Ich bin Lehrerin in B-W und hab mal §90 des Schulgesetzes -Erziehungs und Ordnungsmaßnahmen- kopiert. Vllt hilft das weiter? Punkt (2) und (3) sind denke ich interessant für dich! Ich weiß nicht,ob diese Erziehungsmaßnahmen in diesem Maße sinnvoll für das Kind sind und ich denke das steht hier im Vordergrund. Evtl hilft eine Versetzung in die Parallelklasse, sofern es an dieser Schule eine gibt.
Ein Gespräch mit Therapeut und Klassenlehrer finde ich zunächst mal sinnvoll. Eltern, Lehrer und Therapeut sollten an einem Strang ziehen. Alles andere schadet nur dem Kind.
Ich bin der Meinung, dass es noch sehr übereilt ist, sofort einen Anwalt einzuschalten oder Kontakt mit dem Schulamt aufzunehmen. Das bessert sicherlich nichts, sondern verhärtet nur die Fronten.
Víel Glück!
§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags
der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von
Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische
Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen
des Schülers. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
beachten.
(3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei
Unterrichtsstunden;
2. durch den Schulleiter:
a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform
Ausschluss für einen Unterrichtstag,
nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den
Schüler selbstständig unterrichten:
e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom
Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,
f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
g) Ausschluss aus der Schule.
Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchst. a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung
des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht
kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die aufschiebende Wirkung
von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.
(4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der
Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende
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Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen
und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet.
(5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts,
des Landkreises oder ihres Bezirks, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit
Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen. Die Ausdehnung des
Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt.
(6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus
der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine
Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein
Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben
des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung,
Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
(7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter
dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und
Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen.
(8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht
soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt. Ein
zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung, ein Ausschluss aus der Schule oder seine
Androhung wird den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt.
(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch
untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbesuch
vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist. Zuvor ist der
Klassenlehrer zu hören.