in  Tateinheit mit Nötigung.
Der Rest den Du verzapft hast ist, wie bereits erwähnt, Mist und leeres Stroh dreschen.

Spannend. Du stimmst also zu, dass eine Nötigung vorliegt. Gleichzeitg bezeichnest du meine Prüfung, die zu dem Ergebnis kommt es liegt eine Nötigung vor, als Mist und leeres Stroh dreschen. Dies mag vermutlich auch nur in deiner Welt kein Widerspruch sein...

Hoffentlich stirbst du nicht allein. Ich vermute nämlich, dass es in deiner Welt (in der man offenbar ohne Kenntnisse 40 Jahre in der Justiz - wo denn da genau? - verbringen kann) ziemlich einsam ist...

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Barbarosse  17.12.2019, 16:58
@Artus01

Wenn du meine Antwort nicht verstehen kannst, weshalb antwortest du denn dann?

Deine Kritik, war völlig daneben.

Ich wiederhole mich noch einmal.

Gemäß dem Text des Fragestellers ist nicht ersichtlich um was für eine Bedrohung es sich handelt und somit sind die §§ 240 und 241 möglich.

§ 240 Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Und nun lies den § bitte mal und schalte dabei dein Gehirn ein!

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Artus01  17.12.2019, 17:08
@Barbarosse
Gemäß dem Text des Fragestellers ist nicht ersichtlich um was für eine Bedrohung es sich handelt und somit sind die §§ 240 und 241 möglich.

Gemäss dem Text des Fragestellers liegt überhaupt keine Straftat vor.

Das kommt g3enau von dem was ich hier immer wieder angesprochen habe, man muss sich ausschlesslich auf das beschränken was in der Frage steht.

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Artus01  17.12.2019, 17:14
@Grinzz
Du stimmst also zu, dass eine Nötigung vorliegt.

Überhaupt nicht spannend, die Zustimmung bezieht sich lediglich auf die von mir drei genannten Beispiele was man zu der Fragestellung noch alles hinzudichten kann.

Genau das meine ich damit dass man sich auf das beschränken soll was in der Frage steht, denn dabei kommt alles mögliche zustande. Aber ich merke schon, ich rede chinesisch.

offenbar ohne Kenntnisse 40 Jahre in der Justiz - wo denn da genau?

Zuletzt an einem Landgericht mit recht grossem Bezirk bei einer Strafvollstreckungskammer (ich hoffe du weisst wenigstens was das ist). Über meine gesamte berufliche Zeit war Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsrecht meine Hauptaufgabe.

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Barbarosse  18.12.2019, 00:27
@Artus01
Gemäss dem Text des Fragestellers liegt überhaupt keine Straftat vor.

Diese Anmerkung ist totaler Unsinn!

Eine Straftat kann man nicht ausschließen!

Das kommt g3enau von dem was ich hier immer wieder angesprochen habe, man muss sich ausschlesslich auf das beschränken was in der Frage steht.

Auch dieser Kommentar ist totaler Unsinn.

Da sich hier im Forum mit Sicherheit niemand befindet, der genau erkennen kann was der Fragesteller zum Ausdruck bringen will, besteht die Möglichkeit, dass es sich auch um eine Straftat nach StGB 240 handeln kann.

Oder hast du evt. hellseherische Fähigkeiten?

Und nun bin ich deine unsachlichen Kommentare leid und gehe schlafen!

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Grinzz  18.12.2019, 07:08
@Artus01

Auch wenn deine Konkurrenzansicht zwischen § 240 und § 241 StGB jedweder Begründung oder gar Grundlage entbehrt (vgl. BGH, Beschluß vom 8. 11. 2005 - 1 StR 455/05: "Der Tatbestand des § 241 StGB tritt auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurück"), so ist dies dein erstes sachliches Argument. Toll, gut gemacht! Denn über die Konkurrenzen könnte man ja tatsächlich argumentieren. Leider erschöpft sich deine sachliche Argumentation darum bereits. Und zu diesem Argument kommen wir auch nur aufgrund deines "Fehlers"...

Interessant finde ich auch, dass du andere Meinungen zunächst als "Unsinn", "Mist" und "leeres Stroh dreschen" bezeichnet hast. Und dann, als du argumentativ nicht mehr weiter kommst, ziehst du dich auf ein "das ist der Frage nicht zu entnehmen" zurück. Läutet da etwa Einsicht?! ;-)

Die Frage war, ob nach einer Drohung (die nicht näher spezifiziert wurde, also nicht einmal eindeutig auf § 241 StGB abzielt) eine Anzeige erfolgen kann. Die Antworten, die aussagen dafür würde die Drohung in Ermangelung eines angedrohten Verbrechens noch nicht reichen, kann man - objektiv gesehen - nur mit Kopfschütteln zur Kenntnis nehmen. Eine Antwort auf die mit nur spärlichen Infos bestückte Frage müsste aber umfassender sein. Die Frage "sind rote Autos schnell?" lässt sich auch nicht nur mit Ja oder Nein beantworten.

Zuletzt an einem Landgericht mit recht grossem Bezirk bei einer Strafvollstreckungskammer (ich hoffe du weisst wenigstens was das ist). Über meine gesamte berufliche Zeit war Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsrecht meine Hauptaufgabe.

Was genau war denn deine Funktion da? Abgesehen davon, dass du in einer solchen Kammer nur wenig Schaden anrichten konntest, frage ich mich ernsthaft, ob du dort wirklich als Richter oder vielleicht doch eher als Raumpfleger tätig warst...? Von einem Richter hätte ich jedenfalls a) mehr Kenntnis und b) mehr Einsicht gegenüber Wissenderen erwartet.

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Artus01  18.12.2019, 07:44
@Grinzz

Um nun hier zum Ende zu kommen.

Ich war weder Richter noch Raumpfleger, dazwischen darfst Du Dir was aussuchen.

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Artus01  18.12.2019, 09:52
@Barbarosse
Kann man jemanden anzeigen wenn man bedroht wird oder erst wenn man geschlagen wurde?

Wo, ist in diesem Satz eine Straftat zu erkennen?

aber gut es reicht nun, ihr habt vollkommen Recht.

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Barbarosse  18.12.2019, 09:54
@Artus01

Aus diesem Satz ist auch nicht zu erkenne, dass keine Straftat vorlag!

Manche Rechtsunkundige möchten hier öfters mit dem Kopf durch die Wand!

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Grinzz  18.12.2019, 15:46
@Artus01

Ja, diese Sache ist eigentlich durch. Dennoch interessiert mich brennend, als was du dort beschäftigt warst? Rechtspfleger, Service-Kraft, Wachtmeister (wobei die ja nicht nur für eine Kammer da sind...). Ich kann nur raten: Du warst Service-Kraft?

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Artus01  18.12.2019, 16:38
@Grinzz

Du kannst es Dir aussuchen wie ich bereits schrieb. Kleiner Tip: Das Richtige war dabei, Service Kraft war es nicht, ist viel zu weit davon entfernt.

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Barbarosse  18.12.2019, 16:40
@Artus01

Rechtspfleger kann ich mir nicht vorstellen, denn die ich bisher kennen gelernt habe, haben was von ihrer Tätigkeit verstanden.

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Grinzz  18.12.2019, 17:57
@Barbarosse

Ich hielt den Rechtspfleger für ebenso wahrscheinlich wie die Servicekraft. Mein Tipp war eine 50:50-Sache. Man muss nur dazu sagen, dass Rechtspfleger im Strafvollstreckungsrecht echt gut sind. In dem was sie gelernt haben, macht ihnen so schnell keiner was vor. Wenn ich bei der Vollstreckung mal nicht weiter weiß, frage ich auch "meine" Rechtspflegerinnen :-) Im materiellen Strafrecht hingegen sind die Kenntnisse (studienbedingt) rudimentär. Und genau darum geht es hier ja. Für Arthus01 war es also eine "fachfremde" Diskussion - was seine Unwissen erklärt aber sein Beharren auf die Richtigkeit seiner Aussagen keinesfalls entschuldigt.

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Grinzz  18.12.2019, 20:39
@Artus01

Aber jetzt mal ehrlich, unter uns Profis: Du bist doch auch Jurist! Du musst doch merken 1) wenn jemand anderes mehr Ahnung hat und 2) wenn Du selbst deinen Wissenshorizont erreicht hast. Woher nimmst du die Selbstsicherheit dich in Bereichen, von denen du gar keine Ahnung hast, als allwissend darzustellen? Und dann trittst du auch noch ziemlich respektlos auf. Woher kommt das?

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