Kann man gegen Schulverweiß vorgehen?

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Wenn das ein ADHS-Kind ist, das die Schule loswerden will, würde ich den behandelnden Arzt oder Psychologen bitten, sich mit dem zuständigen Schulrat in Verbindung zu setzen, vllt. mit der Begründung, dass solche Mobbing-Attacken sich für die Therapie ungünstig auswirken.

Die Eltern selbst werden da vermutlich eher nicht so günstige Karten haben

Ich bin Lehrerin in B-W und hab mal §90 des Schulgesetzes -Erziehungs und Ordnungsmaßnahmen- kopiert. Vllt hilft das weiter? Punkt (2) und (3) sind denke ich interessant für dich! Ich weiß nicht,ob diese Erziehungsmaßnahmen in diesem Maße sinnvoll für das Kind sind und ich denke das steht hier im Vordergrund. Evtl hilft eine Versetzung in die Parallelklasse, sofern es an dieser Schule eine gibt. Ein Gespräch mit Therapeut und Klassenlehrer finde ich zunächst mal sinnvoll. Eltern, Lehrer und Therapeut sollten an einem Strang ziehen. Alles andere schadet nur dem Kind. Ich bin der Meinung, dass es noch sehr übereilt ist, sofort einen Anwalt einzuschalten oder Kontakt mit dem Schulamt aufzunehmen. Das bessert sicherlich nichts, sondern verhärtet nur die Fronten. Víel Glück!

§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule. (2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. (3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden: 1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden; 2. durch den Schulleiter: a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden, b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule, c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht, d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag, nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten: e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen, f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule, g) Ausschluss aus der Schule. Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchst. a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen. (4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Seite 36 von 45 Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet. (5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen. Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt. (6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt. (7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen. (8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung, ein Ausschluss aus der Schule oder seine Androhung wird den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt. (9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören.

ich denke, dass ist nur die halbe Wahrheit, da wird mehr vorgefallen sein


wichtelchen72 
Beitragsersteller
 20.10.2010, 20:37

Nein, weil das Spiel geht schon länger, der Rektor und die Lehrer sind überfordert, weil er - bedingt durch ADHS - anstrengend und unbequem ist. Er ist aber in Behandlung. Aber er hat keine Chance.

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Wenn man so manche Antwort hier liest, ist man eher peinlich berührt, münden viele doch in Vorwürfen an die Eltern und in die allgemeine Floskel: "wird schon was dran sein". Dies ist typisch deutsch, bedeutet im Umkehrschluuss: man muss nur genügend Dreck werfen, dann bleibt schon was hängen. Dass Schulen sich immer mehr zu faschistoiden "boot camps" entwickeln, sollte niemandem mehr entgehen. Aus der Hilflosigkeit von Lehrern entrechtet man Schüler, um das marode System zu decken. Schule soll als unfehlbar dastehen. Schulverweise erfolgen bspw. häufig mit Schreiben auf Wochenende, dann ist keine gerichtliche Hilfe zu bekommen. Zwar sind die Verwaltungsakte generell fehlerhaft, macht aber nichts, da der Akt als Solcher wirksam wird, dem Schüler ein Nachteil entsteht, der auch wenn man hinterher Recht bekommt, nicht wieder gut zu machen ist. Dies wird sogar in einigen Ländern- schwarz regiert- vom Kultusministerium vorgegeben- natürlich nicht offiziell- und gedeckt. Dieser Art von mobbing kann fast nicht begegnet werden, Staatsanwaltschaften agieren immer im Sinne der Verwaltung oder wie hier Schule. Es bleibt nur die Klageerzwingung, die ist aber teuer, da nur mit Anwalt möglich- Landgericht. Kinder sind übrigens "grundsätzlich" unschuldig, auch wenn sie auffällig sind, sind die Lehrkräfte dafür verantwortlich. Pädagogik ist halt nun mal kein Jedermannsberuf und wenn Lehrer versagen, dann ist das System nicht geeignet. An Waldorfschulen u.ä. gibt es bspw. viel weniger Probleme mit Auffälligkeiten, sollte man sich einmal Gedanken darüber machen. Wenn hier Differenzen sind, dann meist ob der etwas merkwürdigen "Ethik" mancher dieser Lehranstalten.
Spricht also nicht für den durch Schulzwang festgelegten staatl. Lehrbetrieb!

wenn es solche verweise gegeben hat, sind sie nicht rechtens und du kannst mit reinem gewissen dagegen angehen!!!! solltest das wohl eher tun, als sich hier ratschläge zu holen, warum sowas gemacht wird und das die schule dein kind nicht mehr haben möchte.... möglicherweise ist das kind auch nciht so lieb, brav und artig und darum ein schulwechsel wohl bald ins haus steht....


wichtelchen72 
Beitragsersteller
 20.10.2010, 20:39

Genau so siehts aus. Aber ist nicht unser Kind. Wir haben selbst 2 mit ADHS, diese Kids sind anstrengender als andere, aber sind sie deshalb schlechtere Menschen??? Ich finde nicht. Aber sie werden sehr schnell abgestempelt oder wie in diesem Fall abgeschoben.

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blasehase75  20.10.2010, 20:43
@wichtelchen72

dann wurden gründe gesucht für die verweise, ebend durch schere und co.... es kann aber auch sein,dass die eltern sich mal gedanken machen sollten, bei einem solchen krankheitsbild eigenständig die schule zu wechseln, wo die lehrkräfte dementsprechend geschult sind, mit solch erkrankten kinder umzugehen!!!!

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wichtelchen72 
Beitragsersteller
 20.10.2010, 21:10
@blasehase75

Er ist in Behandlung, Kinderarzt, Psychologe, Ergotherapie, Familienhelfer vom Jugendamt etc. etc. etc. Das volle Programm. Er war sogar auf ner Kur kürzlich.

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